Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Keine Verdienstausfallentschädigung bei symptomfreier Absonderung
28.03.2025
Arbeitgeber müssen für die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne infolge eines positiven Corona-Tests einem Arbeitnehmer das geschuldete Arbeitsentgelt bezahlen, auch wenn er keine Symptome hat und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz kommt daher nicht infrage. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock, erklärt das Urteil.
Hintergrund
Unternehmen hatten während der Corona-Pandemie für ihre erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragt. Die Bearbeitung der Anträge hatte sich dabei erheblich verzögert. „Nach unseren Erfahrungen wurden solche Entschädigungsanträge zuletzt abgelehnt“, sagt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock. Die ablehnenden Bescheide wurden damit begründet, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. März 2024 (5 AZR 234/23) entschieden habe, dass mit dem Corona-Virus infizierte Personen unabhängig vom Vorliegen von Symptomen und einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber ihrem Arbeitgeber haben.
Der Fall
Das BAG hatte über eine Fallkonstellation zu entscheiden, in der dem Arbeitnehmer aufgrund eines positiven Tests zunächst für vier Tage eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Für diese Zeit hatte die Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung geleistet. Infolge des positiven Tests wurde für den Arbeitnehmer jedoch für die Dauer von 14 Tagen Isolierung (Quarantäne) in häuslicher Umgebung angeordnet. Dort war es ihm unmöglich, die Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde dem Arbeitnehmer mit der Begründung verweigert, dass das positive Testergebnis und die Quarantäneanordnung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen würden. Die Arbeitgeberin jedoch verweigerte die Zahlung des Arbeitsentgelts für den Zeitraum, für den zwar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aber die Quarantäneanordnung vorlag. Der Arbeitnehmer verklagte daher seine Arbeitgeberin auf Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG hat in seinem Urteil festgehalten, dass im Krankheitsfall das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vorrangig ist, auch wenn Betroffene symptomfrei in Quarantäne gehen mussten. Eine Entschädigung nach dem IfSG ist nachrangig und tritt als Entschädigungsgrundlage zurück.
Das BAG ist der Auffassung, dass eine SARS-CoV-2-Infektion selbst bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit ist (im Sinne von Paragraph 3 Abs. 1 EFZG). Diese führt zur Arbeitsunfähigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen, und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.
Was Arbeitgeber wissen sollten
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BAG verspricht eine Klage in dem Fall, dass die Absonderung aufgrund einer Infektion (mit dem Corona-Virus) erfolgt ist, keinen Erfolg. „Nach unserer Einschätzung ist die Rechtslage aber in den Fallkonstellationen anders zu beurteilen, in denen eine Quarantäne ohne Infektion mit dem Corona-Virus angeordnet wurde“, sagt Roloff. Bekanntlich wurden Quarantäneanordnungen auch gegenüber Personen verhängt, die selbst nicht mit dem Corona-Virus infiziert waren, jedoch mit einer Corona-positiven Person im Haushalt lebten. In dieser Fallkonstellation greift die Argumentation des BAG nicht. „Ohne Infektion mit dem Corona-Virus kann kein Krankheitsfall angenommen werden. Deshalb besteht auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch, weshalb es einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG gibt“, erläutert Ecovis-Arbeitsrechtler Roloff.
Klage gegen den Solidaritätszuschlag ist gescheitert
26.03.2025
Das Bundesverfassungsgericht hat die höchstrichterliche Entscheidung getroffen und die Verfassungsbeschwerde gegen den umstrittenen Solidaritätszuschlag zurückgewiesen. Unternehmen und Besserverdienende ab einem zu versteuernden Einkommen von 73.470 Euro brutto im Jahr, müssen also weiterhin die Ergänzungsabgabe bezahlen.
Hintergrund
Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, wurde 1991 eingeführt und sollte die finanziellen Kosten der deutschen Wiedervereinigung decken. Der Soli wird als Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie auf Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer.
