Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland: Gilt die Grenzgängerregelung für Piloten im internationalen Luftverkehr?
19.12.2024
Mit seinem Urteil vom 1. August 2024 klärte der Bundesfinanzhof (BFH) wesentliche Aspekte der Doppelbesteuerung und Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz. Was das für international Tätige bedeutet, weiß Steffen Baierlein, Steuerberater bei Ecovis in Neumarkt.
Doppelbesteuerung des Arbeitslohns mit dem DBA vermeiden
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz (DBA-Schweiz) regelt, welcher Staat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines Arbeitnehmers erhält, der in beiden Staaten tätig ist. Das soll eine Doppelbesteuerung des Lohns vermeiden.
Das DBA enthält eine Sonderregelung für Einkünfte aus der Tätigkeit an Bord eines im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugs. Diese Regelung besagt, dass der Staat den Lohn besteuern darf, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Arbeitgebers befindet.
Grenzgängerregelung als Sonderfall
Fällt ein Arbeitnehmer allerdings unter die Grenzgängerregelung des DBA, darf der Wohnsitzstaat das Gehalt trotzdem besteuern – ohne Rücksicht auf den Arbeitsort im Ausland. Laut dem DBA mit der Schweiz kann der Tätigkeitsstaat von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf dann jedoch nicht 4,5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen übersteigen.
Der Fall: Pilot mit Wohnsitz in der Schweiz
Der Kläger ist ein in der Schweiz ansässiger Pilot. Im Streitjahr 2017 arbeitete er für ein Luftfahrtunternehmen mit Geschäftsleitung und Sitz in Deutschland. Seine Tätigkeit umfasste Interkontinental- und Langstreckenflüge, die er immer von einem Flughafen in Deutschland aus startete und beendete. Nach der Rückkehr von internationalen Flugeinsätzen fuhr er direkt zu seinem Wohnsitz in der Schweiz. Weil er aus seiner Sicht deshalb unter die Grenzgängerregelung fällt, beantragte der Pilot die Erstattung von der zu viel einbehaltene Lohnsteuer in Höhe des Betrags, um den diese die Quellensteuer von 4,5 Prozent überstieg.
Das Urteil: Steuerpflicht des Pilotengehalts auch in Deutschland
Mit seiner Argumentation scheiterte der Pilot allerdings nun vor dem BFH. Die Richter entschieden, dass obwohl der Pilot nur in der Schweiz einen Wohnsitz hat, er mit seinen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig ist (VI R 32/21). Da der Pilot für ein Unternehmen mit Geschäftsleitung in Deutschland arbeitet, unterliegen die Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Der Arbeitgeber behielt demnach zu Recht vom Arbeitslohn des Piloten die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag ein.
Der BFH führte weiter aus, dass das DBA Grenzgänger als Personen definiert, die regelmäßig von ihrem Arbeitsort im anderen Vertragsstaat an ihren Wohnsitz zurückkehren. Da der Kläger seine Arbeit hauptsächlich an Bord des Flugzeugs im internationalen Verkehr und nicht an einem festen Ort in Deutschland ausübte, erfülle er diese Voraussetzungen nicht.
Unser Tipp: Informieren Sie sich über Sonderregelungen
Der BFH stellte klar, dass Piloten im internationalen Luftverkehr nicht unter die Grenzgängerregelung des DBA zwischen Deutschland und der Schweiz fallen, weil sie ihre Arbeit nicht an einem festen Ort ausüben.
„Piloten sollten sich bewusst sein, dass ihre Tätigkeit im internationalen Verkehr steuerlich besonders behandelt wird“, sagt Ecovis-Steuerberater Steffen Baierlein in Neumarkt. „Wir empfehlen daher eine genaue Analyse der jeweiligen DBA-Regelungen, damit Sie steuerliche Überraschungen vermeiden können“, sagt der Experte.
So formulieren Unternehmer Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag richtig
19.12.2024
Wer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sonderzahlungen bei Laune halten will, der sollte einige Dinge beachten. Denn der Teufel steckt im Detail. Wer aber die Regeln kennt, kann damit Beschäftigte gewinnen und binden.
