Minijobs ohne Arbeitsvertrag sind sozialversicherungspflichtig!
Fast unbemerkt wurde im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts eine Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgenommen, die große Auswirkungen auf Minijob-Arbeitsverhältnisse hat.
Hintergrund:
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG muss eine Mindestarbeitszeit schriftlich vereinbart werden. Wurde keine schriftliche Vereinbarung zur Arbeitszeit getroffen, so galten bis 31.12.2018 nach § 12 TzBfG zehn Stunden pro Woche als vereinbart („fiktive Mindestarbeitszeit“). Dies führte bisher nicht zu Komplikationen, da selbst bei Minijob-Arbeitsverhältnissen mit einer Festvergütung von 450 Euro der gesetzliche Mindestlohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden stets erfüllt war.
Neuregelung:
Zum Jahreswechsel 2018/2019 wurde § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG dahingehend geändert, dass zehn Stunden pro Woche durch 20 Stunden pro Woche ersetzt wurden. Ziel des Gesetzgebers ist es, schärfere Rechtsfolgen für den Fall, dass keine Arbeitszeitvereinbarung getroffen wurde, zu schaffen, um Arbeitnehmer besser zu schützen.
Folge der Neuregelung:
Sollte keine schriftliche Regelung zur Arbeitszeit vorliegen, so sind bei Minijobs 20 Stunden als vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit zu unterstellen. Dies würde aufgrund von Phantomlohn zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen und damit würde Sozialversicherungspflicht eintreten. Dies gilt sowohl für
Minijobber, die eine fest monatliche Vergütung erhalten, als auch solche, die einen Stundenlohn beziehen.
Beispiel:
Der Arbeitgeber hat die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Minijobber nicht festgelegt.
- Lösung bis 31.12.2018:
Es galt eine Arbeitszeit von 10 Stunden je Woche als vereinbart. Bei einer 10-Stunden-Woche und dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro mussten pro Monat mindestens 382,78 Euro vergütet werden. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro wurde nicht überschritten. - Lösung ab 01.01.2019:
Es gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche als vereinbart. Legt man eine 20-Stunden-Woche und den gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 Euro zugrunde, müssen pro Monat mindestens 795,86 Euro vergütet werden. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro wird überschritten. Es tritt Sozialversicherungspflicht ein.
Achtung: Es ist nicht ausreichend, dass die tatsächliche Arbeitszeit aufgezeichnet wird
(Aufzeichnungen nach MiLoG), sondern es bedarf einer eindeutigen schriftlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Handlungsempfehlung:
- Informieren Sie Ihre Mandanten mittels angehängtem Mandantenrundschreiben
- Prüfen Sie, ob die Ihnen vorliegenden Minijob-Arbeitsverträge Klauseln zur vereinbarten Arbeitszeit enthalten.
- Weisen Sie im Zweifelsfall Ihren Mandanten darauf hin, dass ohne schriftliche Regelung zur Arbeitszeit eine Abrechnung unter Annahme von 20 Stunden/Woche erfolgen muss.