Kündigungsfrist bei Betriebsschließung: Was Unternehmen wissen müssen
18.07.2024
Nicht immer finden Unternehmerinnen und Unternehmer einen Nachfolger für ihren Betrieb und müssen daher schließen. Was in einem solchen Fall arbeitsrechtlich bei den Kündigungsfristen ihrer Beschäftigten zu beachten ist, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Kündigung auch bei Unternehmensaufgabe erforderlich
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen eine Betriebsschließung langfristig planen. Das betrifft auch die Beendigung der bestehenden Arbeitsverhältnisse, denn die Unternehmensaufgabe als solche beendet diese nicht. „In der Praxis haben Unternehmer das oft nicht im Blick“, weiß Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff. „Es ist aber wichtig, dass sie jedes einzelne bestehende Arbeitsverhältnis beenden“, sagt der Experte.
Kündigungsfristen bei Betriebsschließung
Beim Ablauf der Kündigung gibt es im Falle einer Betriebsschließung keine Besonderheiten. Deshalb sind auch hier individuell geltende Kündigungsfristen zu beachten, die sich durch individuelle Vereinbarungen, Tarifverträge oder das Gesetz bestimmen. Sowohl bei tariflichen als auch gesetzlichen Vorgaben müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten, dass sich Kündigungsfristen mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängern. Zum Beispiel gilt bei einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats. Trotz einer Betriebsschließung können Unternehmer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also nicht fristlos oder mit einer verkürzten Frist kündigen.
Das Ende eines Arbeitsverhältnisses kann sich zudem weiter verzögern, wenn der Betriebsrat zu beteiligen ist oder Arbeitnehmern im Einzelfall ein besonderer Kündigungsschutz zukommt. Betriebe können beispielsweise schwerbehinderte Menschen nur mit der Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes kündigen. Auch Beschäftigte in Elternzeit haben einen besonderen Kündigungsschutz. Hier bedarf es der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. „Unternehmer sollten bei einer Betriebsschließung unbedingt die bestehenden Arbeitsverhältnisse berücksichtigen und die Kündigungen rechtzeitig planen und erklären“, empfiehlt Roloff.
Müssen Unternehmer Angestellten eine Abfindung zahlen?
Unternehmer müssen ihrer Belegschaft keine Abfindung zahlen, wenn die Kündigung frist- und formwirksam ausgesprochen und die Vorgaben bei einem bestehenden besonderen Kündigungsschutz beachtet wurden. „Kündigungen im Rahmen einer Unternehmensaufgabe sind betriebsbedingt und somit sozial gerechtfertigt“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Roloff.
Vertraglich vereinbarte Tantiemen: Müssen Gesellschafter-Geschäftsführer auch nicht erhaltene Gewinnanteile versteuern?
17.07.2024
Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Firma schon bei deren Fälligkeit, also zum vereinbarten Termin, zu und nicht erst dann, wenn er die Tantieme wirklich bekommt. Wurden die Tantiemeforderungen aber nicht bilanziert und bei der Feststellung des Jahresabschlusses nicht berücksichtigt, dann waren die Forderungen nicht fällig und sind damit auch nicht zu versteuern. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. Das Urteil erklärt Ecovis-Steuerberater Jonas Gallersdörfer in München.
Der vom Gericht zu klärende Sachverhalt
In dem Streitfall ging es um einen alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Laut seinem Geschäftsführervertrag sollte er für seine Tätigkeit neben einem monatlichen Bruttogehalt einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung eine Tantieme in Höhe von 20 Prozent des Jahresgewinns bekommen.
In den Jahren 2015 bis 2017 erhielt der Geschäftsführer jedoch keine Tantieme. Die GmbH bildete zudem auch keine entsprechenden Passivposten. Folglich gab der Geschäftsführer auch keine Tantieme in seiner Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die nicht gezahlten Tantiemen vom Kläger als Arbeitslohn zu versteuern seien, und zwar jeweils in der vereinbarten Höhe von 20 Prozent des Gewinns des Vorjahres. Daraufhin änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide des Gesellschafter-Geschäftsführers, da die Tantieme angeblich zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung zugeflossen seien. Es sei irrelevant, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Tantieme tatsächlich erhalten hat, denn er sei selbst dafür verantwortlich, ob er sich den Betrag auszahlen lassen will.
