Ist die PV-Anlage erst einmal auf dem Dach…
freut man sich besonders, wenn die Sonne vom blauen Himmel scheint. Denn dann wird der Speicher schnell voll und es klingelt in der Kasse.
Hoffentlich hat man dann auch alle steuerlichen Regelungen beachtet. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt sogar ein schickes Faltblatt für den Normalbürger in Umlauf gebracht, wo die wichtigsten Steuer-Regeln zur privaten PV-Anlage zusammengefasst sind. Am Einfachsten sind diejenigen dran, die ihre maximal bis 30 kw (peak) große Anlage ab 2023 geliefert oder montiert bekommen haben. Keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr erforderlich, keine Besteuerung der Stromlieferung bei Einspeisung in das Versorgungsnetz. Es muss auch nicht mehr aufwändig ein gesondert steuerpflichtiger Eigenverbrauch ermittelt werden.
Für vor 2023 angeschaffte PV-Anlagen ist hingegen alles viel komplizierter. Die den Strom einspeisende PV-Anlage muss aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnommen werden, um der teuren Eigenverbrauchsbesteuerung zu entgehen. Wie muss die Entnahme erfolgen? Darf man überhaupt entnehmen? Zum Glück hat auch hier das Bundesfinanzministerium einige pauschalierende Erleichterungen zugelassen, die man kennen sollte. Die Entnahme selbst muss am Besten beim Finanzamt schriftlich angezeigt werden.
Leider gehen mit den neuen Regeln auch legale Steuersparmodelle unter. Wegen der Steuerfreiheit der Einspeisevergütung entfällt die Möglichkeit von Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbeträgen. Die Güstrower Steuerberater bei Ecovis Anja Lamm und Ulf Knorr beraten hierzu gern.