Unterhält ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen außerhalb des Orts, an dem er eigentlich wohnt, auch am Ort seiner beruflichen Tätigkeit eine Zweitwohnung, kann er die Kosten dafür in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Bei Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber alternativ die Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Was es dabei alles zu beachten gibt und worüber aktuell diskutiert wird, erklärt Steuerberaterin Nicole Berner in Leipzig.
Der Höchstbetrag für die Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland beträgt 1.000 Euro pro Steuerpflichtigen und Monat. Allerdings streiten Betroffene und Verwaltung immer wieder darüber, welche Aufwendungen mit in die 1.000-Euro-Grenzen einzubeziehen sind. Nach Verwaltungsauffassung zählen dazu sämtliche Aufwendungen, die für die Zweitwohnung entstehen. Dazu gehören beispielsweise
Nicht umfasst vom Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat sind nach Verwaltungsauffassung Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist. Diese lassen sich jedoch gesondert berücksichtigen.
Am 13. Dezember 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Unterkunftskosten unterliegt (VI R 30/21). Sie stellt Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar und keinen sonstigen Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung. Den Richtern des BFH zufolge gehört die Zweitwohnungssteuer zu den originären Unterkunftskosten. Sie ist unvermeidbarer Aufwand der Unterkunft und ist deshalb vom Höchstbetrag erfasst.
Geht es um einen Kfz-Stellplatz widerspricht das Finanzgericht Saarland der Auffassung der Finanzverwaltung. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten zählen, sondern ein separater Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung ist. Das bedeutet, dass die Kosten auch dann abziehbar sind, wenn die 1.000-Euro-Grenze bereits überschritten wurde, beispielsweise durch die Wohnungsmiete. Dem folgt auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Die Verwaltungsauffassung akzeptiert die Entscheidung der beiden Finanzgerichte bisher nicht. Eine endgültige Klärung steht noch aus (siehe anhängiges Verfahren beim BFH, VI R 4/23). „Kommt es zum Streitfall mit der Finanzverwaltung, sollten Steuerpflichtige die Steuererklärung mit Verweis auf das momentan beim BFH anhängige Urteil offenhalten“, rät Berner.
Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland galt bisher eine weitere Sonderregelung. Aufwendungen sollten nur dann in tatsächlicher Höhe abzugsfähig sein, wenn sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 Quadratmeter nicht überschreiten. Diese Regelung hat der BFH im Jahr 2023 verworfen. Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten tatsächlich notwendig sind. Diese zeitaufwendige Regelung der Einzelfallprüfung ist allerdings umstritten. Der Bundesrat hat im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 eine gesetzliche Änderung vorgeschlagen. Bei einer Unterkunft im Ausland will der Gesetzgeber einen Höchstbetrag von 2.000 Euro einführen. Diese Grenze soll aber für eine Dienst- oder Werkswohnung, die verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss, nicht gelten. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein höherer gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland. Die Erhöhung bringt nicht nur Anpassungen beim Stundenlohn mit sich, sondern wirkt sich auch auf Minijobs und spezielle Regelungen für bestimmte Personengruppen aus. Andreas Islinger, Rentenberater und Steuerberater bei Ecovis in München, erklärt, was der neue Mindestlohn konkret bedeutet, wer davon profitiert und wie sich die Änderungen auf die Aufzeichnungspflichten auswirken.
Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 wurde dieser von damals 8,50 Euro auf 12,41 Euro im Jahr 2024 schrittweise gesteigert. Zum Jahresbeginn 2025 gilt ein erhöhter gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde.
Dieser Betrag gilt grundsätzlich für alle Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers, dem Unternehmenssitz des Arbeitgebers oder dem Wohnsitz des Beschäftigten. Damit fallen auch grenzüberschreitend tätige Arbeitskräfte und Saisonarbeiter unter den Schutz des Mindestlohns.
Bei monatlichen Festvergütungen, Akkord- oder Stücklöhnen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Stundenlohn rechnerisch ermitteln. Denn auch in diesen Fällen dürfen Arbeitgeber den Mindestlohn nicht unterschreiten.
Seit 2022 ist die Verdienstgrenze für Minijobs dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass mit jeder Mindestlohnerhöhung auch die Obergrenze für Minijob-Einkünfte angepasst wird. Ab Januar 2025 dürfen Minijobber bis zu 556 Euro monatlich verdienen, was einer Arbeitszeit von etwa 43,3 Stunden pro Monat entspricht. Diese Anpassung sorgt dafür, dass Minijobber nicht mit steigendem Mindestlohn ihre Arbeitszeit reduzieren müssen.
