Wenn die Ehescheidung noch teurer wird… - Ecovis Güstrow
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Wenn die Ehescheidung noch teurer wird…

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Wird die Familie durch Heirat begründet, ist das Leben rosarot. Gemeinsam planen Paare dann häufig Kinder und ein eigenes Haus. Der Kauf oder Bau eines Familienheims erfolgt oft gemeinsam als Ehepaar, also fifty-fifty. Kommt es allerdings Jahre später möglicherweise zur Scheidung, kann es eine böse Steuerfalle geben. Muss ein Ehegatte seinen Anteil am gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner z.B. wegen des Ausgleiches des Zugewinnes an den Expartner, verkaufen, gilt dies steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft. Dafür muss der Verkäufer Einkommensteuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. So auch in dem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall (Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 11/21).

Der Kläger hatte 2008 mit seiner damaligen Gattin ein Haus gekauft und zusammen mit dem gemeinsamen Kind bewohnt. Als es zur Scheidung kam, zog er 2015 aus dem gemeinsamen Haus aus. Seine Ex-Frau und das Kind blieben dort wohnen. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung stritten die ehemaligen Partner über die Immobilie. Die Ex-Frau drohte mit Versteigerung. Im Jahr 2017 verkaufte der Kläger seinen Anteil des Hauses an die Ex-Gattin – und die Steuerfalle schnappte zu. Erfolgt der Verkauf des Miteigentumsanteils an dem ehemals selbst genutzten Haus erst nach dem Kalenderjahr seines Auszugs und vor Ablauf der Zehn-Jahresfrist ab Anschaffung des Grundstücks, muss der Verkäufer Einkommensteuer zahlen. Der Grund: Die Übertragung der Grundstückshälfte führt zu einem Gewinn aus einem steuerpflichtigen privaten Verkauf. Das ist auch dann der Fall, wenn eine Zwangslage vorliegt, etwa eine Zwangsversteigerung. Vermeiden lässt sich die Steuer nur, wenn der Verkauf schon im Jahr des Auszugs erfolgt oder aber die zehnjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist. Die Güstrower Steuerberater Anja Lamm und Ulf Knorr von Ecovis kennen die Materie gut und beraten hier gern.