Die Sicht des Finanzamts
Grundsätzlich fließt ein Gehaltsbestand dann zu, wenn der Begünstigte darüber wirtschaftlich verfügen kann. Doch bei Einkünften an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann der Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift vorliegen. Laut aktueller Rechtsprechung passiert der Zufluss bei Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft bereits mit der Fälligkeit der Forderung – in der Regel mit der Feststellung des Jahresabschlusses.
Die Argumentation des Bundesfinanzhofs
Laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juni 2024 (VI R 20/22) fließt die Tantieme nur zu, wenn die Kapitalgesellschaft die Forderung auch tatsächlich schuldet, sie also fällig ist, und sie sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt hat. Wenn die Forderung jedoch nicht bilanziert wurde, dann ist die Fälligkeit des Anspruchs auch noch nicht eingetreten. Daraus folgt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Steuer auf die Forderung an das Finanzamt abführen muss.
Die Richter des BFH waren der Auffassung, dass die streitigen Tantiemeansprüche im Streitfall noch nicht fällig waren, da die GmbH die Tantiemeforderungen in ihren Jahresabschlüssen nicht berücksichtigt hatte. Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu. Das gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeit hätte eingebucht werden müssen. Folglich sind die Tantiemenansprüche auch nicht zu versteuern.
Ob durch einen Verzicht auf Tantiemen ein Zufluss stattfindet, lies der BFH offen. Die Feststellungen des Finanzgerichtes waren nicht ausreichend, um darüber zu entscheiden.
Was Unternehmerinnen und Unternehmer beachten sollten
Ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer führt, hängt davon ab, wann der Verzicht erklärt wurde. Wenn der Steuerpflichtige nach der Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf die Tantieme verzichtet, dann liegt eine verdeckte Einlage und daher ein Zufluss von Arbeitslohn vor, den er versteuern muss.
Wenn der Steuerpflichtige aber bereits vor der Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf die Tantieme verzichtet, dann ist er unentgeltlich tätig und es besteht kein Zufluss von Arbeitslohn.
„Steuerpflichtige sollten rechtzeitig handeln, wenn sie sich Gehaltsbestandteile nicht länger auszahlen lassen wollen, damit nicht ausgezahlte Tantieme nicht steuerpflichtig werden“, empfiehlt Ecovis-Steuerberater Jonas Gallersdörfer.
Erleichterungen für Hochwasser-Geschädigte: Katastrophenerlass in Baden-Württemberg verabschiedet
15.07.2024
In Baden-Württemberg wurde aufgrund der Hochwasserschäden ein Katastrophenerlass verabschiedet. Er sieht steuerliche Maßnahmen wie Steuerstundung und vereinfachte Abschreibungsmöglichkeiten für Geschädigte, für Helferinnen und Helfer sowie Sonderreglungen für die Land- und Forstwirtschaft vor.
Auch Baden-Württemberg ist diesen Frühsommer nicht von den Wassermassen verschont geblieben. Ähnlich wie in anderen betroffenen Bundesländern, etwa Bayern, ist die Landesregierung tätig geworden, um Betroffene steuerlich zu entlasten. Hierfür wurde am 4. Juni 2024 ein Katastrophenerlass verabschiedet, der sowohl Maßnahmen für Geschädigte als auch für deren Helferinnen und Helfer beinhaltet.
1. Maßnahmen für Geschädigte
Geschädigte erhalten Erleichterungen beim Bezahlen ihrer Steuerschuld und mittelbare Unterstützung beim Wiederaufbau. Für Land- und Forstwirte gibt es zudem weitere Sonderregelungen.
Erleichterungen bei Erbringung der Steuerschuld
Wesentlicher Bestandteil des Maßnahmenkatalogs ist die Begünstigung der Geschädigten, die ihre Steuerschuld erbringen müssen.
Steuerschuldner können eine Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist neben der Schädigung, dass die genannten Steuern bis zum 31. Oktober 2024 fällig sind. Im Regelfall sind Stundungen für drei Monate und maximal bis zum 31. Januar 2025 möglich.
Befindet sich die Steuerschuld bereits im Vollstreckungsstadium, sieht der Erlass einen Vollstreckungsaufschub für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer bis zum 31. Oktober 2024 vor.