Für Minijobber ist es besonders wichtig, die Auswirkungen des Mindestlohns auf ihre Arbeitszeit und das monatliche Einkommen im Blick zu behalten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten vor Jahreswechsel die Stunden und den Stundenlohn überprüfen, um sicherzustellen, dass die Verdienstgrenze eingehalten wird und es nicht zu ungewollten Überschreitungen kommt.
Obwohl der Mindestlohn fast flächendeckend in Deutschland gilt, gibt es einige gesetzlich festgelegte Ausnahmen. Die Regelungen des Mindestlohngesetzes gelten nicht
Diese Ausnahmen berücksichtigen die besonderen Bildungs- und Berufsorientierungsbedürfnisse der jeweiligen Gruppen und sind darauf ausgelegt, zusätzliche Hürden auf dem Weg in den Arbeitsmarkt zu vermeiden.
Ein wichtiger Bestandteil des Mindestlohngesetzes ist die umfassende Dokumentationspflicht für Arbeitgeber. Sie ist besonders wichtig für Minijobs, kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse und Beschäftigte in bestimmten Branchen mit erhöhtem Risiko für Lohnunterschreitungen, zum Beispiel im Baugewerbe, in der Fleischwirtschaft, im Gaststättengewerbe oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen oder aufzeichnen lassen. Die Dokumentationen sind spätestens sieben Tage nach der jeweiligen Arbeitsleistung beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Die Dokumentationen sind für mindestens zwei Jahre – besser vier Jahre – aufzubewahren.
Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen: Bußgelder bei Verstößen
Die Pflicht zur Aufzeichnung soll die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns durch den Zoll erleichtern. Arbeitgeber, die diese Vorschriften nicht einhalten, riskieren hohe Bußgelder, die bis zu 30.000 Euro betragen können. Ein Bußgeld von über 2.500 Euro kann zudem zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen.
Auch Verstöße gegen den Mindestlohn sind Ordnungswidrigkeiten und streng sanktioniert. Arbeitgebern, die den Mindestlohn nicht einhalten, drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro.
„Die Erhöhung des Mindestlohns bedeutet für Arbeitgeber, dass sie zum Jahreswechsel 2024/2025 prüfen müssen, ob bei ihren Minijobbern und Geringverdienern der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro eingehalten ist“, sagt Ecovis-Experte Islinger. Und weiter: „Dazu sollten sie die bestehenden Verträge prüfen lassen. Denn Fehler können schnell zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Bußgeldern führen.“
Rechnungskorrekturen können in bestimmten Fällen Rückwirkung entfalten. Im Rahmen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts sind dabei jedoch bestimmte Rechnungsinhalte zwingend vorausgesetzt. Fehlende Angaben in der Rechnung führen dazu, dass Unternehmen die Vereinfachungsreglung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftshier nicht mehr anwenden dürfen. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. Die Details kennt Ecovis-Steuerberater Steffen Baierlein aus Neumarkt i. d. OPf.
Ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft ist eine besondere Form des Reihengeschäfts im europäischen Warenverkehr. Es liegt vor, wenn drei Unternehmen aus drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Handel betreiben. Die Ware wird dabei direkt vom ersten Unternehmen zum dritten in der Reihe transportiert. Dies führt dazu, dass sich der mittlere Unternehmer unter Umständen im Bestimmungsstaat umsatzsteuerlich registrieren muss. Das ist dann der Fall, wenn der mittlere Unternehmer im Reihengeschäft der Empfänger der bewegten (unter Umständen steuerfreien Lieferung ist, und er demzufolge den innergemeinschaftlichen Erwerb im Empfängerland zu erklären und zu versteuern hat.
Für diese bestimmte Konstellation existiert eine Vereinfachung: das Dreiecksgeschäft. Sind die Voraussetzungen für das Dreiecksgeschäft erfüllt, ist keine Registrierung des mittleren Unternehmers im Empfängerland erforderlich. Der Grund: Der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Unternehmers gilt dort kraft Fiktion angenommen bereits als besteuert. Die Steuerschuld für seine lokale Lieferung, also die Lieferung im Empfängerland, wird dadurch auf den letzten Abnehmer übertragen.