Bereits seit Längerem wird diskutiert, inwiefern die Ergänzungsabgabe noch gerechtfertigt ist. Auch die zum 26. März 2025 veröffentlichte Klageabweisung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird die Debatte über den Solidaritätszuschlag nicht beenden.
Mehrere Politiker der FDP hatten in Karlsruhe vor dem BVerfG geklagt. Ihrer Ansicht nach ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig. Die zusätzliche Belastung ist nach Meinung der Kläger unfair. Man geht davon aus, dass die Kosten zur Finanzierung der Wiedervereinigung mittlerweile gedeckt sind.
Entscheidung
Das BVerfG hat nun jedoch entschieden, dass der Solidaritätszuschlag weiterhin verfassungsrechtlich zulässig sei. Die Richter erklärten, dass der Soli nach wie vor eine gerechtfertigte Abgabe ist, die nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Auch wenn die Wiedervereinigung im Wesentlichen abgeschlossen sei, seien nach wie vor finanzielle Aufgaben und Herausforderungen im Zusammenhang mit den ehemaligen Beitrittsgebieten zu bewältigen.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass der Solidaritätszuschlag in den vergangenen Jahren bereits stark reduziert wurde, sodass nur noch Spitzenverdiener und Unternehmen in Westdeutschland den vollen Zuschlag zahlen müssen. Für die Mehrheit der Steuerzahler, insbesondere in den neuen Bundesländern, sei der Soli mittlerweile weitgehend entfallen. Diese Reduzierung habe den Beitrag des Solidaritätszuschlags zur Finanzierung der gesamtstaatlichen Aufgaben erheblich gesenkt.
Fazit
Obwohl die Klage gegen den Solidaritätszuschlag gescheitert ist, besteht weiterhin die Debatte über die Gerechtigkeit und Notwendigkeit dieser Sonderabgabe. Die Entscheidung des BVerfG ist ein weiterer Schritt in einem langwierigen Prozess der Auseinandersetzung mit einer der umstrittensten Steuern Deutschlands.
„Es bleibt abzuwarten, ob der politische Druck, den Zuschlag vollständig abzuschaffen, in den kommenden Jahren stärker wird, oder ob der Soli weiterhin als notwendiges Finanzierungsinstrument für die gesamtstaatlichen Aufgaben angesehen wird“, sagt Ecovis-Steuerberater Dominik Hertreiter in München.
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Vorsicht bei Beschäftigung von Minijobbern auf Abruf
20.03.2025
In zahlreichen Branchen werden Minijobber gerne auf Abruf beschäftigt, um die Flexibilität zu wahren. Insbesondere die Gastronomie und Saisonbetriebe profitieren von Beschäftigten, die je nach Arbeitsanfall tätig sind. Was hierbei zu beachten ist, damit aus dem Minijob nicht ungewollt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird, erklärt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in Bad Kohlgrub.
Was gilt für Arbeit auf Abruf?
Bei Arbeit auf Abruf erbringt der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen, deren Umfang vom Arbeitsanfall und auf einseitige Anweisung des Arbeitgebers beruht. Wer Minijobber auf Abruf beschäftigt, muss die arbeitsrechtlichen Vorschriften beachten: Wenn im Minijob keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wurde, gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von 20 Stunden.
Wann Arbeitgeber einen Phantomlohn zahlen müssen
Selbst wenn der Minijobber weniger gearbeitet hat als 20 Stunden, besteht dennoch für 20 Stunden am Ende des Monats ein Vergütungsanspruch (Phantomlohn). Arbeitet also ein Minijobber auf Abruf ohne entsprechende Vereinbarung beispielsweise nur acht Stunden pro Woche, muss sein Arbeitgeber dennoch 20 Stunden vergüten. Dieser Phantomlohn ist auch die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Dadurch kann die Minijobgrenze schnell überschritten werden. Die Folge: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmenden nicht mehr als Minijobber beschäftigen. Stattdessen sind sie bei der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zu melden.
