Was passt zu mir: GmbH oder GmbH & Co KG?
Die Veränderungen des persönlichen und wirtschaftlichen Umfeldes machen regelmäßig die Überprüfung der Rechtsform notwendig. Für Einzelunternehmer bietet sich sowohl die GmbH als auch GmbH & Co KG als Rechtsform an. Beide Gesellschaftsformen haben Vor- und Nachteile.
Die rechtlichen und wirtschaftlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen für Vermittler treibt zunehmend viele Unternehmer in die Situation über ihre Rechtsform nachzudenken. Außerdem steht bei vielen Vermittlern das Thema „Nachfolge“ an. Und auch die steuerlichen Belastungen der unterschiedlichen Rechtsformen sind ein wesentlicher Aspekt hinsichtlich der „richtigen“ Wahl des Unternehmensmantels. Was ist aber nun die günstigste Rechtsform für ein Maklerunternehmen? Leider gibt es auf diese Frage keine Standardantwort. Einfluss auf die Rechtsformwahl haben mehrere Aspekte. Diese gilt es zu überdenken.
Haftung
Haftungsrechtlich bestehen zwischen der GmbH und der GmbH & Co KG grundsätzlich keine Unterschiede. Im Vergleich zum Einzelunternehmen besitzen die beiden Rechtsformen den Vorteil, dass die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist. Mit einem Zugriff auf das Privatvermögen muss nicht gerechnet werden, wenn im Fall drohender oder vorliegender Insolvenz gewisse Spielregeln beachtet werden. Der Aspekt der Haftung ist aber auch ein Thema der Ablauforganisation im Unternehmen. Mit entsprechender Dokumentation und einer ausreichenden Versicherung kann dem Haftungsrisiko entgegengewirkt werden. Was ist allerdings bei wirtschaftlichen Haftungsrisiken, wenn zum Beispiel Provisionsumsätze zurückgehen und Kosten für Personal und Miete nicht zeitgleich reduziert werden können? In diesen Fällen kann nur die richtige Rechtsform ausreichend Schutz begründen. Beide Rechtsformen – die GmbH und die GmbH & Co KG – bieten in dieser Situation den gewünschten Schutz.
Kauf und Verkauf von Maklerbeständen
Mittlerweile ist vielen Vermittlern bewusst, dass sie ihren über Jahre aufgebauten Bestand nur in der Rechtsform der GmbH oder der GmbH & Co KG rechtlich unkompliziert verkaufen können. Der Grund: Die Maklerverträge „hängen“ am Unternehmen und müssen somit nicht durch neue Maklerverträge beim Verkauf auf den Käufer umgeschrieben werden. Ebenso ist die Aufnahme neuer Geschäftspartner in eine bestehende GmbH oder GmbH & Co KG einfacher als die Aufnahme eines Partners in ein Einzelunternehmen. Weiterer Aspekt: Der Kauf einer GmbH führt nicht zur Schaffung von Abschreibungspotenzial für den Käufer, der Kauf einer GmbH & Co KG dagegen schon. In der Konstruktion der GmbH & Co KG ist der Käufer in der Lage den Kaufpreis auf die Bestandskunden abzuschreiben. Insofern sind die zu erzielenden Kaufpreise für eine GmbH & Co KG oftmals höher.
Sobald die Fragen der Haftung und der Nachfolge geklärt sind sollte der Vergleich der Rechtsformen in der laufenden Handhabung durchgeführt werden.
Geschäftsführergehälter
Da bei einem Rechtsformwechsel der ehemalige Einzelunternehmer sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer ist, stellt sich die Frage nach der laufenden Besteuerung der Gewinne bzw. der Gehälter. In der GmbH unterliegt das Gehalt des Geschäftsführers zwar nicht der Sozialversicherungspflicht. Steuerlich gilt er jedoch als Arbeitnehmer, mit der Folge, dass Lohnsteuer einzubehalten ist. Für die Altersvorsorge des Geschäftsführers können, wie bei anderen Arbeitnehmern auch, steuerneutrale und gewinnmindernde Altersvorsorgen eingerichtet werden (Pensionszusagen, Direktversicherungen, Unterstützungskassen). Dies ist ein Vorteil der GmbH gegenüber der GmbH & Co KG. Bei der GmbH & Co KG sind die Zahlungen an den Unternehmer sowie die Altersvorsorge steuerlich nicht abzugsfähig.
Das Gehalt des Geschäftsführers mindert zwar das Einkommen der GmbH, ist jedoch auf der Ebene des Gesellschafters wieder zu versteuern, was insofern keine echte Steuerminderung bewirkt. Lediglich die Zahlungen in die Altersvorsorge bleiben steuerfrei. Darüber hinaus ist es für die steuerliche Anerkennung des Gehalts notwendig, dass dieses monatlich auch wirklich gezahlt wird. Problematisch kann es werden, wenn die monatlichen Zahlungen sehr stark schwanken. Außerdem fällt monatlich Lohnsteuer an. Ein

Teil des Gehaltes kann auch gewinnabhängig in Form von Tantiemen gezahlt werden, jedoch stehen diese im Verhältnis 75% laufendes Gehalt zu 25% Tantieme. Dies schränkt den Spielraum zwischen monatlichen Gehältern und Einmalzahlungen ein.