Damit die Vereinfachungsregelung greift, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Außerdem darf das mittlere Unternehmen in seiner Rechnung an den letzten Abnehmer die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Es muss zudem
In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) lagen bis auf die korrekte Rechnungsstellung alle Voraussetzungen für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft vor. Der Kläger wollte eine zuvor falsch geschriebene Rechnung korrigieren um so die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts anwenden. Dazu korrigierte er nachträglich die notwendigen Hinweise auf das Dreiecksgeschäft und die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Abnehmer.
Das akzeptierte weder das Finanzamt noch der BFH (Urteil vom 17. Juli 2024, XI R 35/22). Der BFH begründete die Entscheidung damit, dass nach Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH)der Rechnungshinweis zwingende Voraussetzung für die Rechtsfolge des innergewerkschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist. Dieses kann ein Unternehmen aber nicht durch nachträgliche Rechnungskorrektur rückwirkend herbeiführen.
Problematisch sind daher Fälle, in denen Unternehmen das innergemeinschaftliche Reihengeschäft nicht erkennen und dies, wie im vorliegenden Streitfall, im Rahmen einer Betriebsprüfung auffällt. Aber auch in Fällen, in denen das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft gewollt war, kann die Vereinfachung aufgrund falscher Rechnungsstellung scheitern. Von der Vereinfachungsregel können Unternehmen bei nachträglicher Erkenntnis keinen Gebrauch machen. Die Konsequenz ist, dass die Regelung nicht greift und nicht geheilt werden kann, also unwirksam bleibt.
Greift die Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nicht, muss sich der mittlere Unternehmer des Reihengeschäfts sich im jeweiligen Bestimmungsland registrieren und die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die anschließende Inlandslieferung anmelden und abführen. Außerdem kann er gegebenenfalls einen Vorsteuerabzug geltend machen.
„Hier zeigt sich wieder, dass grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte besondere Aufmerksamkeit verdienen. Nur wenn Unternehmer im Vorhinein den Sachverhalt identifizieren und fachlich beurteilen, können sie unangenehmen Überraschungen vermeiden“, sagt Ecovis-Steuerberater Steffen Baierlein.
Das Kassengesetz, also das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, gilt bereits seit Ende 2016. Doch einige Punkte blieben bisher unklar. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun in einem FAQ die häufigsten Fragen zur Umsetzung des Kassengesetzes beantwortet.
Seit 1. Januar 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Diese verhindert durch eine unveränderbare Protokollierung der Kassendaten eine Manipulation. Die TSE vergibt für jede Transaktion eine einmalige Transaktionsnummer, die mögliche auftretende Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar macht.
Ein weiteres Mittel zur Verhinderung von Steuerausfällen ist die Belegausgabepflicht. Dadurch kann das Finanzamt im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung leichter nachprüfen, ob Unternehmen Geschäftsvorfälle einzeln festgehalten haben oder ob die Kasse manipuliert wurde. Alternativ zu einer elektronischen Registrierkasse können Unternehmer weiterhin eine offene Ladenkasse verwenden. Für diese besteht keine Belegausgabepflicht. „Aber auch eine offene Ladenkasse muss ordnungsgemäß geführt werden und für eine Kassen-Nachschau überprüfbar sein“, weiß Andre Strunz, Steuerberater bei Ecovis in Hannover.
Zu den Pflichtangaben der elektronischen Belege gehören
Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann im schlimmsten Fall zu einer Verwerfung der Buchführung und zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führen.
Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist die zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software, die elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen erstellt. Sobald Systeme in der Lage sind, bare Zahlungsvorgänge zu erfassen, fällt der entsprechende Teil der Software – jedoch nicht das gesamte System – unter die Aufzeichnungspflichten. Wichtig ist hierbei, dass das System „kassensturzfähig“ ist, also dass eine Überprüfung des Ist-Bestandes der Kasse mit dem Soll-Bestand möglich ist.
Bei mobilen Endgeräten, also Handhelds, ist zu unterscheiden, ob sie ein Teil eines Aufzeichnungssystems sind oder als Eingabegerät einzustufen sind. Sofern sich das Gerät offline, also ohne Anbindung an eine andere, zentrale Kasse betreiben lässt, ist es unmittelbar an eine TSE anzubinden.
