E-Rezept: Der Einsatz ist ab 2024 verpflichtend
Nun ist es verbindlich. Das e-Rezept wird am 1. Januar 2024 verpflichtend für alle. Wie funktioniert das e-Rezept in der Praxis? Wie sich Ärztinnen und Ärzte auf das e-Rezept vorbereiten können, erklärt Ecovis-Datenschutzexpertin Larissa von Paulgerg im Detail.
Nach einigen Problemen und Verzögerungen und daraus resultierenden Anpassungen kommt das e-Rezept laut Gesetzentwurf der Bundesregierung jetzt verbindlich zum 1. Januar 2024. Die Umstellung betrifft zunächst nur Medikamente, die bisher auf dem rosa, dem grünen oder dem blauen Rezept verschrieben wurden. Es sind sowohl Wirkstoffverordnungen als auch Fertigarzneimittelverordnungen oder Rezepturverordnungen möglich. Für alle anderen Verordnungen, zum Beispiel Verbands- und Hilfsmittel, müssen Ärzte bis auf Weiteres das Papierrezept verwendet. Das Gleiche gilt für BTM-Rezepte (Betäubungsmittelrezepte), T-Rezepte, also Sonderrezepte, die ausschließlich zur Verschreibung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid zu verwenden sind, und Privat-Rezepte.
Ausstellen und Signieren
Verordnungen erstellen Ärztinnen und Ärzte wie gewohnt im Praxisverwaltungssystem. Das Rezept wird mit dem elektronischen Heilberufe Ausweis (eHBA) durch die Ärztin oder den Arzt persönlich mit der Signatur-PIN signiert und verschickt. Hierbei können sie die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignaturfunktion verwenden. Wichtig ist, dass der Unterzeichner einen eigenen eHBA hat. Es wird empfohlen, die Komfortsignatur zu verwenden. Damit kann der Arzt innerhalb von 24 Stunden bis zu 250 Rezepte und andere Dokumente signieren –, ohne für jedes Rezept die PIN eingeben zu müssen. Dabei muss das Lesegerät nicht am PC-Arbeitsplatz der signierenden Person stehen. Auch bei einem Wechsel des Behandlungszimmers muss der eHBA nicht neu gesteckt werden. Dafür gibt es die sogenannte Remote-Funktion. Sie ermöglicht es, dass der Arzt von jedem Praxisrechner aus e-Rezepte persönlich signieren kann.
Tipp: Vertreter, Assistenten oder Weiterbildungsassistenten benötigen einen eigenen eHBA. Kümmern Sie sich rechtzeitig vor dem 01.01.24 darum, dass jeder ärztlich Tätige in Ihrer Praxis seinen eigenen eHBA hat.
Das e-Rezept wird nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) der Patienten gespeichert, sondern auf einem zentralen Server der Telematik-Infrastruktur. Von dort ruft die Apotheke später die Rezeptdaten ab. Daher ist es für das Ausstellen von e-Rezepten in der Arztpraxis nicht relevant, ob der Patient das Rezept per eGK oder App einlöst. Zudem können Ärzte in der Praxis ein e-Rezept ausdrucken, das dann einen Rezeptcode (QR-Code) enthält. Laut Gesetz haben Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf einen Ausdruck des e-Rezepts, wenn sie das wünschen. Die Bescheinigungen werden als schwarz-weiße Ausdrucke nach Möglichkeit auf normalem Druckerpapier erstellt. Es gelten ausdrücklich nicht die Anforderungen der Blankoformularbedruckung.
So läuft es mit dem e-Rezept beim Hausbesuch
E-Rezepte können Ärztinnen und Ärzte nur in ihren Praxisräumen ausstellen, da die Anbindung an die Telematik-Infrastruktur über den Konnektor erfolgt. Ein mobiler Einsatz ist erst möglich, wenn die Gematik eine Software-Lösung anbietet. Für den Praxisalltag heißt das: Bei Hausbesuchen nutzen Ärzte weiterhin das rosa Rezept oder stellen das Rezept im Anschluss an den Hausbesuch in der Praxis aus.
Rezepte für Pflegeheimbewohner
Auch die Verordnung für Bewohner in Pflegeheimen ist mit dem e-Rezept möglich. Fordert das Pflegeheim beispielsweise ein Rezept für eine Dauermedikation per Telefon an, stellt die Praxis ein e-Rezept aus, druckt den Rezeptcode aus und übermittelt diesen beispielsweise über den E-Mail-Dienst der KIM (Kommunikation im Gesundheitswesen) an das Heim. Alternativ kann die Einlösung des e-Rezepts über die eGK des Patienten in der Apotheke erfolgen.
Tipp: Lassen Ärztinnen und Ärzte Rezepte durch das Praxispersonal vorbereiten, müssen sich dringend sicherstellen, dass Ausstellungsdatum und Signierdatum übereinstimmen.
Einlösen von e-Rezepten
Patienten haben die Wahl. Sie können das e-Rezept mit ihrem Smartphone per App oder seit Juli 2023 mit ihrer Gesundheitskarte (es ist keine PIN notwendig) in jeder beliebigen Apotheke ihrer Wahl in Deutschland einlösen. Alternativ können sie auch den Papierausdruck mit dem Rezeptcode verwenden.
„Der Ablauf beim Ausstellen und Einlösen ist im Prinzip einfach und weicht nur unwesentlich vom bekannten Prozess des Verordnens von Medikamenten ab. Der Teufel steckt wie so oft im Detail. Damit ab 1. Januar 2024 alles reibungslos funktioniert, sollten Sie sich frühzeitig auf das e-Rezept vorbereiten“, rät Ecovis-Expertin von Paulgerg. Und weiter: „Bevor es ernst wird, probieren Sie das e-Rezept aus. Eventuell stellen Sie fest, dass Abläufe in der Praxis etwas verändert werden müssen.“
Checkliste: Das benötigen Sie für das e-Rezept:
- Anbindung an die Telematik-Infrastruktur mit einem Konnektor ab der Version PTV4+
- E-Rezept-Update für das Praxisverwaltungssystem (PVS)
- Aktivierter eHBA mit PIN für die persönliche elektronische Signatur (Unterschrift ist nur mit eHBA möglich, nicht per SMC-B-Karte)
- Empfehlenswert: eingerichtete Komfortsignatur (einmalige PIN-eingabe für bis zu 250 Signaturen)
- Drucker mit Mindestauflösung von 300 dpi für den Patientenausdruck (Papierformat DIN A4 oder A5)