Prämie oder Bonus, Weihnachts- oder Urlaubsgeld – mit Sonderzahlungen können Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gutes tun. Unternehmen machen daher gerne davon Gebrauch, um sie an das Unternehmen zu binden. „In Zeiten des Fachkräftemangels können solche Zahlungen durchaus auch einen Unterschied bei der Anwerbung machen“, sagt Gunnar Roloff , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock. Aber was ist, wenn diese Mitarbeiter dann wieder aus dem Unternehmen ausscheiden? Müssen sie die erhaltenen Prämien dann zurückzahlen?
Vorsorgen statt rückfordern
„Gesetzliche Regelungen gibt es dazu nicht“, hält Roloff fest. Und das macht die Sache natürlich erst einmal kompliziert. Weil es also keine spezifischen Gesetze gibt, die regeln, in welchen Fällen sich Sonderzahlungen zurückfordern lassen, gilt das Vertragsrecht. Das bedeutet: Es kommt auf die Ausgestaltung des Tarif- oder Arbeitsvertrags an. „Unternehmen tun also gut daran, vorher zu überlegen, wem sie unter welchen Bedingungen Sonderzahlungen zukommen lassen wollen“, erklärt Roloff und ergänzt: „Unsere Erfahrung zeigt, dass die Gerichte Rückforderungen von Unternehmen gegenüber Mitarbeitenden in der Regel sehr skeptisch gegenüberstehen. Wer also einen – im Zweifel sogar imageschädlichen – Prozess vermeiden will, sollte lieber im Vorfeld mit einer entsprechenden Vertragsgestaltung dafür sorgen, dass sich die Zahlungen auch wirklich zurückfordern lassen. Das ist immer der bessere Weg.“
Viel Spielraum, viele Stolperfallen
Wie also lassen sich die Zugeständnisse rechtssicher gestalten? Formulierungen, die beispielsweise besagen, dass die Zahlung nur für jene gedacht ist, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, können hilfreich sein. Der Gestaltungsspielraum ist also groß, aber nicht alles ist erlaubt, erklärt Roloff: „Leider erleben wir immer wieder, dass Formulierungen in die Verträge fließen, die nicht rechtens sind, beispielsweise weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.“
Was sollten Firmen unbedingt beachten?
Unternehmen sollten deshalb auf jeden Fall juristischen Rat einholen und auf selbst formulierte Passagen in ihren Arbeitsverträgen verzichten. Denn nicht nur der Gleichbehandlungsgrundsatz enthält Stolperfallen, zum Beispiel bei der Frage, wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit bei Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind. „Auch die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Verknüpfung von Sonderzahlungen mit Arbeitszeiten oder Leistungsbeurteilungen sind komplex und bedürfen der juristischen Fachexpertise“, weiß Roloff.
Sobald es zu wiederholten, verlässlichen Zahlungen kommt, können Betriebe außerdem ihre Sonderzahlungen nicht so einfach wieder einstellen. „Dann handelt es sich nämlich um betriebliche Übung“, erklärt Roloff. „Und das bedeutet, dass Beschäftigte diese Sonderzahlung einklagen können.“ Roloff empfiehlt seinen Mandanten daher lieber Zahlungen, die in ihrer Form zusätzlich und freiwillig geschehen, beispielsweise für treue Mitarbeiter, verknüpft mit dem Verweis auf ein besonders gutes Geschäftsjahr. „Auf diese Weise halten sich Unternehmen auch offen, in wirtschaftlich schlechteren Zeiten auf Sonderzahlungen verzichten zu können.“
Wer jedoch Sonderzahlungen als zusätzlichen Köder im Anwerbungsprozess um begehrte Fachkräfte nutzen möchte, der muss in den sauren Apfel beißen: „Diese Zahlungen lassen sich kaum zurückfordern“, sagt Rechtsanwalt Roloff.
