Landpachtverträge: Wer trägt ab 2025 die Grundsteuer?
Zum 1. Januar 2025 wird bundesweit die neue Grundsteuer erhoben. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird weiterhin die günstigere Grundsteuer A erhoben. Mit der Geltung des neuen Gesetzes wird gleichzeitig eine bisherige Sonderregelung für landwirtschaftliche Grundstücke aufgehoben. Bis zum 31. Dezember 2024 gilt, dass Schuldner der Grundsteuer der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und nicht wie allgemein üblich der Eigentümer ist.
Nunmehr gilt auch für die Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen in den neuen Bundesländern, dass diese Schuldner der Grundsteuer sind und im Gegensatz zur Regelung bis Ende 2024 dann ab 2025 die festgesetzte Grundsteuer an die Gemeinden zahlen müssen.
Die seit 1991 in den neuen Bundesländern abgeschlossenen Landpachtverträge enthalten häufig jedoch abweichend von § 586a BGB die Vereinbarung, dass der Pächter die Grundsteuer entrichtet.
Offen ist jedoch, ob nach den Formulierungen im Pachtvertrag der Pächter die Grundsteuer dann nicht mehr zahlen muss. Er ist nach dem Gesetz ab 2025 kein Schuldner der Grundsteuer mehr. Alternativ könnte die Pflicht auf pachtvertraglicher Grundlage weiter bestehen. Die Grundsteuer wäre dann neu an den Verpächter zu zahlen.
Anhand des Wortlautes des Pachtvertrages gilt es, ggf. unter Mitwirkung eines Rechtsanwaltes, zu prüfen, ob eine Anpassung des Pachtvertrages notwendig wird. So kann z.B. in den Pachtvertrag er-gänzend aufgenommen werden, dass der Pächter neben dem Pachtzins auch die Grundsteuer an den Verpächter schuldet.
Gern unterstützen Sie dabei die Ecovis-Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Prüfung und Änderung des bestehenden Pachtvertrages. Die Steuerberater von Ecovis Güstrow Anja Lamm und Ulf Knorr sind spezialisiert auf Steuerfragen rund um das Grundstück und beraten seit vielen Jahren ihre Mandanten.