A.2.a. Gründungszuschuss

Achtung: Gravierende Änderungen beim Gründungszuschuss!!

Die nun gültige gesetzliche Neuregelung sieht folgende Änderungen beim Gründungszuschuss vor:

  • Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflichtleistung, auf die der Arbeitslose einen erworbenen Anspruch hat, in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt. Erfahrungen zeigen, dass nicht nur die Arbeitsagenturen, sondern auch die einzelnen Sachbearbeiter autark entscheiden.
  • Der Antragsteller muss nun eine Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld I von 150 Tagen anstatt bisher 90 Tagen besitzen.
  • Die Förderhöhe wird abgesenkt, indem die Dauer der Förderphasen getauscht wird. Die erste Förderphase (Arbeitslosengeld I plus Pauschale zur sozialen Absicherung in Höhe von 300 Euro) wird von neun auf sechs Monate gekürzt, die zweite Förderphase (Pauschale zur sozialen Absicherung in Höhe von 300 Euro) wird von sechs auf neun Monate verlängert. Die Gesamtförderdauer liegt weiterhin bei 15 Monaten.
  • Künftig werden Gründungsüberzeugung und hohes Engagement gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit gefordert und die Gründungsförderung muss frühzeitig beantragt werden. Im Einzelfall wird aufgrund der fachlichen Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung sowie der persönlichen Eignung des Gründers für eine selbständige Tätigkeit nach Ermessen entschieden
  • Die Tragfähigkeit eingereichter Gründungskonzepte wird wie bisher durch eine fachkundige Stelle bewertet.

Fazit: Ohne eine vorliegende Zertifizierung zum Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) wird es wohl nach der neuen Gesetzeslage nahezu unmöglich werden, den Gründungszuschuss zu erhalten. Hierbei wirken, neben der Zertifizierung und dem Ermessensspielraum der Agenturen für Arbeit, die hohe Nachfrage an Arbeitskräften in sämtlichen Branchen, der Bewilligung entgegen.

Folgende Schritte sollten eingehalten werden:

Arbeitssuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen

  • Der erste Schritt zum Gründungszuschuss ist die Beantragung von Arbeitslosengeld I. Denn der Bewilligungsbescheid für das Arbeitslosengeld regelt, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche haben.
  • Tipp: Sobald Sie die Kündigung erhalten, den Aufhebungsvertrag unterschreiben oder selbst die Kündigung aussprechen, müssen Sie sich sofort zum Austrittstermin arbeitsuchend melden. Wenn Sie dies nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach Austritt erledigen, kann die Arbeitsagentur eine einwöchige Sperrzeit verhängen. Das sollten Sie auf jeden Fall vermeiden!
  • Wenn Sie bereits Arbeitslosengeld I beziehen, so prüfen Sie anhand des Bewilligungsbescheids, ob Sie noch über die notwendigen 150 Tage Restanspruch verfügen und bis wann Sie spätestens gründen müssen, um noch in den Genuss der Förderung zu gelangen. Tipp: Achten Sie darauf, dass in den vier Wochen vor der Gründung Ihr Arbeitslosengeld nicht durch Nebeneinkommen gemindert wird. Eine solche Minderung wirkt sich auf die gesamte Laufzeit der Gründungsförderung aus.
  • Wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, so prüfen Sie, ob stattdessen die Beantragung von Arbeitslosengeld II in Frage kommt, sodass Sie zumindest Einstiegsgeld erhalten.

Antrag auf Gründungszuschuss abholen und Gewerbeanmeldung

  • Sie müssen Ihrem Berater bei der Arbeitsagentur signalisieren, dass Sie gründen wollen und sich in den nächsten Wochen mit den Vorbereitungen hierfür beschäftigen werden. Ihr Berater wird seine Vermittlungsbemühungen in ein Angestelltenverhältnis für eine Weile unterbrechen, sie aber wieder aufnehmen, wenn Sie sich zu viel Zeit lassen. Bereits an diesem Tag wird Ihr zuständiger Berater von Ihrer geplanten Selbständigkeit erfahren. Grundsätzlich lässt sich bereits in diesem Augenblick erkennen in welche Richtung sein Ermessen ausfallen wird.Wichtig: Sie müssen das Antragsformular unbedingt vor der Gewerbeanmeldung abholen, ansonsten verlieren Sie den Anspruch auf Förderung. Das Abholen des Antrags ist ein wichtiger formaler Akt. Deshalb können Sie das Formular nicht im Internet herunterladen, sondern erhalten es nur in der Arbeitsagentur – mit Ihren persönlichen Daten und dem aktuellen Datum eingedruckt als „Tag der Antragstellung“. Ihr Unternehmen müssen Sie als Gewerbetreibender beim Gewerbeamt anmelden. Dadurch legen Sie den Stichtag fest, an dem Ihre Selbständigkeit beginnt und Ihre Arbeitslosigkeit endet.