Das könnte Sie auch interessieren: Die Inflationsausgleichsprämie
2022 hat der Gesetzgeber aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise und der hohen Energiepreise eine weitere Möglichkeit für Arbeitgeber geschaffen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine steuerbegünstigte Sonderzahlung zu gewährleisten: die Inflationsausgleichsprämie. Unternehmen können ihren Mitarbeitenden diese Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Das Beste daran: Die Zahlungen sind – anders als andere Sonderzahlungen – steuer- und abgabenfrei. Wer von der Inflationsausgleichsprämie Gebrauch machen möchte, sollte sich sputen. Denn diese Sonderzahlung ist nur noch bis zum Ende dieses Jahres möglich.
Wichtige steuerliche Neuerungen ab 2025: Was Unternehmer jetzt wissen sollten
18.12.2024
Zum Jahreswechsel treten zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft, die für Unternehmerinnen und Unternehmer relevant sind. Unsere Ecovis-Expertinnen und -Experten geben einen Überblick über die zentralen Neuerungen sowie praxisnahe Handlungsempfehlungen.
Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland für B2B-Umsätze elektronische Rechnungen ausstellen. Das gilt jedoch nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro oder Umsätze, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden. Zu beachten ist, dass nur strukturierte Formate wie ZUGFeRD und XRechnung zulässig sind. PDF-Rechnungen sind nicht mehr als elektronische Rechnung anerkannt.
„Überprüfen Sie frühzeitig Ihre Abrechnungsprozesse und stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltungssoftware den gesetzlichen Anforderungen entspricht“, empfiehlt Ecovis-Steuerberater Benjamin Schuster aus Dresden. „Unternehmen, die nicht auf die elektronische Rechnungsstellung vorbereitet sind, riskieren den Verlust des Vorsteuerabzugs.“
Änderungen in der Einkommensteuer
Im Rahmen der Einkommensteuer können Unternehmen künftig von mehreren Erleichterungen profitieren:
Erhöhung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG-Grenze): Durch die Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können kleine Unternehmen Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.600 Euro sofort abschreiben. Weiterhin wurde die Sonderabschreibung von 20 % der Investitionskosten auf 40 % erhöht.
Thesaurierungsbegünstigung: Nicht entnommene Gewinne unterliegen einem niedrigeren Steuersatz (Paragraph 34a Einkommensteuergesetz, EStG). Das Wachstumschancengesetz verbessert diese Regelung. Künftig profitieren Unternehmen von höheren Gewinnen durch ein höheres Thesaurierungsvolumen. Gleichzeitig soll die neue Regelung Schlupflöcher, die die Regelung auf unfaire Weise auszunutzen, schließen.
„Nutzen Sie den Dezember, um notwendige Investitionen vorzuziehen und die Gewinnschwelle für den IAB zu unterschreiten. Prüfen Sie zudem, ob Sie Gewinne gezielt thesaurieren können, um von niedrigeren Steuersätzen zu profitieren“, sagt Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg.
Körperschaftsteuer: Optionen und Optimierungen
Seit 2024 können auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) die Körperschaftsteueroption wählen. Neu gegründete Unternehmen können somit direkt ab ihrer Gründung optieren. Zudem gelten Gewinnanteile erst dann als ausgeschüttet, wenn die Gesellschafter diese tatsächlich entnommen haben.
„Unternehmen sollten ihre Gesellschaftsverträge prüfen und Anpassungen vornehmen, um die neuen Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen. Die Option müssen sie spätestens bis Ende November des Vorjahres beantragen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Torsten Sonnenberg aus Halle.
Erweiterte Mitwirkungspflichten bei Betriebsprüfungen
Ab 2025 treten strengere Vorschriften bei Außenprüfungen in Kraft. Unternehmer müssen künftig auch ungeprüfte Steuerarten und Folgezeiträume berichtigen, wenn die Prüfer relevante Änderungen feststellen.
„Stellen Sie sicher, dass Ihre Steuerunterlagen vollständig und revisionssicher digitalisiert sind. Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater kann hier entscheidend sein, um Fehler und Sanktionen zu vermeiden“, rät Christopher Gampert, Steuerberater bei Ecovis in Bayreuth.
Praktische Tipps für Holding-Strukturen
Für Ausschüttungen im Rahmen von Holding-Strukturen gibt es Anforderungen. Gewinne aus unterjährigen Anteilserwerben können gewerbesteuerpflichtig sein, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft (Holding) an der Tochtergesellschaft nicht zu Jahresbeginn bestand.
