Gefälligkeitsattest: Jede Menge Ärger vorprogrammiert
Bittet ein langjähriger Patient augenzwinkernd um einen „gelben Zettel“, ist die Versuchung groß, dem Wunsch nachzukommen. Man will ihn ja nicht verärgern, und ein paar Tage bezahlten Urlaub können sich die Arbeitgeber schon leisten. Was kann groß passieren? Was passieren kann, erklärt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.
Stellt ein Arzt einem Patienten ein Gefälligkeitsattest aus, droht dem Patienten die fristlose Kündigung durch seinen Arbeitgeber, wenn die Sache aufkommt. Aber auch dem Arzt, der eine falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigung) ausstellt, drohen Konsequenzen.
Gefälligkeitsatteste sind kein Kavaliersdelikt
Nach Paragraph 278 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist das bewusste Ausstellen eines unrichtigen „Zeugnisses über den Gesundheitszustand“ strafbar. Früher stand nur das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse zur Vorlage gegenüber einer Behörde oder Versicherung unter Strafe.
Ende des Jahres 2021, in dem sich falsche Masken-Atteste, falsche Testbescheinigungen und falsche Impfpässe häuften, wurde die Vorschrift geändert. Aus „zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“ ist nun „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ geworden. Damit hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich erheblich erweitert, um Strafbarkeitslücken zu schließen.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Wer als Arzt falsche Gefälligkeitsatteste ausstellt, kann nach Paragraph 278 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich.
Darüber hinaus drohen aber auch berufsrechtliche Konsequenzen: Nach Paragraph 25 der Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) müssen Ärztinnen und Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt vorgehen und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung aussprechen. Ein Arzt, der wider besseres Wissen eine AU-Bescheinigung ausstellt, verstößt also auch gegen das ärztliche Berufsrecht.
„Wer als Arzt bewusst falsche Gesundheitszeugnisse ausstellt, macht sich nicht nur strafbar, er beschädigt auch das Vertrauen in die Ärzteschaft“, sagt Tim Müller, Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, „und den berufsrechtlichen Ärger erspart man sich besser auch.“