Die aktuelle Mindestlohngrenze
Damit das Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (556 Euro monatlich für 2025) liegt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Zahlung des Mindestlohns maximal eine monatliche Arbeitszeit von 43,37 Stunden vereinbaren. Wöchentlich wäre dies eine Arbeitszeit von maximal zehn Stunden. Höhere Stundenlöhne bedeuten folglich eine monatlich geringere Arbeitszeit.
Worauf Arbeitgeber achten sollten
Rentenberaterin Tanja Eigner empfiehlt Arbeitgebern daher dringend, die Arbeitsverträge zu kontrollieren und die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich in einer Abrufvereinbarung festzuhalten. Diese muss auch eine Mindest- oder Höchstarbeitszeit enthalten. Je nach vereinbarter Grenze darf der Minijobber die Mindestarbeitszeit um nicht mehr als 25 Prozent überschreiten und die Höchstarbeitszeit um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten.
„Die Deutsche Rentenversicherung führt alle vier Jahre eine Betriebsprüfung durch. Wer die wöchentliche Arbeitszeit nicht festhält, muss möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen“, warnt Eigner.
Alternative: Arbeitszeitkonto
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, ein Arbeitszeitkonto zu vereinbaren. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer ein vertraglich vereinbartes, monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt. Je nach Bedarf kann der Minijobber unterschiedlich viele Stunden im Monat arbeiten und sammelt dabei Plus- oder Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Diese müssen die Minijobber innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ausgleichen. „Aber auch hier sind wichtige Regelungen zu beachten. Wir empfehlen immer, das Thema mit einem Sozialversicherungsexperten zu besprechen“, rät Tanja Eigner.
Handelsblatt zeichnet Ecovis als „Beste Steuerberater und beste Wirtschaftsprüfer 2025“ aus
19.03.2025
Fachexpertise und Schnelligkeit – darauf kam es beim Handelsblatt-Ranking an. Die Ecovis-Steuerberater und -Wirtschaftsprüfer haben überzeugt und auch dieses Jahr wieder die beiden Auszeichnungen „Beste Steuerberater 2025“ und „Beste Wirtschaftsprüfer 2025“ erhalten.
Das Hamburger Analyseinstitut SWI Finance hat im Auftrag des Handelsblatt die Umfrage durchgeführt. Dabei mussten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in getrennten Befragungen unter Zeitdruck Fachfragen zu branchenspezifischen Herausforderungen in verschiedenen Fachgebieten beantworten. Teilgenommen haben 4.100 Steuerberater und 800 Wirtschaftsprüfer. Die Auszeichnung erhalten haben Teilnehmer, die mehr als 70 Prozent der Maximalpunktzahl erreichten. Dieses Jahr sind das 588 Steuerberater und 133 Wirtschaftsprüfer.
Ecovis hat die Auszeichnung in folgenden Kategorien erhalten:
Beste Steuerberater in den Gebieten Internationales Steuerrecht und Unternehmensnachfolge sowie in den Branchen Ärzte/Heilberufe/Pflegedienste und Handwerk
Beste Wirtschaftsprüfer in den Gebieten Rechnungslegung sowie Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
Freiwillige Renten-Beiträge: Antrag noch bis Ende März stellen!
17.03.2025
Die Frist zur freiwilligen Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2024 läuft am 31. März 2025 ab. Wer noch Beiträge fürs Vorjahr zahlen möchte, sollte daher schnellstmöglich einen Antrag stellen. Denn für bestimmte Personenkreise ist die Zahlung freiwilliger Beiträge durchaus sinnvoll, weiß Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in Bad Kohlgrub.
Wer freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, kann die Rente steigern oder einen Rentenanspruch gar erst begründen. Außerdem sind die Beiträge bis zum jährlichen Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen auch steuerlich absetzbar. 2025 können für Einzelveranlagte maximal 29.344 Euro und für Zusammenveranlagte maximal 58.688 Euro für Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.