„Planen Sie Ausschüttungen strategisch und verschieben Sie diese bei Bedarf ins Folgejahr, um steuerliche Nachteile zu vermeiden“, empfiehlt Ecovis-Rechtsanwalt Thomas Schinhärl in Regensburg.
Fazit: Was sollten Unternehmerinnen und Unternehmer jetzt tun?
Das Jahr 2025 bringt eine Vielzahl an steuerlichen Änderungen mit sich, die sowohl Herausforderungen als auch Chancen bieten. Eine sorgfältige Vorbereitung und die frühzeitige Anpassung der Unternehmensstrategie ist daher entscheidend.
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IDW S6-Gutachten: Was steckt dahinter und wofür wird es benötigt?
18.12.2024
Die schnelllebige Geschäftswelt von heute bringt ständig neue Herausforderungen mit sich, die Unternehmen in ihrer Existenz bedrohen können. In solchen Krisenzeiten ist ein fundiertes Sanierungskonzept unverzichtbar. Das IDW S6-Gutachten spielt dabei eine zentrale Rolle. Was ein IDW S6-Gutachten ist und worauf es ankommt, erklärt Johannes List.
EU-Produkthaftungsrichtlinie: Künftig auch Software und KI betroffen
17.12.2024
Die EU hat ihre Produkthaftungsrichtlinie (Product Liability Directive, “PLD”) grundlegend überarbeitet. Die Richtlinie ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Harmonisierung der Haftungsregeln für künstliche Intelligenz (KI). Künftig erstreckt sich die Produkthaftung nicht nur auf Hardware, sondern auch auf digitale Produkte wie digitale Konstruktionsunterlagen und Software, einschließlich KI-Systemen.
Was gilt beim Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
17.12.2024
In seinem Urteil vom 31. Juli 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein im Zivilrecht als verstorben geltender Elternteil nicht automatisch auch im Erbschaftsteuerrecht als verstorben gilt. Die Details kennt Peter Knop, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in München.
Ein Freibetrag im Steuerrecht ist ein Betrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert. Im Gegensatz zur Freigrenze sind bei einer Überschreitung des Betrags nicht die gesamten Einkünfte steuerpflichtig, sondern nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt.
Die Freibeträge in der Erbschaftssteuer fallen je nach verwandtschaftlicher Nähe zum Verstorbenen unterschiedlich hoch aus. Kindern und Kindern von verstorbenen Kindern, also Enkeln, deren Elternteil verstorben ist, steht ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu. Wenn die Eltern aber noch leben, dann erhält der Enkel laut Gesetz nur einen Freibetrag von 200.000 Euro.
Der Fall:
Der Kläger erbte ein Viertel des Nachlasses seines Großvaters. Zuvor hatte der Vater des Klägers auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger daher einen Freibetrag von 400.000 Euro (Paragraf 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG). Er berief sich dabei auf die Vorversterbensfiktion (Paragraf 2346 Abs. 1, S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Nach dieser behandelt der Gesetzgeber einen im Testament genannten Erbe so, als wäre er schon vor dem Erblasser tot gewesen. Der Kläger sah sich somit als Kind eines verstorbenen Kindes.
Das zuständige Finanzamt gewährte dem Kläger jedoch nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Es sah den Kläger nur als das Enkelkind des Erblassers an. Der Vater des Klägers beziehungsweise der Sohn des Großvaters, lebte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch. Dass der Vater zuvor bereits förmlich gegenüber dem Großvater des Klägers auf sein Erbe aus der vorweggenommenen Erbfolge verzichtet hatte, hatte für das Finanzamt keine Relevanz. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
Das Urteil des BFH
In seinem Urteil gab der BFH der Entscheidung des Finanzamts recht und unterschied in seiner Begründung klar zwischen der zivilrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Sicht (Urteil vom 31. Juli 2024, II R 13/22).
