B2 Steuersatz und Freibetrag
Die Steuerschuld berechnet sich nach der Feststellung des Gewerbeertrages wie folgt: Zunächst ist der Gewerbeertrag auf volle 100 € nach unten abzurunden.
Der abgerundete Gewerbeertrag ist darauf bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 € zu kürzen. Diesen Betrag multipliziert mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 %, das Ergebnis ergibt den Steuermessbetrag.
Auf den Steuermessbetrag ist der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde anzuwenden. Im Rahmen der Einkommensteuerermittlung wird die Gewerbesteuer (teilweise) angerechnet. Hierdurch wird die Gewerbesteuerbelastung bei Hebesätzen von bis zu 400 % sogar vollständig kompensiert.