Die Grunddaten der Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit eindeutig in ihre Einzelpositionen, also die verkauften Artikel oder die erbrachte Leistung, aufgegliedert werden können. Daneben sind der endgültige Einzelverkaufspreis, der dazugehörige Umsatzsteuersatz und -betrag, vereinbarte Preisminderungen, die Zahlungsart, das Datum der Zeitpunkt des Umsatzes sowie die verkaufte Menge beziehungsweise Anzahl anzugeben.
Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder eines anderen Vorgangs muss unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Ein Vorgang ist beispielsweise dann zu starten, wenn aufgrund einer Bestellung Ware produziert wird, Anzahlungen geleistet werden oder für den Rücktritt von der Bestellung eine Zahlung vereinbart wurde.
Eine Besonderheit gilt bei Trinkgeldern:
„Wenn Unternehmer Trinkgelder in den Geldbestand der Kasse aufnehmen, müssen sie darüber Aufzeichnungen erstellen und diese mit einer TSE absichern“, erklärt Strunz.
Im Regelfall darf ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine Gruppe elektronischer Aufzeichnungssysteme genau einer TSE zugeordnet sein. Lediglich bei einer Störung darf auf eine zweite TSE zugegriffen werden. Umgekehrt dürfen jedoch mehrere Kassen an eine TSE angebunden werden. Die TSE darf genutzt werden, solange alle Zertifizierungen und die kryptografischen Zertifikate der TSE gültig sind. Fällt die TSE aus, müssen die Ausfallzeiten und -gründe dokumentiert werden. Wenn das elektronische Aufzeichnungssystem in dieser Zeit weiter betrieben wird, muss der Ausfall auf dem Beleg ersichtlich sein, die Belegausgabepflicht besteht in diesem Fall fort. Die Belegausgabepflicht entfällt lediglich bei einem vollumfänglichen Ausfall des Aufzeichnungssystems oder bei Ausfall der Druck- oder Übertragungseinheit.
Bei der Kassen-Nachschau überprüfen zwei Finanzbeamte ohne Voranmeldung die Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen, also die Kasseneinnahmen und -ausgaben. Unternehmer müssen in diesem Fall die elektronischen Daten unmittelbar zur Verfügung stellen – wie genau, ist nicht festgelegt. „Steht bei Ihnen der Kassenprüfer vor der Tür, dann rufen Sie am besten sofort Ihren Steuerberater an“, rät Andre Strunz.
Schafft der Unternehmer eine neue Kasse an, dann darf er die alte Kasse nicht ohne Weiteres entsorgen, wenn in dieser Kasse noch Daten gespeichert werden. Sind die Daten verloren, darf das Finanzamt in der Regel schätzen.
Das FAQ zum Kassengesetz beinhaltet einen umfassenden Fragenkatalog zu steuerlichen Vorschriften, die Unternehmer bei elektronischen Registrierkassen und anderen Aufzeichnungssystemen beachten müssen. „Für die häufigsten Fragen hat das Bundesfinanzministerium nun ein übersichtliches Nachschlagewerk geschaffen und Unklarheiten aus dem Weg geräumt“, sagt Strunz.
Ein Sturz von der Tanzfläche oder ein verbrannter Finger – auch auf der Weihnachtsfeier können sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzen. Handelt es sich dabei um einen Arbeitsunfall, und wer haftet? Ecovis-Rechtsanwältin Nicole Golomb in Regensburg klärt auf.
Laut Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind „Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach Paragraph 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“.
Soweit der Gesetzestext. Im Klartext bedeutet das: Ein Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn ein Unfallereignis einen Bezug zu einer versicherten Tätigkeit hat, also unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, und das Unfallereignis zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich, wenn
„Arbeitsunfälle auf der Weihnachtsfeier unterliegen daher grundsätzlich der gesetzlichen Unfallversicherung“, erklärt Nicole Golomb.
Der Hin- und Rückweg zur Weihnachtsfeier ist grundsätzlich versichert. Allerdings nur der direkte Weg, ohne Umwege. Bilden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Fahrgemeinschaften, fallen diese ebenso unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Führt übermäßiger Alkoholkonsum zu einem Unfall, kann der Beschäftigte seinen Unfallschutz verlieren. Entscheidend ist, ob die Alkoholisierung die wesentliche Ursache für den Unfall ist. Das ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Arbeitnehmer sollten einen Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser entscheidet dann, ob eine hausärztliche Behandlung ausreichend ist oder ob wegen der Schwere der Verletzung eine Heilbehandlung etwa in einem Krankenhaus notwendig ist.
„Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten den Arbeitsunfall auf jeden Fall dokumentieren“, rät Rechtsanwältin Golomb, „und Sie müssen den Arbeitsunfall der zuständigen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft melden, wenn er zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder gar zum Tod führt.“
Mit dem digitalen Gewerbesteuerbescheid schreitet die Digitalisierung voran. Derzeit versenden ihn nur einzelne Kommunen in unterschiedlichen Bundesländern digital. Künftig soll er bundesweit zum Einsatz kommen. Welche Vorteile das für die Finanzverwaltung, Steuerberatung, einzelne Kommunen aber auch die Unternehmen hat, erklärt Ecovis-Steuerberater Benjamin Schuster in Dresden.
Gemeinden erstellen den Gewerbesteuerbescheid erst, wenn der Gewerbesteuermessbescheid vom zuständigen Finanzamt vorliegt. Im Gewerbesteuermessbescheid wird der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Dieser beträgt 3,5 Prozent des gewerbesteuerlichen Gewinns abzüglich möglicher Freibeträge, Hinzurechnungen und Kürzungen.
Ist ein Unternehmen in mehreren Gemeinden tätig, erlässt das Finanzamt einen Zerlegungsbescheid. Dieser regelt die Verteilung der Gewerbesteuer auf die jeweiligen Gemeinden. In dem Digitalisierungsprojekt, das die Regierung derzeit noch testet, ist der Zerlegungsbescheid eine besondere Herausforderung. Eine flächendeckende Einführung des digitalen Zerlegungsbescheids ist für 2025 vorgesehen.
Nach Erlass des Gewerbesteuermessbescheids ist es Aufgabe der jeweiligen Gemeinde, die Gewerbesteuer entsprechend dem festgelegten Hebesatz festzusetzen und den Gewerbesteuerbescheid zu versenden. Bisher erfolgte dieser Vorgang ausschließlich in Papierform. Die Umstellung auf die digitale Version bedeutet daher deutlich weniger Verwaltungsaufwand. Im Rahmen des Projekts sollen die digitalen Bescheide insgesamt über 600 verschiedene Papierformate in 11.000 Kommunen ersetzen.
Bei Abgabe der Gewerbesteuererklärung muss bei “Mein ELSTER” der sog. “Elektronische Zustellwunsch” ausgewählt werden.
Der digitale Gewerbesteuerbescheid, der als PDF-Dokument mit eingebettetem XML (PDF/A-3) in das Postfach des ELSTER-Unternehmenskontos zugestellt wird, bietet einen weiteren großen Vorteil: Durch die bundesweit einheitliche Verwendung der XML-Datei wird vor allem die Arbeit der Unternehmen erleichtert, die in mehreren Kommunen tätig werden. Ziel des Projekts ist es, einen rechtssicheren, digitalen Bescheid zur Verfügung zu stellen, der zum einen für den Menschen leichter lesbar wird und zum anderen auch maschinell besser verarbeitet werden kann.
Auch die Steuerberater ziehen daraus den Vorteil, dass sie sofort erkennen können, ob das Finanzamt von dem Bescheid abgewichen ist. „Steuerkanzleien können die Bescheide durch den digitalen Prozess deutlich effizienter prüfen“, sagt Ecovis-Steuerberater Benjamin Schuster aus Dresden. „So können sie auch Fehler der Finanzverwaltung und Kommunen deutlich schneller aufgreifen und zusammen mit dem Mandanten besprechen und beheben“, weiß der Experte. Und: Durch den Prozess können Unternehmer und Steuerberater zudem eine direkte Weiterverarbeitung des Bescheids in den unterschiedlichen Software-Lösungen vornehmen.
Der nächste Schritt der Umsetzung ist nun, dass der Gewerbesteuerbescheid flächendeckend digital übermittelt wird. Dabei wird die seit 2022 als Pilotprojekt gestartete Anwendung immer weiter standardisiert und ausgebaut. Die Anzahl der Gemeinden soll dementsprechend kontinuierlich steigen. „Meine Kollegen und ich begrüßen die Entwicklung und hoffen, dass viele dieser Ideen unseren Mandanten die tägliche Arbeit erleichtern“, sagt Benjamin Schuster, „Digitale Bescheide sind nicht nur schneller am Ziel, sondern lassen sich zudem besser verarbeiten“, weiß der Experte.
