A.2.d. SV Befreiung
Als Versicherungsvermittler gemäß § 92 (1) HGB haben Sie – sofern Sie nicht als Mehrfachagent für mehrere Auftraggeber tätig sind – nur einen Auftraggeber, von dem Sie Ihre Provisionen erhalten. Sie gelten nach dem Gesetz als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und unterliegen der Rentenversicherungspflicht, sofern Sie nicht selbst einen Mitarbeiter haben, den Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigen.
Als Berufsstarter können Sie sich aber in den ersten drei Jahre von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ein entsprechendes Antragsformular der Deutschen Rentenversicherung (V050) finden Sie in der Infothek oder unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Achtung: Dieser Antrag ist innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit zu stellen (Datum der Gewerbeanmeldung entscheidet!).
Für Versicherungsvermittler, die für verschiedene Auftraggeber/ Versicherungsnehmer tätig sind, besteht die Pflicht der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht, da sie grundsätzlich rentenversicherungsfrei sind, sofern nicht mehr als 5/6tel ihrer Erlöse von nur einem Auftraggeber stammen.