Steuerrechtliche Fragen

Steuerrechtliche Fragen

Die steuerliche Situation ändert sich mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zumeist grundlegend. Wenn Sie z.B. zuvor als angestellter Arzt in einem Krankenhaus tätig waren, wurde Ihre Lohnsteuer automatisch vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Als Selbstständiger ist dies anders, denn nun müssen Sie selbst aktiv werden und Voranmeldungen, Erklärungen sowie Zahlungen selbstständig und unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen abgeben bzw. leisten. Darüber hinaus sind eine Reihe von steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu beachten. In der Anfangsphase der Praxisgründung stellen sich dabei meist folgende Fragen:

  • Welche Einkünfte erziele ich als Arzt und wie muss ich diese besteuern?
  • Wie werden meine erbrachten Leistungen steuerlich behandelt?
  • Wie muss ich meine Mitarbeiter steuerlich behandeln?
  • Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meine Betriebsausgaben erhöhen, um steuerliche Vorteile zu erlangen?

1. Besteht überhaupt eine Steuerpflicht?

Das deutsche Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Als Arzt, der in Deutschland wohnt und arbeitet, sind sie unbeschränkt steuerpflichtig und somit wird Ihr Welteinkommen (d.h. alle in- und ausländischen Einkünfte) in Deutschland versteuert. Sie müssen zumindest Einkommens- bzw. Lohnsteuer abführen.

2. Steuerliche Anmeldung

Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats dem Finanzamt unmittelbar mitteilen. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Grundsätzlich genügt eine formlose Anmeldung. Außerdem füllen Sie für Ihre steuerliche Anmeldung den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ aus. Der Fragebogen dient vor allem dazu, dem zuständigen Finanzamt die steuerrelevanten persönlichen und betrieblichen Rahmendaten mitzuteilen. Außerdem wird es unter anderem die Frage nach dem zukünftigen Gewinn geben: aus diesem wird Ihre zukünftige Einkommensteuervorauszahlung abgeleitet. Häufig wird Ihr steuerlicher Anfangsgewinn keine Vorauszahlungen erforderlich machen. Dies muss nach dem ersten Jahr durch Ihren Steuerberater zwingend überprüft werden, damit Sie auf eventuelle Steuerzahlungen vorbereitet sind.
Die jeweils aktuellen Formulare erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet z.B. auf der Seite der Bundesfinanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de.

3. Gewerbesteuer

Da Ärzte einen freien Beruf ausüben, betreiben sie kein Gewerbe und sind demnach grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Besondere Vorsicht sollten Sie allerdings bei gewerblichen „Nebentätigkeiten“ walten lassen, z.B. beim Verkauf von Heilmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Verbindung mit Ihrer Praxis. Wenn die Umsätze aus der gewerblichen Tätigkeit die vom Bundesfinanzhof (v. 11.8.1999, XI R 12/98, BStBl 2000 II, S. 229) aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 % am Gesamtumsatz der Gemeinschaftspraxis übersteigen, dann erzielen auch Ärzte ausnahmsweise Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb mit der nachteiligen Folge, dass der gesamte Gewinn (auch aus ärztlicher Tätigkeit) der Gewerbesteuer unterliegt.
Ebenso kann eine Gewerbesteuerpflicht aus der Anstellung von fachfremden Ärzten resultieren.

4. Umsatzsteuer

Vor allem zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen und Entlastung der Sozialversicherungsträger sind Honorare aus ärztlicher Tätigkeit regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Dies bedeutet zwar den Wegfall der Verpflichtung, Umsatzsteuer für ärztliche Tätigkeiten in Rechnung zu stellen. Andere Leistungen, wie lehrende und schriftstellerische Tätigkeiten oder die Erstellung von Gutachten, bleiben jedoch weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Da sich auf diesem Feld viel ändert, ist gerade bei umsatzsteuerlichen Problemen qualifizierte Beratung notwendig. Gleichzeitig verliert der Arzt jedoch durch diese Umsatzsteuerbefreiung auch die Berechtigung, für Praxisinvestitionen, Wareneinkäufe und sonstige für die Praxis bezogene Leistungen Vorsteuer geltend zu machen. Diese Befreiung lässt die ärztliche Dienstleistung zwar auf dem Patientenmarkt preiswerter erscheinen, ist für den Arzt jedoch u.U. teuer, da die an Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erstattet wird. Für bestimmte Leistungen an Unternehmer (z.B. Untervermietung von Praxisräumen) besteht die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten, um so wenigstens teilweise die bezahlten Vorsteuern abziehen zu können.

5. Einkommensteuer

Gegenstand der Einkommensteuer (ESt) ist u.a. Ihr Einkommen als Arzt. Doch wie wird Ihr Einkommen ermittelt? Im ESt-Gesetz sind alle Einkunftsarten aufgezählt, die der Einkommensteuer unterliegen:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

Die ersten drei Einkunftsarten werden als „betriebliche Einkunftsarten“ bezeichnet und die restlichen vier Einkunftsarten sind die „außerbetrieblichen Einkunftsarten“.
Der Gewinn der Arztpraxis wird regelmäßig durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Betriebsausgaben berechnet, ohne dass hierfür doppelte Buchführung und Bilanzierung notwendig sind. Bei dieser sogenannten Einnahme/Überschuss-Rechnung werden alle Betriebseinnahmen, die bar oder auf einem Ihrer Konten eingehen, den getätigten Betriebsausgaben gegenübergestellt. Dabei werden nur tatsächliche Geldeingänge („Zuflüsse“ = Betriebseinnahmen) und tatsächliche Geldausgänge („Abflüsse“ = Betriebsausgaben) berücksichtigt. Ausnahmen gelten bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, bei denen nur die Abschreibungsbeträge berücksichtigt werden sowie bei der Aufnahme und Tilgung von Darlehen. Die Betriebsausgaben werden zweckmäßigerweise gleich in die für das Formular EÜR (s.u.) erforderlichen Kostenarten aufgeteilt.

6. Die Einnahme/Überschuss-Rechnung (EÜR)

Als Arzt müssen Sie in der Regel Ihren Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben brechnen. Im Folgenden möchten wir Ihnen kurz die wesentlichen Prinzipien dieser Gewinnermittlungsart darstellen:

  • keine Buchführungspflicht nach Handelsrecht (HGB) und
  • keine freiwillige Buchführung

besteht. Als Arzt müssen Sie also i.d.R. keine Bücher führen und sind somit E/Ü-Rechner.[/su_note]

6.1. Wie funktioniert die E/Ü-Rechnung ?

Die E/Ü-Rechnung ist eine reine Geldflussrechnung. Der Gewinn wird nicht durch eine doppelte Buchführung, sondern durch einfache Gegenüberstellung der Geldeinnahmen und der Geldausgaben ermittelt. Gewinnwirksam wird bei der E/Ü-Rechnung schon bzw. erst das, was an Geld in Ihrer Praxiskasse oder auf Ihrem betrieblichen Bankkonto zu- bzw. abgeflossen ist: (Bar-)Zahlung von IGel (Individuelle Gesundheitsleistungen), Eingang von Arzthonorar auf dem Bankkonto, Anzahlungen und Vorauszahlungen, Bezahlung von Büromaterial aus der Kasse, Überweisung einer Rechnung für Laborkosten, etc.

6.2. Wie wird die E/Ü-Rechnung praktisch durchgeführt?

Bei der Einnahme/Überschuss-Rechnung werden den tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen die tatsächlich abgeflossenen Betriebsausgaben gegenübergestellt. Den baren Betriebseinnahmen und -ausgaben sind auch Zugänge bzw. Abgänge an Sachwerten gleichzusetzen. Die Betriebsausgaben können eigen- oder fremdfinanziert werden. Für den Abfluss von Ausgaben ist es unerheblich, ob sie mit Eigen- oder Fremdmitteln getätigt werden.