Eine weitere Erleichterung bei der Steuerschuld ist die Anpassung der Steuervorauszahlungen für die Zukunft. Bis zum 31. Januar 2025 können Steuerpflichtige entsprechende Anträge für Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke stellen. Mit Ergänzung zum Katastrophenerlass vom 20. Juni 2024 ist können sie jetzt auch die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das laufende Jahr herabsetzen lassen.
Unterstützung beim Wiederaufbau
Mit steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten will die Landesregierung den Wiederaufbau unterstützen.
Für den Wiederaufbau zerstörter Gebäude sind Sonderabschreibungen bis zu 30 Prozent und
für Ersatzbeschaffungen beweglicher Anlagegüter sogar bis zu 50 Prozent innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensereignis möglich.
Als Erhaltungsaufwand für beschädigte Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können Betriebe bis zu 70.000 Euro als sofort abziehbare Betriebsausgabe geltend machen.
Sonderregelungen für Land- und Forstwirte
Spezielle Regelungen sieht der Katastrophenerlass für die Land- und Forstwirtschaft vor. Hier kann die Versteuerung des Gewinns der landwirtschaftlichen Nutzung oder von Sondernutzungen zum Teil oder sogar komplett einkommenssteuerfrei bleiben, wenn durch das Hochwasser nicht versicherte Schäden entstanden sind. Zudem gelten spezielle Unterstützungsleistungen für den Wiederaufbau: Land- und Forstwirte können Aufwendungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben ohne nähere Prüfung ansetzen, wenn sie zerstörte Anlagen herrichten oder wieder anpflanzen. Dann müssen sie jedoch den bisherigen Buchwert beibehalten.
2. Maßnahmen für Helfende
Nicht nur Geschädigte, sondern auch deren Helferinnen und Helfer, sind von Maßnahmen des Katastrophenerlasses begünstigt. Zu den Maßnahmen, die Helfende in Anspruch nehmen können, zählen:
Für Spenden an Betroffene sind keine Spendenbescheinigung mehr nötig. Es genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen auch außerhalb ihres eigentlichen Satzungszwecks Unterstützung leisten, zum Beispiel an einen Sportverein, der Gelder für den Wiederaufbau des ansässigen Konservatoriums sammelt.
Erfolgen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen sind diese regelmäßig als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Zuwendungen des Arbeitgebers an betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bis jährlich 600 Euro unter vereinfachten Bedingungen lohnsteuerfrei. Will stattdessen der Arbeitnehmer helfen und verzichtet auf Teile seines Gehalts und spendet diese, bleibt dieser Anteil lohnsteuerrechtlich ebenfalls außer Betracht.
Unternehmen der öffentlichen Hand, die unentgeltliche Hilfe erbringen, sind von der Umsatzsteuer für die erbrachten Hilfsleistungen ausgenommen. Für Privatunternehmen gilt dies zum einen bei der Unterbringung von Helfern und Geschädigten sowie für Dienstleistungen und Sachspenden, wenn diese ebenfalls unentgeltlich erfolgen.
„Wer wissen möchte, in welchem Umfang er für entstandene Schäden oder für seine Leistungen als helfende Person Unterstützung der Landesregierung bekommen kann, sollte sich mit seinem Berater in Verbindung setzen“, sagt Dr. Tim Conen in Freiburg.
Ferienjobs: Kurzfristige Beschäftigung oder Minijob?
09.07.2024
Die lang ersehnten Sommerferien stehen in vielen Bundesländern vor der Tür oder haben bereits begonnen. Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die Gelegenheit, sich mit einem Ferienjob die Kasse aufzubessern und erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln. Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München, erklärt, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Schülern und Ferienjobs beachten müssen.
Wer darf einen Minijob ausüben
Grundsätzlich sind bereits 13- bis 14-Jährige berechtigt, leichte kindgerechte Arbeiten auszuüben. Je nach Alter gelten laut Jugendarbeitsschutzgesetz unterschiedliche Regularien:
13 bis 14 Jahre
ab 15 Jahre
ab 18 Jahre
bis zu zwei Stunden täglich
bis zu vier Wochen in den Ferien
keine Einschränkungen
nur mit Zustimmung der Eltern
Arbeitszeit zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends
auch außerhalb der Ferien
Arbeitszeit zwischen 8 Uhr und 18 Uhr
maximal 8 Stunden täglich und maximal 40 Stunden wöchentlich
(nicht während Schulzeit)
auch Nachtarbeit und Akkord
Beschäftigungsverbot mit Ausnahmen für kindgerechte Arbeiten
für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr
keine Arbeit am Wochenende
Was ist der Unterschied zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob?
