C5 Rechnungen
Seit dem 01.01.2004 bestehen erweiterte Bestimmungen für die Rechnungslegung. Der Umfang der Rechnungsangaben hat zugenommen.Jeder leistende Unternehmer ist nach § 14 UStG verpflichtet eine ordnungsgemäße Rechnung zu erteilen.
Die vollständigen Angaben haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Ggf. Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
Oft erhalten Sie Ihre Provisionen als Gutschrift. Dabei übernimmt der Gutschriftsaussteller die Rechnungslegungspflicht. Die Anforderungen an eine Gutschrift entsprechen denen einer Rechnung. Daher müssen Sie unter anderem dem Aussteller Ihre Steuernummer mitteilen.
Bei fehlerhaften Angaben in der Gutschrift sind Sie verpflichtet, der Abrechnung zu widersprechen.
Erbringen Sie gegenüber anderen Unternehmern (Versicherungsvermittlern) Leistungen haben Sie ebenfalls eine Rechnung mit den oben genannten Angaben zu erstellen.
Neben der grundsätzlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung sind die vollständigen Angaben in einer Rechnung für den Vorsteuerabzug notwendige Voraussetzung.
Hinweis für Kleinunternehmer:
Kleinunternehmer dürfen die Steuer in einer Rechnung nicht ausweisen (§ 14 Abs. 4). Ansonsten sind die Vorschriften zur Rechnungslegung auch für die Kleinunternehmer bindend.