6.3. Belegablage

Damit Ihr Gewinn ordnungsgemäß ermittelt werden kann, müssen Ihre Belege (Belegeingang und Belegausgang) nach bestimmten Ablagesystemen sortiert werden. Zwei übliche Sortiersysteme sind:

Sortiersystem „Bank-Kasse“
Zunächst werden die Kontoauszüge chronologisch geordnet. Zu dem jeweiligen Kontoauszug gehörende Belege werden in der Reihenfolge der Buchungen direkt dahinter abgelegt. Für den täglich anfallenden Barzahlungsverkehr benötigen Sie ein Kassenbuch (auf Papier, per Software oder online unter www.ecovis.com/onlinekasse) und eine gesonderte Belegablage. Hier werden alle Barbelege (z.B. Tankquittungen bei Barzahlung, Bewirtungsquittungen, Porto etc.) chronologisch unter Verwendung von Belegnummern erfasst. Die laufenden Bewegungen werden dann im Barbeleg-Bericht erfasst und die Belege entweder in einem getrennten Ordner aufbewahrt oder nach Monaten sortiert an die jeweiligen Bankbelege angehängt.

Sortiersystem „Pendelordner mit Registerfächern“
Die Belege werden nach Bezahlung bzw. nach Erhalt der jeweiligen Provision in den aktuellen Ecovis- Pendelordner nach Themen einsortiert. Eine Unterscheidung zwischen Bank- oder Bargeschäft erfolgt hierbei nicht. Wir buchen für Sie die einzelnen Geschäftsvorfälle und stellen Ihnen ausführliche Auswertungen für Ihre Finanzplanung oder für das nächste Bankgespräch zur Verfügung.
Auf Wunsch übernehmen wir für Sie nach Aufwand auch das Sortieren der Belege, damit Sie sich vollständig auf Ihre medizinischen Kernkompetenzen konzentrieren können.

6.4. Wie ist die E/Ü-Rechnung gegliedert?

Die Einnahmenüberschussrechnung müssen Sie nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (www.eSteuer.de) durch Datenfernübertragung (elektronisch) an das Finanzamt übermitteln, wenn die Betriebseinnahmen mindestens 17.500 Euro betragen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Hierfür ist normalerweise das Formular EÜR zu verwenden. Der Steuerpflichtige muss dabei angeben, welche betrieblich veranlassten Aufwendungen er gemacht hat. Grundsätzlich muss er das Vorliegen von Betriebsausgaben auch nachweisen können, z.B. durch Vorlage der Originalbelege, denn er trägt grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die jeweilige betriebliche Veranlassung. Lässt sich dieser Nachweis nicht führen, so kann das Finanzamt den Abzug versagen. Die Betriebsausgaben müssen entsprechend den Vorgaben des Formulars EÜR gruppenweise gegliedert dargestellt werden.

6.5. Betriebseinnahmen

Im Laufe eines Jahres erhalten Sie Einkünfte aus verschiedenen Quellen und bei manchen ist nicht sofort ersichtlich, ob bzw. wie sie zu versteuern sind. Müssen Sie als Arzt ein Geschenk eines Patienten in der Steuererklärung angeben? Einen kleinen Lottogewinn? Wie steht es mit Einnahmen aus Vortragstätigkeit, für Gutachten oder Vertreterdienste? Sind Sie vielleicht parallel noch Belegarzt oder haben Sie einen Vertrag direkt mit einer Krankenkasse abgeschlossen? Betriebseinnahmen sind alle tatsächlich geflossenen Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ihre Betriebseinnahmen sind zuallererst Einnahmen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, also die Honorare und Vergütungen, die Sie für die gegenüber Ihren Patienten erbrachten ärztlichen Leistungen vereinnahmen. Ebenfalls dazu gehören Erlöse aus Hilfs- und Nebengeschäften wie beispielsweise aus Veräußerung oder Vermietung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens (z.B. medizinische Großgeräte), Versicherungsvergütungen, erhaltene Schadensersatzleistungen, Subventionen etc. Von den Betriebseinnahmen sind die Betriebsausgaben abzuziehen.