Zivilrechtliche Sicht:
Das BGB kennt eine Vorversterbensfiktion. Verwandte oder Ehegatten des Erblassers können demnach durch einen Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und wird zum Zeitpunkt des Erbfalls so behandelt, als würde er nicht mehr leben. Aus zivilrechtlicher Sicht galt der Vater des Klägers, der auf sein Erbe verzichtet hat, im vorliegenden Fall als verstorben, obwohl er in Wirklichkeit noch lebte.
Erbschaftsteuerrechtliche Sicht:
Der BFH hat in seinem Urteil klargestellt, dass die zivilrechtliche Fiktion nicht bewirkt, dass das Kind – hier der Vater des Klägers –, das auf das Erbe verzichtet, auch im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes als verstorben gilt. Folglich kann der Kläger, also der Enkel des Erblassers, nicht den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro erhalten, da sein Vater laut Erbschaftsteuergesetz noch lebt.
In der Konsequenz gewährte das Finanzamt dem Kläger einen Freibetrag von 200.000 Euro (Paragraf 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) und setzte entsprechend mit Bescheid die Erbschaftsteuer fest.
Unser Tipp: Nachlass richtig planen
„Das aktuelle Urteil des BFH verdeutlicht, wie wichtig die Unterscheidung zwischen Erbschaftsteuerrecht und Zivilrecht im Rahmen der Nachlassplanung ist“, sagt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Knop. „Während das Zivilrechteinen Elternteil als fiktiv tot ansehen kann, folgt das Erbschaftsteuerrecht bei der Bestimmung der Freibeträge dieser Fiktion nicht“, erklärt der Ecovis-Experte.
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Überstunden bei Teilzeit: Auch Teilzeitkräfte bekommen Zuschläge gezahlt
16.12.2024
Arbeitgeber dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligen. Arbeiten diese mehr als vertraglich vereinbart, müssen Arbeitgeber auch ihnen Überstundenzuschläge zahlen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Regelung diskriminierend ist, wonach Überstundenzuschläge erst dann zu zahlen sind, wenn die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird. „Eine solche Vereinbarung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte, weil diese für Zeiten, die sie über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, solange keine Zuschläge erhalten, bis sie die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen“, erklärt Roloff.
Der Fall: Arbeitnehmerin in Teilzeit verlangt Überstundenzuschläge
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in Teilzeit im Umfang von 40 Prozent eines Vollzeitbeschäftigten tätig war. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag sah einen Überstundenzuschlag von 30 Prozent für Überstunden vor, die die Teilzeitbeschäftigte über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus leistet. Die Klägerin hat von ihrem Arbeitgeber verlangt, dass dieser auch ihr die Überstundenzuschläge gewährt. Zugleich hatte sie die Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Vierteljahresverdienstes verlangt. Sie berief sich dabei auf eine unzulässige Diskriminierung im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten. Sie machte geltend, dass sie wegen ihres Geschlechts mittelbar benachteiligt sei, weil ihr Arbeitgeber überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftigen würde.
Unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin immerhin die Überstundenzuschläge zuerkannt, die Klageabweisung hinsichtlich der von der Beschäftigten geforderten Entschädigung jedoch bestätigt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 hatte das BAG das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Mit Urteil vom 29. Juli 2024 (C 184/22 und C 185/22) hat der EuGH die Fragen des Bundesarbeitsgerichts beantwortet.
BAG-Entscheidung: Arbeitgeber dürfen Teilzeitkräfte nicht diskriminieren
Das BAG hat daraufhin der Klägerin die Überstundenzuschläge – wie schon das Landesarbeitsgericht – zugesprochen. Darüber hinaus hat ihr das BAG eine Entschädigung von 250 Euro zuerkannt. Die Begründung: Teilzeitbeschäftigte sind benachteiligt, weil der Überstundenzuschlag nicht schon für Zeiten gezahlt werde, die über die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit hinausgehen. Zudem sei ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht erkennbar. Die Regelung zur Gewährung von Überstundenzuschlägen ist wegen des Verstoßes gegen das Verbot von Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten unwirksam. Das führt zu einem Anspruch der Klägerin auf die eingeklagte weitere Zeitgutschrift (Entscheidung vom 5. Dezember 2024 (8 AZR 370/20).