Ferienjobs werden meist im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt. Die kurzfristige Beschäftigung ist grundsätzlich auf drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Der große Vorteil: Bei kurzfristigen Beschäftigungen sind keine Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Das gilt auch für den Arbeitgeber. Er zahlt lediglich die
Unfallversicherung,
Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (U1 und U2) sowie
die Insolvenzgeldumlage.
Weiterer Vorteil für Schülerinnen und Schüler: Ein in der Krankenversicherung familienversicherter Ferienjobber kann sich im Normalfall weiter über seine Eltern versichern, da es sich Beim Verdienst aus der kurzfristigen Beschäftigung um unregelmäßiges Einkommen handelt.
Ferienjobs von Schülern sind in der Regel nicht berufsmäßig. Vorsicht ist allerdings geboten, sofern sie die kurzfristige Beschäftigung nach Beendigung der Schulausbildung ausüben. Ein Schüler, der nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung beginnt, kann zwischen Schulabschluss und Ausbildung keiner kurzfristigen Beschäftigung nachgehen. Schließt sich jedoch an den Schulabschluss ein Studium an, kann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen.
Das sollten kurzfristig Beschäftigte und Arbeitgeber wissen
Kurzfristige Beschäftigungen eignen sich besonders für Schülerinnen und Schüler, die in den Ferien einer von vornherein zeitlich begrenzten Beschäftigung nachgehen wollen. Arbeitgeber müssen aber darauf achten, dass
ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt,
sie die Zeitgrenzen einhalten und
eine Schulbescheinigung vorliegt.
Bei angehenden Studierenden ist nachzuweisen, dass sie die Aufnahme eines Studiums planen.
Minijob
Der Minijob ist zeitlich nicht begrenzt. Er also dauerhaft, auch außerhalb der Schul- oder Semesterferien, ausgeübt werden. Allerdings ist die monatliche Verdienstgrenze einzuhalten. Sie ist an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich 538 Euro. Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich die Verdienstgrenze auf 556 Euro.
Das Besondere: Minijobs sind rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte können sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht jederzeit auf Antrag befreien lassen. Dies sollte jedoch wohlüberlegt sein, da sich die Beiträge später positiv auf Rentenhöhe und -ansprüche auswirken.
Die Beiträge zur Rentenversicherung errechnen sich aus dem Beitragssatz von 18,6 Prozent wie folgt:
Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Arbeitnehmeranteil 3,6 Prozent, der Arbeitgeberanteil 15 Prozent des monatlichen Arbeitsentgelts (mindestens aus 175 Euro monatlich). Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt gelten andere Sätze.
Krankenversicherung: Minijobber sind krankenversicherungsfrei. Ist der Minijob die einzige Verdienstquelle eines familienversicherten Ferien-Minijobbers, ist die Familienversicherung für Schüler auch weiterhin kostenlos möglich.
„Der Minijob eignet sich besonders für Beschäftigte, die über den Ferienjob hinaus weiterarbeiten möchten. Vorteil dabei ist, dass die Jobber bereits Wartezeitmonate und Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung sammeln können. Für Arbeitgeber bedeutet der Minijob gegenüber der kurzfristigen Beschäftigung zudem weniger Verwaltungsaufwand“, erklärt Steuerberater Islinger.
Verlustabzug: Verrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften nicht mit dem Grundgesetz vereinbar
08.07.2024
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 7. Juni 2024 im Rahmen eines AdV-Antrags (AdV = Aussetzung der Vollziehung) beschlossen, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nach summarischer Prüfung nicht mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist. Das Urteil erklärt Ecovis-Steuerberaterin Katrin Pestner in Borna.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Regelung zur Verlustverrechnung für Termingeschäfte im Privatvermögen geändert. Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 dürfen Steuerpflichtige Verluste im laufenden Kalenderjahr nur in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften (Paragraph 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz, EStG) verrechnen.