In diesen Fällen ist die Zahlung besonders lohnenswert:
Für einen Anspruch auf Rente ist eine Wartezeit zu erfüllen. Diese beträgt für einen grundsätzlichen Anspruch auf Rente fünf Jahre. Für eine vorgezogene Rente ab 63 (mit Abschlag) sind zum Beispiel bereits 35 Jahre Wartezeit nötig. Diese Wartezeiten lassen sich auch mit freiwilligen Beitragszeiten erfüllen. Eine Zahlung lohnt sich für diejenigen ganz besonders, die die geforderte Mindestversicherungszeit knapp nicht erfüllt haben. Durch die Zahlung der Beiträge können sie einen lebenslangen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.
Für Eltern, die nur kurze Zeit Beiträge zur gesetzlichen Rente eingezahlt haben, lohnt sich die Zahlung auch. Falls sie durch die bisher zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und Kindererziehungszeiten die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben, können sie durch die freiwillige Beitragszahlung einen Anspruch auf Regelaltersrente erwerben.
Selbstständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich freiwillig versichern. Die Rente steigert sich durch die gezahlten Beiträge. Neben der Absicherung im Alter können sie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zudem einen Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen erwerben. Außerdem besteht nach fünfjähriger Wartezeit ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für die Angehörigen.
„Sofern Ihr Rentenkonto Versicherungslücken aufweist, können Sie diese gegebenenfalls durch freiwillige Beiträge schließen“, rät Tanja Eigner.
Landwirtschaftsbetrieb steuerfrei verkleinern: So geht‘s
13.03.2025
Geht ein Hof mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen über, ist das nach dem Einkommensteuergesetz steuerneutral möglich. Will ein Landwirt seinen Betrieb verkleinern, muss er jetzt die Flächen neu rechnen, um steuerfrei zu bleiben.
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört neben den landwirtschaftlichen Flächen bei aktiv wirtschaftenden Viehhaltungsbetrieben auch die Hofstelle. Möchten Übergeber jedoch einzelne Wiesen und Äcker zurückbehalten, ist das mit einem verkleinerten Restbetrieb möglich.
Verkleinert ein Landwirt seinen Betrieb zum Beispiel durch eine Hofübergabe, lässt er sich dann weiter als Betriebsvermögen einstufen, wenn noch mindestens eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche verbleibt. Dabei ist der Rückbehalt einer Nutzfläche von mehr als 3.000 Quadratmetern ausreichend. „Wer zudem Waldbesitz hat, kann mit diesem als eigenem Betrieb oder Teilbetrieb unabhängig von der Landwirtschaft disponieren“, erklärt Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe in Bergen auf Rügen.
Allerdings ist der Rückbehalt nur dann insgesamt unproblematisch, wenn die an den Hofnachfolger übergebenen Betriebsflächen flächenmäßig die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Hofs darstellen. Die Grenze liegt bei zehn Prozent, es sind also mehr als 90 Prozent der relevanten Nutzflächen zu übergeben.
Die Zehn-Prozent-Grenze beachten
Nun stellt sich die Frage, welche Flächen die Grundlage für die Berechnung des zurückzubehaltenden Flächenanteils sind. Bislang hat die Finanzverwaltung bei einem aktiv bewirtschafteten Betrieb die verpachteten Flächen nicht eingerechnet. Betriebsinhaber konnten die Grundstücke zusätzlich zu den zehn Prozent der selbst bewirtschafteten Flächen unschädlich zurückbehalten. Das geht jetzt nicht mehr.
Seit dem 1. Januar 2025 wird auf alle Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung des Hofs abgestellt, egal ob verpachtet, selbst bewirtschaftet oder brachliegend. Behält der Übergeber hiervon weniger als zehn Prozent, aber mehr als 3.000 Quadratmeter zurück, liegt eine steuerneutrale Hofübergabe vor. Den verkleinerten Betrieb kann er später beispielsweise im Rahmen einer weiteren Übergabe an ein anderes Kind übertragen oder auch verkaufen oder privatisieren.
Während eine Weiterübertragung des Restbetriebs an keine längere Besitzdauer geknüpft ist, also auch am nächsten Tag erfolgen könnte, ist bei einem Verkauf oder bei einer Betriebsaufgabe Vorsicht geboten.