Damit hat das BAG der Klägerin eine Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zuerkannt. Sie habe durch die Anwendung der Überstundenregelung eine mittelbare Benachteiligung wegen ihres Geschlechts erfahren. Beim Arbeitgeber seien mehr als 90 Prozent der teilzeitbeschäftigten Frauen. Die Entschädigung hat das BAG auf 250 Euro festgesetzt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dieser Betrag ausreichend sei, um den der Klägerin durch die mittelbare Geschlechtsbenachteiligung entstandenen immateriellen Schaden auszugleichen. „Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht betont, dass die Entschädigungshöhe erforderlich sei, um die gebotene abschreckende Wirkung zu entfalten“, schildert Roloff.
Was Arbeitgeber beachten sollten
Arbeitgeber sollten dringend ihre Vergütungsgrundsätze prüfen. „Nach der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besteht bei unwirksamen Regelungen zur Überstundenvergütung nicht nur ein Anspruch der Teilzeitkräfte auf diejenigen Vergünstigungen, auf die sich auch die Vollzeitbeschäftigten berufen können“, sagt Gunnar Roloff. Beschäftigte können zudem Ansprüche in der Vergangenheit geltend machen. „Für den Arbeitgeber wäre es in diesem Zusammenhang hilfreich, wenn er sich auf eine wirksame Ausschlussklausel berufen könnte“, erklärt Roloff. Anderenfalls können Arbeitnehmer Ansprüche so lange geltend machen, bis sie verjährt sind. Und die Verjährung beträgt immerhin drei Jahre.
„Teuer kann es für Unternehmer werden, wenn sie sich Entschädigungsansprüchen der teilzeitbeschäftigten Belegschaft ausgesetzt sehen“, weiß Roloff. Zwar ist der im Einzelfall zugesprochene Entschädigungsbetrag von 250 Euro überschaubar. Bei Unternehmen mit einer hohen Anzahl von Teilzeitbeschäftigten kann das in der Summe jedoch eine finanzielle Belastung bedeuten.
Schenkung: Vorsicht bei niedrig verzinslichem oder zinslosem Darlehen!
12.12.2024
Die Vereinbarung von Darlehensverträgen mit einem darin ausgewiesenen besonders niedrigen Zinssatz kann eine steuerpflichtige Schenkung auslösen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem aktuellen Urteil. Worauf Darlehensgeber und -nehmer besonders achten sollten, erklärt Sven Blechschmidt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Dresden.
Hintergrund: Freigebige Zuwendungen
In der Praxis kommt es häufig zu einem unterschätzten steuerlichen Problem: Verwandte oder Freunde helfen sich kurzfristig finanziell aus, indem sie sich Darlehen für längere Zeit, sowohl für private als auch gewerbliche Zwecke, zinslos oder niedrig verzinst gewähren.
Bei einem zinslosen Darlehen liegt eine (unentgeltliche) freigebige Zuwendung vor. Ist das Darlehen niedrig verzinst, handelt es sich um eine gemischt-freigebige Zuwendung, oder auch gemischte Schenkung.
Der Fall: Welcher Zinssatz ist bei einem Darlehen heranzuziehen?
In einem aktuellen Streitfall vor dem BFH erhielt der Kläger von seiner Schwester ein Darlehen über 1.875.768,05 Euro mit einem Zinssatz von einem Prozent, rückwirkend zum 1. Januar 2016.
Problematisch war hierbei die Frage, welcher Zinssatz bei einem nicht marktüblich verzinsten Darlehen zur Ermittlung der Differenz zum tatsächlich vereinbarten Darlehen heranzuziehen ist:
der pauschale Zinssatz von 5,5 Prozent (§ 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz, BewG) oder
der Effektivzinssatz gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung des Datums des Vertragsschlusses und der Kündigungsmöglichkeit.
Laut Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern sei bei der Bewertung der Zuwendung der gesetzlich typisierte Zinssatz von 5,5 Prozent anzuwenden (§ 15 Abs. 1 BewG), da kein niedriger Zinssatz feststehe beziehungsweise vom Kläger nachgewiesen worden sei (Urteil vom 27. April 2022, 3 K 273/20).