Der vom Gericht zu klärende Sachverhalt
In dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um zusammenveranlagte Eheleute, die in ihrer Einkommensteuererklärung Kapitalerträge aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro und Verluste aus Termingeschäften in Höhe von 227.289 Euro erzielten. Das Finanzamt ermittelte die Kapitaleinkünfte und wendete dabei die betragsmäßige Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte an. Gegen den Steuerbescheid legten die Eheleute Einspruch ein mit der Begründung, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungswidrig sei.
Der Gesetzgeber rechtfertigt die ungleiche Behandlung von Gewinnen aus Termingeschäften mit dem spekulativen Charakter der Termingeschäfte. Er will durch diese Regelung Anleger vor möglichen hohen Verlustrisiken schützen.
Im Streitfall führte die Verlustabzugsbeschränkung bei den beiden Eheleuten dazu, dass die Verluste über mindestens zehn Jahre vorzutragen wären, um sie auszugleichen – soweit überhaupt Gewinne erzielt worden wären.
Der BFH hat nun in seinem Beschluss vom 7. Juni 2024 die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bejaht und ausgeführt, warum die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind (VIII B 113/23).
Die Argumentation des BFH
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. In Artikel 3 ist gefordert, dass die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist.
Laut Senat bewirkt der Paragraph 20 Abs. 6 S. 5 EStG eine doppelte Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die Verluste aus Termingeschäften erzielen. Sie können die Verluste aus Termingeschäften nur sehr beschränkt mit anderen Einkunftsquellen aus anderen Kapitalanlagen verrechnen (sachliche Beschränkung). Darüber hinaus sind die vorgetragenen Verluste jeweils nur in Höhe von 20.000 Euro mit Netto-Gewinnen aus Termingeschäften nutzbar.
Das Ergebnis dieser Vorgehensweise: Der Fiskus besteuert wirtschaftlich nicht erzielte Gewinne aus Termingeschäften, wenn die Differenz von Gewinnen und Verlusten den Betrag von 20.000 Euro im Verlustentstehungsjahr übersteigen. Verluste aus Termingeschäften, denen Gewinne aus Termingeschäften gegenüberstehen, schließen die Finanzbehörden im Verlustentstehungsjahr vom Verlustausgleich aus, wenn sie über der Verlustverrechnungsgrenze in Höhe von 20.000 Euro liegen. Verbleibende Gewinne aus Termingeschäften müssen Steuerpflichtige aber vollumfänglich versteuern. Das widerspricht dem objektiven Nettoprinzip, nachdem Gewinne und Verluste steuerlich gleich zu behandelt sind (Paragraph 20 EStG Rz J 20-4).
Durch Paragraph 20 Abs. 6 S. 5 EStG kommt es also – wie auch im Streitfall – dazu, dass das Finanzamt im Verlustentstehungsjahr Gewinne aus Termingeschäften besteuert, die der Steuerpflichtige wirtschaftlich gar nicht erzielt hat. „Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten Steuerpflichtige negative Bescheide, sofern sie nicht vorläufig ergangen sind, mit einem Einspruch offenhalten“, sagt Steuerberaterin Pestner.
Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen: Für ein Parkhaus ist Erbschaftsteuer zu zahlen
05.07.2024
Der Bundesfinanzhof musste sich mit der Frage befassen, ob ein sich im Nachlassvermögen befindliches Parkhaus zum begünstigten oder nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zählt, für das dann Erbschaftsteuer zu zahlen ist. Die obersten Richter entschieden, dass der Parkhausbetrieb schädliches Verwaltungsvermögen ist. Die Details der Entscheidung, erklären Nicole Lunowa und Liane Grebe aus unserem Backoffice Steuern Nord in Rostock.
Geht Betriebsvermögen auf die nächste Generation über, gewährt das Erbschaftsteuerrecht eine Privilegierung. Hierfür grenzt das Gesetz das begünstigte Vermögen von dem nicht begünstigten – schädlichen – Verwaltungsvermögen ab. In dem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall wurde entschieden, dass ein Parkhausbetrieb zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zählt und daher Erbschaftsteuer fällig wird (Urteil vom 28. Februar 2024, II R 27/21). Das Parkhaus wurde dabei ursprünglich vom Erblasser als Einzelunternehmen selbst betrieben und später bis zu dessen Tod an den Erben verpachtet.
Hintergrund
Zu den gesetzlich nicht privilegierten Gegenständen des Verwaltungsvermögens zählen unter anderem auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. Eine Ausnahme von der schädlichen Nutzungsüberlassung an Dritte, also eine mögliche Begünstigung, liegt vor, wenn der Erblasser seinen ehemals selbst geführten Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter als Erben eingesetzt.