Auch die Steuer-Softwareanbieter haben reagiert und wollen den digitalen Prozess bis Ende 2024 in ihre Produkte einarbeiten.
Eine lehrende Tätigkeit an einer Volkshochschule ist nicht zwingend eine selbstständige Tätigkeit. Das bestätigte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 5. November 2024. Was das für Lehrerinnen und Lehrer bedeutet, weiß Ecovis-Rechtsanwältin Adelheid Holme in Landshut.
Viele Bildungseinrichtungen bieten Schülerinnen und Schülern Vorbereitungskurse auf bevorstehende Abschlussprüfungen an – so auch die klagende Volkshochschule (VHS). Die Unterrichtseinheiten, die zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss dienen, finden in den eigenen Räumlichkeiten der VHS statt und sind zeitlich mit den Dozenten abgestimmt. Diese führen den Unterricht selbstständig durch und senden lediglich regelmäßig Leistungseinschätzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler an die Fachbereichsleitung der VHS.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) sah darin eine abhängige Beschäftigung der Lehrenden. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hob die Bescheide auf. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen wies die Berufung jedoch zurück. Diese Entscheidung begründete das zuständige LSG damit, dass es in der Zeit vor Juni 2022 eine höchstrichterliche Sonderrechtsprechung gab. Nach dieser waren lehrende Tätigkeiten als selbstständige Tätigkeiten zu beurteilen (Urteil vom 12. Februar 2004, B 12 KR 26/02 R). Mit dem Urteil vom 28. Juni 2022 änderte sich die Rechtslage zwar, die geänderten Grundsätze seien jedoch nicht auf Zeiträume vor 2022 übertragbar (B 12 R 3/20 R).
In seinem aktuellen Urteil vom 5. November 2024 widersprach das Bundessozialgericht (BSG) der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (B 12 BA 3/23 R). Es seien immer die Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend. Im vorliegenden Fall seien die Dozenten an der VHS als abhängig Beschäftigte rückwirkend ab 2017 zu beurteilen. Ein Vertrauensschutz bestünde nicht, da es keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung gäbe, wonach eine lehrende Tätigkeit bei einer VHS als selbstständig anzusehen sei.
„Wir empfehlen immer ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Adelheid Holme in Landshut. „Dieser Bescheid ist für alle Sozialversicherungsträger bindend und verschafft Rechtssicherheit“, weiß die Expertin.
Fordern Finanzbehörden steuerrelevante Unterlagen nach § 97 der Abgabenordnung von den Steuerpflichtigen an, müssen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet werden. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich in seinem Urteil vom 13. August 2024 (IX R 6/23) klargestellt.
Die Klägerin gab in ihrer Einkommensteuererklärung Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung diverser Immobilien an. Daraufhin verlangte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, der Nebenkostenabrechnungen sowie der Nachweise über Erhaltungsaufwendungen von ihr. Die Klägerin kam der Forderung des Finanzamts nicht nach. Sie verweigerte die Vorlage der angeforderten Unterlagen mit der Begründung, dass sie die Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen nicht ohne Einwilligung der Mieter an das Finanzamt weiterleiten könne. Ihrer Ansicht nach würde das gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Sie reichte daher lediglich eine selbst angefertigte Aufstellung der Mieteinnahmen und Nebenkosten ein.
Diese selbst angefertigten Aufstellungen der Steuerpflichtigen reichten dem Finanzamt jedoch nicht aus: Mit einem weiteren Schreiben verwies es die Steuerpflichtige auf ihre Mitwirkungspflichten bei der Bearbeitung der Steuererklärung nach den Paragrafen 90, 93 und 97 der Abgabenordnung (AO). Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt nun recht (IX R 6/23).
Das Finanzamt darf die Vorlage der Mietverträge von der Klägerin fordern, solange es die Vorgaben der DSGVO einhält. Diese Mitwirkungspflichten regelt AO (Paragraf 97 Abs. 1, S. 1 AO). Steuerpflichtige wie die Vermieterin sind demnach dazu verpflichtet, dem Finanzamt die Unterlagen vorzulegen, wenn es diese fordert. Die Entscheidung darüber, welche Unterlagen für die Bearbeitung der jeweiligen Steuererklärung oder des jeweiligen steuerlichen Sachverhalts notwendig sind, liegt bei der Verwaltung. Im vorliegenden Fall konnten die selbst angefertigten Aufstellungen der Klägerin die Vorlage der Mietverträge nicht ersetzen.