Entscheidung des BFH: Es kommt nicht grundsätzlich auf den pauschalen Zinssatz an
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Grundsätzlich sei von dem gemeinen Wert der Nutzung in Höhe von 5,5 Prozent auszugehen, „wenn kein anderer Wert feststeht“ (§ 15 Abs. 1 BewG).
Das FG hatte aber ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger im konkreten Fall durch die Angaben der Deutschen Bundesbank ein aus vergleichbaren Darlehen abgeleiteten marktüblichen Zinssatz von 2,81 Prozent für 2016 hätte zahlen müssen. Außerdem konnte das FG diesen Zinssatz auf die persönliche Situation des Steuerpflichtigen als wirtschaftlich selbständige Person und die im Einzelfall vereinbarten Darlehenskonditionen, also der Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit, beziehen. Damit stand ein anderer Wert fest, der auch herangezogen werden muss.
Laut BFH müsse der Steuerpflichtige keinen anderen Wert nachweisen. Die Vorschrift sei im Passiv formuliert und fordere somit lediglich das Feststehen eines anderen Werts (Urteil vom 31. Juli 2024, II R 20/22).
In der Praxis ist ein niedrig verzinstes Darlehen zwischen Eltern und Kindern aufgrund des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro unproblematisch, wenn nicht – wie im vorliegenden Fall – Millionenbeträge überlassen werden.
Gestaltung von Darlehensvereinbarungen: Das müssen Sie berücksichtigen
Folgende Punkte sollten Sie bei Darlehensvereinbarungen beachten:
Vor Beginn des Darlehensverhältnisses, Vergleichsangebote von Banken einholen und vorhalten, um Diskussionen mit der Finanzverwaltung hinsichtlich der Fremdüblichkeit der Verzinsung zu vermeiden.
Nachweis eines niedrigeren, marktüblichen Zinssatzes beschaffen.
Verbindliche und nicht freibleibende Angebote von Banken mit vergleichbaren Darlehenskonditionen, also ähnlicher Laufzeit, Tilgung und Kündigungsfrist, einholen. Hierbei muss es sich allerdings um einen Kreditzins für ein ungesichertes Darlehens zu vergleichbaren Konditionen, das heißt ähnliche Laufzeit, Tilgung, Sicherheiten, Kündigungsrechte sowie festen oder variablen Zinssatz, handeln.
Praxishinweis: Vergleichsangebote einholen
„Sollten Sie im Vorfeld der Darlehensvereinbarung keine Vergleichsangebote eingeholt haben, können Sie durch das aktuelle BFH-Urteil auf die Statistiken der Deutschen Bundesbank zurückgreifen“, sagt Ecovis-Steuerberater und -Wirtschaftsprüfer Sven Blechschmidt. „Aber auch hier sollten Sie darauf achten, unter Berücksichtigung des Datums des Vertragsabschlusses und der Kündigungsmöglichkeit vergleichbare Darlehenskonditionen zu Grunde zu legen“, weiß der Experte. „Das gilt sowohl bei Darlehen für private als auch gewerbliche Zwecke.“
Verdeckte Gewinnausschüttung: Welche steuerrechtlichen Konsequenzen drohen
12.12.2024
Wer sich als Gesellschafter selbst etwas Gutes tun will, muss aufpassen, nicht in die Falle „verdeckte Gewinnausschüttung“ zu geraten. Denn das kann reichlich Ärger und finanzielle Verluste bringen.
Ein kleiner Extra-Bonus zu Weihnachten, ein besonders hohes Geschäftsführergehalt oder ein günstiger Kredit – all das sind Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Als solche werden alle Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensmehrungen auf Gesellschaftsebene bezeichnet, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Im Klartext heißt das: Es handelt sich um Ausgaben, die dem Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung und ohne einen entsprechenden Ausschüttungsbeschluss zufließen.