Das Parkhaus erfüllt zunächst die Anforderungen der Rückausnahme, denn der Parkhausbetrieb war unbefristet an den Erben verpachtet. Die Verpachtung führte beim Erblasser zu Einkünften aus dem Gewerbebetrieb.
Allerdings scheiterte die erbschaftsteuerrechtliche Privilegierung für das Parkhaus an einer weiteren zusätzlichen Voraussetzung: Ein Betrieb darf vor der Verpachtung kein Verwaltungsvermögen sein. Die verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks hatte der Erblasse jedoch schon als früherer Betreiber an Autofahrer und somit an Dritte zur Nutzung überlassen. Der Betrieb war damit bereits vor der Verpachtung an den Erben Verwaltungsvermögen.
Dass es sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen bei dem Betrieb eines Parkhauses um eine originär gewerbliche Tätigkeit handelt, ist für das Erbschaftsteuergesetz laut BFH unerheblich. Dieser orientiert sich stattdessen streng am Wortlaut der Norm. Erbschaftsteuerlich hat der Gesetzgeber das Prüfungskriterium der Gewerblichkeit in den Wortlaut nicht mit aufgenommen, weshalb es unerheblich ist, ob ein gewerbliches Leistungsbündel, also etwa eine Ein- und Ausfahrkontrolle oder eine Entgeltzahlungsdienstleistung, zur Nutzungsüberlassung hinzukommt. Die BFH-Entscheidung widerspricht damit gezielt der Auffassung der Finanzverwaltung.
So sieht es die Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass ein zu der Überlassung von Grundstücksteilen hinzutretendes gewerbliches Leistungsbündel nicht zu Verwaltungsvermögen führt, wenn die Tätigkeit ertragsteuerlich als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen soll dies ausdrücklich der Fall sein. Parkhausbetriebe, die einkommensteuerrechtlich nach der BFH-Rechtsprechung auch Gewerbebetriebe sind, werden durch das nun veröffentlichte BFH-Urteil hingegen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer anders und deshalb ungleich behandelt. „Ob in Anbetracht der aktuellen BFH-Entscheidung an dieser Auffassung festgehalten werden kann, bleibt abzuwarten. Hier muss der Gesetzgeber für Klarheit sorgen“, kommentiert Nicole Lunowa.
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 804/22). Darin geht es um die Erbschaftsteuer auf Privatvermögen und um die Frage, ob diese verfassungswidrig ist, weil Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer im Vergleich dazu übermäßig begünstigt wird. „Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht über den Einzelfall hinaus auch Aussagen zu den Verschonungsregelungen bei betrieblichem Vermögen tätigen wird. Sprechen Sie mit Ihrem Berater bei solchen Problemstellungen“, sagt Liane Grebe.
Beschleunigungspaket für Erneuerbare Energien und Industrie beschlossen
03.07.2024
Am 6. Juni 2024 hat der Bundestag ein neues Gesetz verabschiedet, das den Klimaschutz im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) integriert und die Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und Industrieanlagen beschleunigt. Dieses Paket soll den Ausbau der Windenergie an Land und die Transformation der Industrie unterstützen.
Warum ESG für den Mittelstand immer wichtiger wird
03.07.2024
Mit wachsender öffentlicher Aufmerksamkeit für Nachhaltigkeit gewinnt die Abkürzung ESG – Environmental, Social, Governance – auch für mittelständische Unternehmen an Bedeutung. ESG-Kriterien sind entscheidend für nachhaltiges Wirtschaften und haben sich als Standard für nachhaltige Anlagen etabliert. Nachfolgend erläutern wir, was ESG bedeutet, wie mittelständische Unternehmen davon profitieren können und welche Herausforderungen es zu meistern gilt.
Kinder in der Steuererklärung: Was sich absetzen lässt
02.07.2024
Kinder können sich auf die Steuer mindernd auswirken. Dafür hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten geschaffen. Ecovis-Steuerberaterin Michaela Jeske in Würzburg erklärt, welche Ausgaben und Freibeträge sich in der Steuererklärung ansetzen lassen und wie Unternehmen zusätzlich Steuern sparen können.
Wann lassen sich Kind steuerlich berücksichtigen?