6.6. Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie stehen im Gegensatz zu den privat veranlassten Aufwendungen, welche den betrieblichen Gewinn nicht mindern dürfen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Ausgaben als Betriebsausgaben ist, dass zumindest ein mittelbarer Zusammenhang mit der Einkunftsquelle (darunter versteht man z.B. Ihre Praxis) besteht. Die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder unbedingte Notwendigkeit einer Ausgabe ist grundsätzlich nicht erforderlich. Daher sind auch unzweckmäßige oder vermeidbare Ausgaben im Zusammenhang mit der Einkunftsquelle abzugsfähig. Eine Angemessenheitsprüfung (sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach) gibt es allerdings für bestimmte Luxusgüter (z.B. Pkw).
Aufwendungen für die private Lebensführung, also insbesondere für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen, für Ernährung, auch privat nutzbare Kleidung (Anzüge, Krawatten etc.) und Wohnung sind keine Betriebsausgaben.
Der betriebliche und der private Bereich können sich überschneiden, so typischerweise bei Kraftfahrzeugen, welche sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke genutzt werden. Auch eine Reise (z.B. zu Tagungen) hat vielfach teils betrieblichen und teils privaten Charakter. Hier stellt sich die Frage, ob – und ggf. in welchem Umfang – die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Für solche Aufwendungen, die sowohl durch die private Lebensführung als auch durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind (sog. „gemischte Aufwendungen“), gilt kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot. Besteht bei gemischten Aufwendungen ein Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit, sind sie insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind und sich dieser Teil nach objektiven Merkmalen und Unterlagen von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Bei gewichtigen Zweifeln an einer betrieblichen oder beruflichen (Mit-)Veranlassung der Aufwendungen, kommt für die Aufwendungen schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht in Betracht. Die betriebliche beziehungsweise berufliche Veranlassung darf auch nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein. Ist eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, erfolgt die Aufteilung im Zuge einer Schätzung. Fehlt es an einer geeigneten Schätzungsgrundlage oder sind die Veranlassungsbeiträge nicht trennbar, gelten die Aufwendungen als insgesamt privat veranlasst und ein Betriebsausgabenabzug scheidet aus. Hier eine Auswahl von für Ihre Praxis üblichen Betriebsausgaben:

6.6.1. Arbeitskleidung

Aufwendungen für Arbeitskleidung sind nur dann Betriebsausgaben, wenn es sich um sog. typische Berufskleidung handelt – bei Ärzten also der weiße Kittel und die weiße Arztjacke. Weiße Hosen werden nur anerkannt, „wenn Sie in Schnitt und Material denen entsprechen, die auch bei Operationen getragen werden“. Wir raten Ihnen daher, geeignete Hosen im Fachhandel für Berufsbedarf zu kaufen. Leider keine typische Berufskleidung für Ärzte sind weiße Hemden, T-Shirts, Socken und Schuhe, denn allein die weiße Farbe macht noch keine Berufsbekleidung aus.

6.6.2. Aus- und Fortbildungskosten

Qualitative Beratung kann nur mit dem notwendigen Know-how angeboten werden, daher ist es selbstverständlich, dass Sie sich dieses Wissen aneignen müssen. Die durch ärztliche Fortbildung verursachten Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Unter diese Kategorie fallen unter anderem Seminargebühren, Aufwendungen für Fachliteratur, für die Teilnahme an Fachkongressen oder für Seminare, die Ihnen unmittelbar bei der Leitung Ihrer Praxis dienen (z.B. Coaching zur Mitarbeiterführung).

6.6.3. Bankspesen

Hierunter fallen Kosten für Ihr Geschäftskonto (z.B. Kontoführungs-, Kontokorrent-, Scheck- und Kreditkartengebühren).