Wegen der für die Aufdeckung der stillen Reserven möglichen Steuervorteile, insbesondere der Gewährung des halben Steuersatzes, greift hier die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Mit einer Aufgabe oder einem Verkauf sollten Landwirte deshalb mindestens zwei oder besser drei Jahre abwarten. „Haben Betriebsinhaber ihre Hofübergabe nach den alten Rechtsgrundsätzen für 2025 und später bereits geplant, müssen sie unter Umständen neu rechnen und alle möglichen Modelle einer Übergabe bedenken“, rät von Wersebe.
Bundesfinanzhof erleichtert Unternehmensnachfolge für leitende Mitarbeitende
12.03.2025
Gute Nachrichten für den Mittelstand: Wer überlegt, den Betrieb an leitende Mitarbeitende zu übergeben, erhöht dadurch nicht in jedem Fall den Arbeitslohn, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat. Welche großen Vorteile das für Unternehmer hat, weiß Ecovis-Steuerberater Dominik Hertreiter in München.
Problem: Geeignete Nachfolger finden
Die Nachfolge in mittelständischen Unternehmen ist meist schwierig. Häufig fehlen geeignete Erben oder diese haben nicht die notwendige unternehmerische Expertise. Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, greifen Unternehmer daher vermehrt auf erfahrene leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurück. Diese erhalten Unternehmensanteile häufig unentgeltlich oder zu einem reduzierten Kaufpreis. Finanzbehörden bewerten dies oftmals als geldwerten Vorteil und unterwerfen die begünstigten Mitarbeiter der Lohnsteuerpflicht.
Sachverhalt: Gesellschaftsanteile auf leitende Mitarbeiter übertragen
Die Inhaber eines mittelständischen Unternehmens übertrugen ihre Gesellschaftsanteile teilweise auf leitende Mitarbeitende, um die Unternehmensnachfolge zu sichern. Die Übertragung erfolgte unentgeltlich und war weder an Bedingungen noch an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft. Beide Parteien vereinbarten eine Rückfallklausel, falls erbschaftsteuerliche Verschonungsregelungen nicht greifen sollten.
Das Finanzamt wertete die Anteilsübertragung als Arbeitslohn, da die Nachfolger zum einen der Sohn des Gesellschafterpaares und zum anderen Angestellte des Unternehmens waren. Dementsprechend erhöhte die Übertragung die Einkünfte der Mitarbeiter aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab der Klage eines begünstigten Mitarbeiters statt. Das unterlegene Finanzamt legte daraufhin Revision ein, die der BFH jedoch als unbegründet zurückwies.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte, dass der verbilligte Erwerb von Unternehmensanteilen grundsätzlich als Arbeitslohn gelten kann. Allerdings muss der Vorteil für eine Beschäftigung gewährt worden sein, das heißt, er muss durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sein. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall nicht das Arbeitsverhältnis, sondern die Unternehmensnachfolge im Vordergrund stand (Urteil vom 20. November 2024, VI R 21/22).
Wesentliche Entscheidungsfaktoren waren:
Die Unternehmensfortführung war das Motiv für die Übertragung, dokumentiert durch eine Gesellschafterversammlung.
Die Anteile wurden nicht verbilligt, sondern unentgeltlich übertragen.
Die Übertragung war nicht an bestehende oder zukünftige Arbeitsverhältnisse gekoppelt.
Die Anteile hatten einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, der über eine übliche Vergütung für geleistete Arbeit hinausging.
Warum das Urteil für Unternehmensnachfolgen so wichtig ist
„Das Urteil schafft eine wichtige Grundlage für steuerliche Rechtssicherheit bei Unternehmensnachfolgen an leitende Mitarbeitende. Unternehmer können ihr Unternehmen so strategisch übergeben, ohne dass die Begünstigten regelmäßig einer hohen steuerlichen Belastung durch die Einstufung als Arbeitslohn unterliegen“, weiß Steuerberater Dominik Hertreiter bei Ecovis in München.
Für die Praxis bedeutet dies:
Unternehmensnachfolgen sollten frühzeitig geplant und sorgfältig dokumentiert werden.