Leibliche Kinder, Adoptivkinder sowie Pflegekindern, die in dem Haushalt des Steuerpflichtigen für mindestens zwei Jahre leben, haben eine Auswirkung auf die Steuer bis zum Alter von 18 Jahren. Stiefkinder bleiben unberücksichtigt.
Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und
in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet sind
lassen sich ebenfalls berücksichtigen.
Steuerpflichtige können volljährige Kinder unter 25 Jahren berücksichtigen, wenn sie
eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren,
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten.
Kinder über 18 Jahren, die aufgrund einer Behinderung sich nicht selbst versorgen können, werden dauerhaft berücksichtigt, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Welche Begünstigungen/Freibeträge gibt es?
Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf
Pro Elternteil gewährt der Gesetzgeber einen Kinderfreibetrag und einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf. Die Freibeträge werden monatlich gekürzt, soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Das Kindergeld wird mit der Steuerersparnis beider Freibeträge verrechnet. Diese zwei Freibeträge wirken sich daher meist nur bei höherem Einkommen steuerlich aus.
Kinderfreibetrag 2024 pro Kind: 6.384 Euro
Kindergeld 2024 pro Kind: 250 Euro pro Monat
Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf 2024 pro Kind: 2.928 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag wird gewährt, wenn mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind zum Haushalt gehört und es in der Wohnung gemeldet ist.
Es darf keine Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten stattfinden und im Haushalt darf keine andere volljährige Person gemeldet sein, außer steuerlich zu berücksichtigenden Kindern.
4.260 Euro jährlich
für jedes weitere Kind zusätzlich 240 Euro
Freibetrag für die Berufsausbildung für Kinder
Dies gilt für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet. Für Kinder unter 18 Jahre wird der Freibetrag nicht gewährt.
1.200 Euro jährlich
Behindertenfreibetrag für Kinder
Dieser Freibetrag kann auf die Eltern übergeben werden.
je nach Schwere der Behinderung zwischen 384 Euro bis 7.400 Euro
Welche Kosten lassen sich steuermindernd absetzen?
Kinderbetreuungskosten
Gebühren für Kindergarten, Kinderhort und -krippe, für Babysitter, Kindermädchen, Au-pair oder eine Tagesmutter, für Internate, Ferienbetreuung und Ganztagspflegestellen sowie für Erstattung von Fahrtkosten an die Betreuungsperson
Nicht absetzbar sind:
Unterricht, Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten (Musikunterricht), Mitgliedschaften in Vereinen, Aufwendungen für Verpflegung, Sport, Freizeit und Nachhilfe
Zwei Drittel der Kosten jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind und Jahr für die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Altersgrenze gilt nicht, wenn aufgrund einer Behinderung eine Selbstversorgung nicht möglich ist
Professionelle Hilfe im Haushalt
Dazu zählen beispielsweise eine Haushaltshilfe nach Geburt, die von der Krankenkasse nicht bezahlt wird, Babysitter
20 Prozent der reinen Lohnkosten für maximal 4.000 Euro pro Jahr
Schulgeld
Nicht absetzbar sind:
Nachhilfe, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse, Besuch von Nachhilfeeinrichtungen, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung
30 Prozent des Schuldgelds für staatlich erkannte Privatschulen maximal jedoch 5.000 Euro pro Kind und Jahr
Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder
Absetzbar sind Beiträge für kindergeldberechtigte und unterhaltsberechtigte Kinder, soweit diese von den Eltern bezahlt wurden
Unterhaltsleistungen
Miete, finanzielle Unterstützung, Krankenversicherungsbeiträge, Aufwendungen für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes
Voraussetzung: es darf kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen
Bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2024: 11.604 Euro) zuzüglich bestimmter Versicherungsbeiträge abzüglich Einkünfte des Empfängers, die 624 Euro im Jahr übersteigen.
Zu beachten ist, dass sich die Studiengebühren für die Hochschulausbildung eines Kindes nicht abziehen lassen.
Tipp für Unternehmerinnen und Unternehmen
„Unternehmen können zusätzlich auch Einnahmen auf ihre Kinder verlagern und damit Steuern sparen. Welche Möglichkeiten bestehen, sollten die Steuerpflichtigen individuell mit ihrem Steuerberater klären“, sagt Steuerberaterin Michaela Jeske.