A2 Betriebseinnahmen

Betriebseinnahmen sind alle Güter die in Geld oder Geldeswert aus der beruflichen Tätigkeit zufließen, wobei es abhängig von der Gewinnermittlungsart auf den Zeitpunkt der Erfassung ankommt.

1 Provisionseinnahmen

Es sind alle im Rahmen der Vermittlertätigkeit zufließenden Einnahmen in die Steuerberechnung einzubeziehen. Es handelt sich hierbei insbesondere um Einmalprovisionen, ratierliche und diskontierte Provisionen für die Vermittlung von Versicherungen, Immobilien, Krediten und Kapitalanlagen. Auch die Sonderbonifikationen, Leitungsprovisionen sowie Dynamik- und Bestandsprovisionen sind zu erfassen.

2 Analysegelder und sonstige typische Einnahmen

Auch die aus der Erstellung von Analysen erzielten Einnahmen und alle sonstigen Vorteile aus der Vermittlertätigkeit (z.B. Tippgebühr, Zahlungen von anderen Versicherungsvermittler auf Grund gemeinsamen Geschäftsabschlusses (Provisionssplitting)) sind als Betriebseinnahme zu erfassen.

3 Stornoreserve

In Ihrem Versicherungsvermittler–Vertrag ist eventuell die Einbehaltung einer Stornoreserve vereinbart. Diese Beträge sind nicht zu versteuern, solange sie nicht fällig waren und nicht verzinst wurden. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Stornoreserve erst bei der Auszahlung auf Ihr Bankkonto als Einnahme versteuert. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung lediglich bei Unternehmern in Betracht kommt, die Ihren Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Bei bilanzierenden Versicherungsvermittlern gehört die Stornoreserve bereits im Zeitpunkt des Einbehalts zu den Betriebseinnahmen.

4 Weiterberechnung von Kosten

Ebenso sind die aus der Weiterberechnung von Kosten (z. B. Bürokosten) an andere Versicherungsvermittler erzielten Einnahmen ertragsteuerlich zu erfassen. Im Gegenzug sind auch die gesamten Kosten als Betriebsausgaben anzusetzen. Es gilt das sogenannte Bruttoprinzip, wonach alle Einnahmen und Ausgaben zu erfassen sind.

5 Incentives

Incentives werden von einem Versicherungsvermittler gewährt, um Versicherungsvermittler für erbrachte Leistungen zu belohnen und zu Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren. Diese Incentives sind beim begünstigten Versicherungsvermittler als Betriebseinnahmen zu erfassen.

6 Sonstige Betriebseinnahmen

Vorteile aus der Bewirtung bleiben unberücksichtigt
Wird ein Versicherungsvermittler aus geschäftlichem Anlass bewirtet, so ist dieser Vorteil aus Vereinfachungsgründen nicht als Einnahme zu erfassen.

Privatnutzung PKW und sonstiger Wirtschaftsgüter
Werden die Aufwendungen (Anschaffungskosten und laufende Kosten) von Wirtschaftsgütern, welche auch privat genutzt werden, voll als Betriebsausgabe geltend gemacht, muss der auf die private Nutzung entfallende Anteil als Betriebseinnahme erfasst werden.
Insbesondere trifft dies auf die Privatnutzung von PKWs zu (siehe unten). Aber auch bei der Nutzung anderer Wirtschaftsgüter zu privaten Zwecken ist eine fiktive Einnahme anzusetzen.

Privatnutzung Telefonkosten
Die auf die private Nutzung entfallenden Telefonkosten dürfen den Gewinn nicht mindern.
In der Praxis der Finanzverwaltung wird der private Anteil mit 20 % der gesamt angefallenen Kosten als Einnahme berücksichtigt bzw. mit 20 € monatlich pro Telefonanschluss angesetzt. Hiervon kann aber auf Grund besonderer Umstände abgewichen werden. Ein Einzelnachweis ist schwer glaubhaft zu machen.

Zinsen
Zinsen auf Geschäftskonten oder aus betrieblichen Forderungen sind ebenfalls bei den gewerblichen Einnahmen anzugeben.

Einnahmen aus der Veräußerung von Betriebsvermögen
Einnahmen aus der Veräußerung von Betriebsvermögen sind ebenfalls im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Betriebsvermögen zugeordnete Fahrzeuge in Zahlung gegeben werden.

Versicherungserstattungen
Treten Schäden an betrieblich genutzten Gegenständen auf, für welche ein Versicherungsschutz bestand und erstattet die Versicherung die Kosten für die Reparatur sind diese Erstattungen als Betriebseinnahme anzusetzen. Demgegenüber können selbstverständlich alle mit der Reparatur im Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.