6.6.4. Büroaufwendungen

Zu den Büroaufwendungen zählen neben den Ausgaben für Kopien und Büromaterial auch Telefonkosten, Anschlussgebühren, Einrichtungs- und Installationskosten, Anschaffungs- oder Leasingkosten für die Geräte und Grundgebühren sowie die Internetnutzungsgebühren. Sofern ein betriebliches Telefon auch privat genutzt wird, so ist dieser Teil als Entnahme zu behandeln.

6.6.5. Computer und Einrichtungsgegenstände

Die Einrichtung von betrieblich genutzten Räumen (Büros, Schauräume, Lager, Verkaufsräume) führt zu Betriebsausgaben. Allerdings sind Gegenstände von mehr als 410 € Nettokaufpreis (d.h. zuzüglich Umsatzsteuer) auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Liegen die Anschaffungskosten darunter, so können diese sog. „geringwertigen Wirtschaftsgüter“ sofort als Betriebsausgaben abgeschrieben werden. Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs stellen Betriebsausgaben dar, wenn eine betriebliche Nutzung gegeben ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Computer ortsfest in Ihrer Praxis eingesetzt wird und eine Ausstattung für Büroanwendungen hat. Wenn der Computer auch privaten Zwecken dient, ist ebenfalls ein Privatanteil abzuziehen. Auch Aufwendungen für Computer (samt nicht selbstständig nutzbarem Zubehör wie Drucker oder Scanner) müssen abgeschrieben werden.

6.6.6. Fachbücher, Fachliteratur, Fachzeitschriften

Abzugsfähige Aufwendungen liegen nur dann vor, wenn die Literatur auf Ihre spezifischen beruflichen Bedürfnisse als Arzt abgestellt ist.

6.6.7. Finanzierungskosten

Sofern Sie Ihre Praxis mit Fremdkapital finanzieren, führen die Finanzierungskosten (Darlehenszinsen, Agio) zu Betriebsausgaben. Dient das Fremdkapital hingegen der privaten Lebensführung, liegt eine Privatverbindlichkeit vor und die Zinsen sind nicht abzugsfähig.

6.6.8. Leasing

Leasingraten für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, so z.B. für Ihren nur für Hausbesuche genutzten Praxiswagen.

6.6.9. Miet- und Pachtzahlungen

Miet- und Pachtzahlungen für betrieblich genutzte Praxisräume sind ebenfalls Betriebsausgaben.

6.6.10. Steuer- und Rechtsberatungskosten

Honorar für Steuerberater und Rechtsanwälte stellen in voller Höhe Betriebsausgaben dar, wenn sich die Tätigkeit des Beraters auf Ihre Praxis bezieht.

6.7. Sonderausgaben

Nachdem der Gewinn ermittelt und in die Einkommensteuererklärung eingetragen wurde, ist der nächste Schritt die Berücksichtigung von Sonderausgaben. Sonderausgaben sind ein umfangreiches Gebiet und sollten im persönlichen Gespräch mit Ihrem Steuerberater erfasst werden.

6.8. Außergewöhnliche Belastungen

Sonstige Ausgaben und Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Wann sind diese Voraussetzungen gegeben? Außergewöhnlich sind Belastungen, wenn sie nicht der Mehrzahl der anderen Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen entstehen, also beispielsweise bei vergleichbaren Arztkollegen. Sie erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie beeinträchtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Ihrer Praxis, wenn sie den individuellen Selbstbehalt übersteigen.

6.9. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Nicht abziehbar sind z.B. Aufwendungen für Gästehäuser, für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten, aber auch andere Aufwendungen, „soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen“ sind, so z.B. auch die Unterhaltung eines Privatflugzeugs, in seltenen Fällen auch die Anschaffung und Unterhaltung eines besonders aufwendigen Kraftfahrzeugs. Nicht abziehbar sind auch betrieblich veranlasste Geldstrafen, Bußgelder, Ordnungs- und Verwarnungsgelder.