Der Vorteil in der laufenden Gewinnentnahme der GmbH & Co KG im Verhältnis zur GmbH liegt in der grundsätzlichen Handhabung. Diese wird genau wie im Einzelunternehmen abhängig von der vorhandenen Liquidität der Gesellschaft und des Finanzbedarfs des Unternehmers vorgenommen. Die Besteuerung orientiert sich quartalsmäßig am voraussichtlichen Gewinn des Jahres. Der Unternehmer ist zudem hinsichtlich der laufenden Verwaltungsaufgaben des Unternehmens nicht anders aufgestellt als zuvor in seinem Einzelunternehmen. Im Vergleich dazu erfordert die GmbH einige Formalitäten, denn in der GmbH gilt ein zwingendes Formbedürfnis. Sämtliche Verhältnisse zwischen Gesellschafter / Geschäftsführer und GmbH müssen schriftlich vorab fixiert werden. Das als Einzelunternehmer gewohnte Fiskalverhalten von Privatentnahmen und Einlagen kann nicht fortgeführt werden. Dies ist ein Nachteil für die GmbH, welche jedoch den Vorteil der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge für sich verbuchen kann.
Thesaurierungsbesteuerung
Neben der Besteuerung der laufenden Gewinne bzw. Gehälter ist zu analysieren, wie die nicht zum Lebensbedarf benötigten Gewinne besteuert werden. In der GmbH gilt als Faustformel, dass sämtliche thesaurierten Gewinne mit ca. 30% besteuert werden. Dies hat den Vorteil, dass nicht benötigte Gewinne im Verhältnis zum individuellen Steuersatz des Gesellschafters von 42% respektive 45% zzgl. Solidaritätszuschlag günstiger besteuert werden und eine Besteuerung erst stattfindet, wenn diese auf die persönliche Ebene des Gesellschafters transferiert werden. In der GmbH & Co KG ist eine besondere Besteuerung der thesaurierten Gewinne auch möglich, jedoch ist der Streuersatz durchschnittlich höher (ca. 39%), wenn man unterstellt, dass die Steuer für diese Gewinnbesteuerung auch aus dem Unternehmen finanziert wird und nicht aus anderen Quellen privat aufgebracht werden muss.
Verlustverrechnung mit anderen Einkünften
Im Verlauf einer unternehmerischen Tätigkeit ist es durchaus möglich, dass auch Verluste entstehen und diese aus anderen Einkunftsquellen finanziert werden müssen. Bei der GmbH ist eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften nicht möglich. Bei der KG dürfen Verluste verrechnet werden, solange das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht negativ wird bzw. ausreichend Haftungspotenzial besteht. Ansonsten werden die Verluste in beiden Rechtsformen jeweils ein Jahr zurück oder unbeschränkt in die Zukunft vorgetragen und stehen für zukünftige Gewinne als Verrechnungspotenzial zur Verfügung. In der GmbH beschränkt sich dieses jedoch auf die Gewinne dieser GmbH. In der GmbH & Co KG können die vorgetragenen Verluste auch mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen verrechnet werden.
Berücksichtigung der laufenden Kosten der Verwaltung
Hinsichtlich der laufenden Kosten der Verwaltung liegen die Vorteile klar bei der GmbH, denn bei der GmbH & Co KG sind zwei rechtliche Unternehmen zu berücksichtigen, welche zu gesonderten Jahresabschlüssen, IHK-Gebühren und Offenlegungspflichten führen. Als Richtwert sind für die reinen Verwaltungskosten der zusätzlichen Gesellschaft Kosten zwischen 1.000 und 1.500 Euro zu kalkulieren.
Empfehlung
Aufgrund der zahlreichen Faktoren, die bei der Rechtsformwahl eine Rolle spielen können und der weitreichenden Folgen, empfehlen wir eine steuerliche und rechtliche Beratung. In vielen Fällen wird es so sein, dass der Wechsel der Rechtsform zwar einmaligen Aufwand erfordert, langfristig aber zu einer Optimierung führt. Aufgrund der notwendigen Doppelqualifikation des Beraters als Rechtsanwalt und Steuerberater im Rahmen der Gestaltungsberatung zur Vorbereitung der gesellschaftsrechtlichen Vertragswerke, bietet sich die Wahl eines Beraters oder Unternehmens an, welches beide Qualifikationen aus einer Hand bietet.
(von André Strunz, Steuerberater und Partner der Kanzlei ECOVIS Hannover Steuerberater, aus AssCompact, Juni 2015)
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