Die Steuersysteme voneinander abgrenzen
„Das Problem bei der vGA ist die unterschiedliche Besteuerung“, erklärt Jacqueline Brandhorst, Steuerberaterin bei Ecovis in Greifswald. Denn während die Gesellschaft der Körperschaftsteuer unterliegt, muss der Gesellschafter selbst Einkommensteuer zahlen. Dabei handelt es sich um verschiedene Steuersätze. „Eine gute Idee, um Steuern zu sparen, ist das aber nicht“, sagt Brandhorst. Denn diese Rechnung geht meist nicht auf. Wenn das Finanzamt etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung eine solche vGA entdeckt, muss das Ganze umqualifiziert werden. Und das bedeutet, dass Unternehmer nicht nur die zu Unrecht „ersparte“ Körperschaft- und Gewerbesteuer nachzahlen, es kann noch Umsatzsteuer hinzukommen. Auch beim Gesellschafter bleibt die vGA nicht ohne Folge, sie unterliegt noch der Abgeltungsteuer. „Die vGA ist kein Steuersparmodell und keinen Cent günstiger als eine reguläre Ausschüttung aus erwirtschafteten Gewinnen.“
Wie erkennt man eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Grundsätzlich ist es ganz einfach, sagt Brandhorst: „Immer dann, wenn ich etwas bekomme, das ein fremder Dritter nicht zu diesen Konditionen bekommen würde, handelt es sich um eine vGA.“ In der Praxis ist es dann doch etwas komplizierter. Denn wer bestimmt die Höhe eines angemessenen Geschäftsführergehalts? „Hier gibt es Vergleichswerte, die auch die Finanzämter bei ihrer Beurteilung heranziehen“, sagt Brandhorst. Das können also etwa branchenübliche Gehälter sein, Zinsentwicklungen auf Bankdarlehen oder auch marktübliche Handypreise. Es gilt also immer der fremdübliche Vergleich.
„Gesellschafter sollten sich also stets im Vorhinein die Frage stellen: Würde ich diese Konditionen auch einem fremden Dritten anbieten? Kommen dann Zweifel auf, lohnt ein genauerer Blick“, sagt Steuerberaterin Brandhorst. Daniel Kabey, Rechtsanwalt bei Ecovis in Nürnberg, ergänzt: „In komplizierteren Fällen kann es sich auch lohnen, einen entsprechenden Gutachter mit einer Prüfung zu beauftragen.“ Solche Gutachten können Unternehmen im Falle einer Betriebsprüfung dem Finanzamt vorlegen. Unternehmer sollten das Thema regelmäßig neu anpacken. Das ist dann wichtig, wenn sie beispielsweise mit Verrechnungskonten arbeiten. „Auch hier müssen die Zinssätze den Entwicklungen im Fremdvergleich standhalten“, sagt Brandhorst. Ihr Tipp: „Einmal im Jahr sollten Unternehmerinnen und Unternehmer dafür sorgen, dass die Zinssätze in bestehenden Konten angepasst werden.“ Wer haftet bei Verstößen? Und dann sind da noch die Haftungsfragen. Was, wenn eine Betriebsprüfung eine vGA entdeckt? Meist sind die geschädigten Gesellschafter diejenigen, die auch die Gewinnausschüttung erhalten haben und somit den Vorteil hatten. „Dadurch stellt sich in diesem Fall die Frage nach einer Inanspruchnahme oftmals nicht“, erläutert Daniel Kabey.
Meist kommt es zu Haftungsfragen bei Insolvenzfällen, wenn nicht ausreichende Gewinne für Gewinnausschüttungen vorhanden waren und eben „verdeckt“ Gewinne ausgeschüttet und damit die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt wurden. Wenn in der Satzung explizit geregelt ist, dass verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen sind, muss die Rückzahlung fließen, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.
„Eine gesetzliche Grundlage für Rückzahlungsverpflichtungen gibt es darüber hinaus auch nur im Aktiengesetz“, sagt Kabey. „Und hier kommen verdeckte Gewinnausschüttungen höchst selten vor, da die Kontrollmechanismen in der Regel gut funktionieren.“ Bei Kapitalgesellschaften dagegen, wie etwa der GmbH, könnten lediglich Satzungen die Grundlage für Ansprüche darstellen. Doch Kabey winkt auch hier ab: „Die wirklichen praxisrelevanten Konsequenzen drohen auf steuerrechtlicher Ebene“, resümiert der Rechtsanwalt.