Beschreibung selbständige Tätigkeit (Registrierung bei der IHK ja/nein)

  • Für die Tätigkeiten als Versicherungsvermittler benötigen Sie zum einen die Zertifizierung zum Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO), die Sie durch einen IHK-Abschluss erlangen und zum Anderen den Nachweis der IHK-Registrierung. Kümmern Sie sich frühzeitig um die nötigen Nachweise, denn oft sind mit der Beschaffung Wartezeiten verbunden oder Sie müssen erst noch etwas anderes erledigen, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Eine Gründung in dem entsprechenden Bereich und damit eine Förderung ist nur möglich, wenn die nötige Erlaubnis oder Zulassung vorliegt. Sollten Sie noch keinen IHK-Abschluss erlangt haben, darf im Business-Plan und auch in der Gewerbeanmeldung keine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausgewiesen werden. Sodann verbleibt als Gründungshintergrund der Selbständigkeit in der Finanzbranche die Tätigkeit im Rahmen der Kontaktvermittlung und Datenerhebung. Selbst wenn die spätere Qualifizierung zum § 34 d GewO geplant ist, so handelt es sich bei dieser Maßnahme lediglich um eine Fortbildung und nicht um eine Ausbildung.

Business-Plan und fachkundige Stellungnahme

  • Die Hauptarbeit bei der Beantragung von Gründungszuschuss und Einstiegsgeld ist die Erstellung des Businessplans mit einer Rentabilitäts- und Liquiditätsberechnung für die nächsten 3 Jahre. Bei der Erstellung des Business-Plans kann Ihnen ECOVIS Hannover Steuerberater behilflich sein. Bei der Rentabilitätsberechnung- und Liquiditätsberechnung ist darauf zu achten, dass Ihre geplante Selbständigkeit ausreichend Umsatz erzielt, so dass die anfallenden Betriebsausgaben gedeckt werden können. Der Gründungszuschuss wird auf jeden Fall verwehrt, wenn die Förderung nicht nur zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die soziale Sicherung verwendet wird, sondern auch zur Deckung der Betriebsausgaben.
  • Wenn Sie den Businessplan fertiggestellt haben, kann die Prüfung durch die fachkundige Stelle beginnen. Dazu reichen Sie den Businessplan zusammen mit den Antragsformularen sowie gegebenenfalls notwendigen Nachweisen ein. ECOVIS Hannover Steuerberater kann als fachkundige Stelle von Ihnen zur Prüfung des Gründungskonzeptes beauftragt werden.
  • In vielen Fällen fordert die Agentur für Arbeit jedoch zusätzlich noch eine Stellungnahme der IHK an und erkennt die des zukünftigen Steuerberaters nicht an. Dieser Aufforderung ist zwingend zu folgen.

Antragstellung

  • Wenn Sie die positive Stellungnahme der fachkundigen Stelle erhalten haben, können Sie damit sofort zur Arbeitsagentur gehen und sie zusammen mit einem Exemplar des Businessplans, dem Nachweis über die Anmeldung der Selbständigkeit sowie dem eigentlichen Antragsformular einreichen.

Entscheidung der Agentur für Arbeit

  • Die Bearbeitung Ihres Antrags wird in der Regel zügig erfolgen. Ganz schnell erhalten Sie auf jeden Fall einen Aufhebungsbescheid über Ihr Arbeitslosengeld I, denn mit der hauptberuflichen Gründung endet ihre Arbeitslosigkeit. Der Bewilligungsbescheid über den Gründungszuschuss gibt Auskunft über den genauen Bezugszeitraum und die Höhe der Förderung.

Erfahrungen bei Ablehnungsbescheiden:

Gegen diese Begründungen können Sie sich durch entsprechende Vorbereitungen und Beratungen zum Teil erwehren, eine Garantie kann es jedoch nicht geben:

  • Die Begründung der selbständigen Tätigkeit ohne Vorliegen des § 34 d GewO reicht der Arbeitsagentur nicht aus, um eine tragfähige Existenzgrundlage aufzubauen.
  • Die Arbeitsagentur unterstellt, dass es sich bei der Anfangsphase mit integrierter Fortbildung zum § 34 d GewO um eine Ausbildung handelt die Vollzeit betrieben wird, sodass im Eigentlichen keine selbständige Tätigkeit betrieben wird.
  • Die Vermutung einer sozialversicherungspflichtigen Betätigung als Handelsvertreter, da ohne Vorliegen des §34 d GewO, nur Mithilfe vorliegt, nicht jedoch Selbständigkeit.

Gegen diese Begründung sind Sie machtlos:

  • Aufgrund der Ermessensentscheidung des Beraters bei der Arbeitsagentur, muss dieser entscheiden, ob Sie sich selbständig machen sollten oder eine der in Größenordnung vorliegenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsangebote annehmen. Zumeist ist dem Berater die Vermittlung ins Angestelltenverhältnis in einem ausgebildeten Beruf der bessere Weg.

Stand: Februar 2012