Der BFH hielt die Zustimmung der Mieter zur Weitergabe der Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen als nicht notwendig. Die Übersendung der Mieterverträge an das Finanzamt verstoße nicht gegen die Regelungen der DSGVO.
Als weitere Begründung nannte der BFH, dass das Finanzamt Dritte erst dann hinzuziehen könne, wenn der Steuerpflichtige selbst keine Auskunft geben kann. Im verhandelten Fall dürfte das Finanzamt also die Mieterinnen und Mieter erst dann kontaktieren, wenn die Vermieterin als Steuerpflichtige nicht alle benötigten Angaben machen kann.
„Geben Steuerpflichtige das erste Mal eine Steuererklärung mit einer Anlage V ab, dann fordert das Finanzamt regelmäßig die Mietverträge an“, sagt Ecovis-Steuerberater Axel Beck in Schwerin. „So will das Finanzamt sichergehen, dass es Fälle, in denen eine Wohnung beispielsweise verbilligt überlassen wird, nicht übersieht“, so der.
Die deutschen Immobilienpreise sinken weiter. Sollten nun auch die Bauzinsen fallen, könnte es wieder vermehrt zum Kauf einer Wohnung oder eines Hauses mit anschließender Vermietung kommen. Dabei können Immobilienbesitzer Steuern sparen. Grundlage für die Besteuerung des Kaufpreises ist die vertragliche Aufteilung von Grund und Boden sowie von Gebäuden.
Eine der ersten Hürden, vor der Käuferinnen und Käufer einer zu vermietenden Immobilie stehen, ist die Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grundstück. Denn entsprechend dem Grundsatz der Einzelbewertung sind beim gleichzeitigen Erwerb mehrerer Wirtschaftsgüter die Anschaffungskosten für jedes einzelne Wirtschaftsgut zu ermitteln.
Aus steuerlicher Sicht hat die Aufteilung des Kaufpreises weitreichende Folgen: Während der Grund und Boden keiner Abnutzung unterliegt, können Käufer für Gebäude, Gebäudeteile oder Außenanlagen zur Erzielung von Einkünften Abschreibungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen.
Daher kommen im Vorfeld eines Erwerbs einer Immobilie folgende Fragen auf: Welcher Anteil des Kaufpreises fällt auf das Gebäude, welcher auf Grund und Boden? Lässt sich dies vertraglich vereinbaren?
Die Höhe der Aufteilung des Kaufpreises für Grund und Boden und Gebäude sollten Immobilienerwerber bereits im Kaufvertrag festhalten. Diese Aufteilung der einzelnen Wirtschaftsgüter ist grundsätzlich die Grundlage der Besteuerung (Finanzgericht München, Urteil vom 10. April 2024, 12 K 861/19).
Ist keine vertragliche Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag festgelegt, wendet die Finanzverwaltung ihre Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises an. Diese Arbeitshilfe ermöglicht es dabei, in einem typisierten Verfahren entweder die Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung in Verträgen oder von Gutachtern zu prüfen.
Laut Finanzgericht (FG) München, kann die Finanzverwaltung nur in Ausnahmefällen von dieser Aufteilung im Kaufvertrag abweichen. Zum Beispiel, wenn die Aufteilung nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Nennenswerte Zweifel an der Kaufpreisaufteilung liegen nach Ansicht des FG München nicht vor, wenn die sich aus dem vertraglich vereinbarten Verteilungsmaßstab ergebenen Werte um weniger als zehn Prozent von einer gutachterlichen Wertermittlung abweichen. Entsprechende Abweichungen können demnach als natürliche Marktspanne im Rahmen von Kaufpreisverhandlungen zwischen den Parteien auftreten.
Mit einem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen lässt sich nicht nur der Wert von Grund und Boden und Gebäude, sondern auch die Restnutzungsdauer eines Gebäudes bestimmen. „Das kann den AfA-Satz und folglich die Betriebsausgaben oder Werbungskosten erhöhen, da das Gutachten von der gesetzlich festgeschriebenen Nutzungsdauer von Gebäuden abweicht“, weiß Kristina Hildebrandt, Steuerberaterin bei Ecovis in Göttingen.