Die steuerliche Gestaltung muss eng an den Vorgaben des BFH ausgerichtet sein.
Die Übertragung an Arbeitnehmer sollte unabhängig vom Arbeitsverhältnis erfolgen, um eine Einstufung als Arbeitslohn zu vermeiden.
Fazit
Unternehmen können auf interne Nachfolger setzen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. „Steuerliche Beratung bleibt dennoch entscheidend, um die Vorgaben optimal und rechtssicher umzusetzen“, sagt Dominik Hertreiter.
Grunderwerbsteuer in der Landwirtschaft: Achtung vor doppelter Besteuerung
11.03.2025
Die Grunderwerbsteuer entwickelt sich immer mehr zur Anzeigesteuer. Wer das nicht weiß, muss mit Verspätungszuschlägen und im schlimmsten Fall mit einer Verdoppelung der Grunderwerbsteuerschuld rechnen. Aber das lässt sich umgehen.
Eigentlich ist die Grunderwerbsteuer einfach zu handhaben: Sie fällt an, wenn Grundstücke den Eigentümer wechseln. Umgehen lässt sie sich, indem Eigentümer nicht mehr das Grundstück als solches verkaufen, sondern Anteile an Gesellschaften übertragen, denen die begehrten Grundstücke gehören – also Share Deals.
Zur Bekämpfung dieser Steuersparmodelle besteuert der Fiskus bei Grundstücksgesellschaften fiktive Ersatztatbestände. Neben einer Anteilsvereinigung ist auch bei wesentlichen Gesellschafterwechseln Grunderwerbsteuer zu zahlen. Wird ein Gesellschafter durch den Erwerb aller Anteile zum Alleineigentümer, fingiert das Gesetz bei einer Anteilsvereinigung einen Verkauf der Grundstücke von der Gesellschaft auf den Gesellschafter. Auch die Weitergabe aller Anteile gilt als unterstellter Verkauf des Grundbesitzes. Für die Anteilsvereinigung wurde die Beteiligungsgrenze von bisher 95 auf 90 Prozent abgesenkt. „Ist die Grenze erreicht, löst dies Grunderwerbsteuer auf den gesamten Grundbesitz aus“, sagt Vladimira Heissel, Steuerberaterin bei Ecovis in Augsburg.
Share Deal kann Grunderwerbsteuer kosten
Ein weiterer Steuertatbestand ist der wesentliche Gesellschafterwechsel bei einer Grundstücksgesellschaft. Werden innerhalb von zehn Jahren mehr als 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übertragen, gilt dies ebenso als Grunderwerbsteuerauslöser. Auch wegen der Zeitspanne von zehn Jahren sind bei Verkauf und Schenkung von Anteilen diese Regelungen zu beachten.
Verschärfend kann hinzukommen, dass bei diesen fiktiven Steuertatbeständen eine Doppelbesteuerung droht. Die Grunderwerbsteuer kann sowohl beim Abschluss der Kaufverträge (Signing) als auch bei der späteren tatsächlichen Übereignung der Gesellschaftsanteile (Closing) anfallen. Die erste Grunderwerbsteuer lässt sich dabei wieder erstatten. Das gilt jedoch nur dann, wenn nicht nur der Notar, sondern auch die beteiligten Personen dem Finanzamt beide Erwerbsvorgänge vollständig und zeitnah anzeigen. Die Anzeigen sind von der Gesellschaft oder den Gesellschaftern innerhalb von 14 Tagen nach der Beurkundung des Vertrags einzureichen. Kommt die Anzeige zu spät, sind Verspätungszuschläge zu bezahlen: pro Monat 0,25 Prozent der angefallenen Grunderwerbsteuer, mindestens aber 25 Euro.
„Wer Grundbesitzanteile an Gesellschaften übereignen möchte, sollte sich beraten lassen, um nicht in die Grunderwerbsteuerfallen zu geraten. Das gilt auch für Übertragungen im Familienkreis. Auch sie sind möglicherweise mit Grunderwerbsteuer belastet und daher anzeigepflichtig“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Heissel.