6.10. Beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben

Beschränkt abzugsfähig bedeutet, dass nur ein bestimmter Teil der Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden kann. Nur beschränkt abziehbar sind z.B. Mehraufwendungen für Verpflegung bei Geschäftsreisen, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung oder Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.

6.11. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen die Früchte der entgeltlichen Überlassung von Kapital, wie Zinsen auf Festgeld oder Dividenden aus Aktienpaketen. Weil es sich hier um eine außerbetriebliche Einkunftsart handelt, sind lediglich die Erträge, die das Kapital abwirft, steuerpflichtig. Besondere Beachtung verdienen die steueroptimierten Anlagemöglichkeiten, z.B. zur Umgehung der Abgeltungssteuer oder zur Ausnutzung der niedrigen Tonnage- Besteuerung.

6.12. Einkünfte aus Vermietung + Verpachtung (V+V)

Gerade diese Einkunftsart ist für Sie als Arzt steuerlich sehr interessant und bietet einen großen Beratungsspielraum mit interessanten Einsparpotenzialen. Durch Vermietung eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder eines Grundstückes, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund der meist notwendigen hohen Anfangs- aufwendungen (Erwerb, Instandhaltung etc.) kann ein steuermindernder Einfluss auf die gesamten Einkünfte ausgeübt werden.

6.13. Sonstige Einkünfte

Sonstige Einkünfte sind zumeist wiederkehrende Bezüge, die man über einen längeren Zeitraum aus einem einheitlichen Rechtsgrund erhält – z.B. bestimmte Rentenzahlungen.

7. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens

Die Eröffnung einer Arztpraxis muss bei mehreren Stellen angemeldet werden. Sie erhalten auf Antrag vom Arbeitsamt eine Betriebsnummer, die für die Abwicklung von Sozialversicherungsfragen notwendig ist. Des Weiteren sind Sie, soweit Sie Angestellte beschäftigen, verpflichtet, Beiträge an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. Die Eröffnung Ihrer Praxis müssen Sie Ihrem (Betriebs-)Finanzamt melden und erhalten von dort eine Steuernummer. Bei der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten Sie sodann die zugewiesene Betriebsstättennummer Ihrer Praxis.
Für Ihre Liquiditätsplanung ist anfangs die Prognose Ihres zu erwartenden Gewinns besonders wichtig, denn als unbeschränkt steuerpflichtige Person müssen Sie vierteljährige Vorauszahlungen zur Einkommens- und Kirchensteuer zu den Terminen 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. bezahlen. Schätzen Sie Ihren anfänglichen Gewinn niedrig, so haben Sie zunächst geringe Vorauszahlungen für das Jahr zu leisten. Dies kann bei zu niedriger Schätzung nach Fertigstellung des Jahresabschlusses zu einer starken Belastung im folgenden Jahr führen. Wir bieten deshalb eine genaue laufende Berechnung der Steuervorauszahlungen an. Dies führt zu einer gleichbleibenden Belastung und zu einer stetigen Liquiditätslage für Ihre Praxis.

8. Betriebsprüfung

Als Arzt haben Sie viele fachliche Dinge zu beachten und nicht die Muße sich wirtschaftliches, rechtliches und steuerliches Know-how anzueignen. Ihnen bleibt in den meisten Fällen hierfür nur der Gang zum Steuerberater oder Rechtsanwalt. Auch wenn zunächst Berührungsängste mit der Zunft der Steuer- und Rechtsberater bestehen, scheuen Sie die Kontaktaufnahme nicht. Wenn Sie zu spät agieren, lassen sich die oft irreparablen Schäden nicht mehr korrigieren. Und letztlich geht es um Ihr Geld und Ihren wirtschaftlichen Erfolg.
Ebenso wie im ärztlichen Bereich haben Steuerberater und Rechtsanwälte eine Gebührenverordnung, nach der die Leistungen abgerechnet werden. Die Höhe der Gebühr bemisst sich meist nach dem Umfang der Dienstleistung.