Nachhaltigkeitsberichtserstattung
Künftig müssen Unternehmen in einem Nachhaltigkeitsbericht über „weiche“ Faktoren und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren berichten. Das sieht die Corporate Sustainability Reporting Directive – kurz: CSRD – vor. In Deutschland ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den (Konzern-)Lagebericht zu integrieren und ebenfalls durch den Abschluss– bzw. Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
Was ein Nachhaltigkeitsbericht beinhalten muss
Unternehmen müssen unter anderem diese Informationen offenlegen:
- Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Unternehmensführung
- Achtung der Menschenrechte
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung
- Finanzielle Kennzahlen, die nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zugeordnet werden können
Hier lesen Sie mehr zu den Inhalten des Nachhaltigkeitsberichts nach den ESRS-Standards.
Die „doppelte Wesentlichkeit“ der CSRD
Unternehmen müssen analysieren und darüber berichten,
- wie sich ihre Geschäftstätigkeit, für die als wesentlich ermittelten Kriterien
der CSRD, auf Mensch und Umwelt auswirken (Inside-out-Perspektive)
und - wie sich die Nachhaltigkeitsthemen finanziell auf die Entwicklung, die Leis-
tung und die Lage ihres Unternehmens auswirken (Outside-in-Perspektive).
Hier erfahren Sie mehr zur Wesentlichkeitsanalyse.
Ab wann die neuen Regelungen der CSRD gelten
Die Erfordernis zur Erstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in mehreren Stufen festgelegt.
Ab 1. Januar 2024: große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits der NFRD-Richtlinie unterliegen.
- mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften, unabhängig von einer
Börsennotierung
Ab Januar 2025: große Unternehmen. Als groß gelten Unternehmen, wenn sie zwei dieser drei Größenkriterien erfüllen:
- Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro
- Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Millionen Euro
- Mindestens 250 Beschäftigte
Ab 1. Januar 2026: börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie
- kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie
- firmeneigene Versicherungsunternehmen
Ab 1. Januar 2028: Drittstaatenunternehmen.
Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, wenn sie zwei Kriterien erfüllen:
- EU-weite Nettoumsatzerlöse größer 150 Millionen Euro
- EU-Tochterunternehmen (groß oder kapitalmarktorientiert); EU-Zweigniederlassungen (Nettoumsatzerlöse größer 40 Millionen Euro)
Wie Sie die CSRD erfolgreich umsetzen
Wie sie auch langfristig und effizient Nachhaltigkeit und deren Berichterstattung in ihrem Unternehmen etablieren erfahren sie hier.
Gern unterstützen wir sie bei Ihrer individuellen Nachhaltigkeitsberichterstattung kompetent durch externe Prüfung oder Beratung, Implementierung.
Sie gehören zu den betroffenen Unternehmen und wollen sich zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung beraten lassen? Sprechen Sie uns an: