Aktuelle Themen
E-Rechnung: Die neue elektronische Rechnung wird ab 2025 Pflicht in Deutschland
Mit der Einführung der verpflichtenden Ausstellung der neuen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) hat die Ampel-Regierung ein im Koalitionsvertrag 2021 formuliertes Ziel erfüllt.
Aktuelles aus Steuern und Recht
EU-Produkthaftungsrichtlinie: Künftig auch Software und KI betroffen
03.12.2024Die EU hat ihre Produkthaftungsrichtlinie (Product Liability Directive, “PLD”) grundlegend überarbeitet. Die Richtlinie ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Harmonisierung der Haftungsregeln für künstliche Intelligenz (KI). Künftig erstreckt sich die Produkthaftung nicht nur auf Hardware, sondern auch auf digitale Produkte wie digitale Konstruktionsunterlagen und Software, einschließlich KI-Systemen.
Steuerliche Entlastung für Alleinerziehende im „paritätischen Wechselmodell“
03.12.2024Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich über die steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell entschieden. Die Details kennt Ecovis-Steuerberaterin Teresa Geisler in Hof.
Was ist das paritätische Wechselmodell?
Beim paritätischen Wechselmodell teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung ihres gemeinsamen Kindes mit gleichen Betreuungsanteilen. Die Mehrbelastung im paritätischen Wechselmodell, beispielsweise wegen der jeweils einzelnen Haushaltsführung, tragen beide Elternteile zu gleichen Teilen.
Der Fall: Betreuungskosten in der Steuererklärung des Vaters
Im vorliegenden Fall kümmerten sich beide Elternteile wochenweise abwechselnd um die Betreuung ihres Kindes. Der Vater beantragte in seiner Einkommensteuererklärung den Abzug
- des einfachen Kinderfreibetrags,
- des hälftigen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
- den Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben.
Das zuständige Finanzamt berücksichtigte keine der genannten Positionen. Dagegen reichte der Vater Klage ein. Der Fall landete vor dem BFH. Dieser lehnte die Revision ab (Urteil vom 10. Juli 2024 (III R 1/22)).
Die Begründung des Finanzamts
Grundsätzlich steht jedem Elternteil der einfache Kinderfreibetrag zu, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Gesetzgeber den Kinderfreibetrag sogar auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Leben die Eltern getrennt, dann steht folglich jedem Elternteil sein eigener Freibetrag zu.
Bei der Günstigerprüfung berechnet das Finanzamt, ob die Gewährung des Kinderfreibetrags oder die Auszahlung des Kindergeldes günstiger für den Steuerpflichtigen ist. Beides gleichzeitig ist nicht möglich. Die Günstigerprüfung führt es dabei für jeden Elternteil einzeln durch, unabhängig davon, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt.
Im vorliegenden Urteil war für den Kläger laut Günstigerprüfung das Kindergeld besser. Daher verwehrte das Finanzamt ihm den Kinderfreibetrag. Das gilt auch, obwohl die Mutter das Kindergeld bekommen hat und nicht der Vater.
Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (Paragraph 24b EstG), dann ist es die Entscheidung der Eltern, wem dieser zusteht (Paragraph 64 Abs. 2 EstG). Können die Eltern sich nicht einigen, bekommt derjenige den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld bezieht. Eine Aufteilung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist nicht möglich.
Die Ablehnung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten begründete das Finanzamt dadurch, dass nicht der Vater, sondern die Mutter die Kinderbetreuungskosten getragen hatte.
Wann sind Kinderbetreuungskosten abzugsfähig?
Nur der Elternteil, der Aufwendungen für die Kinderbetreuung getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört, kann Betreuungskosten in der Steuererklärung angeben. Das betrifft nicht verheiratete, dauerhaft getrenntlebende oder geschiedene Eltern. Je Kind kann das berechtigte Elternteil dabei zwei Drittel der Kosten, höchstens jedoch 4.000 Euro geltend machen.
Tragen bei doppelter Haushaltszugehörigkeit beide Elternteile die Aufwendungen, dann ziehen beide jeweils zwei Drittel ihrer Aufwendungen ab, höchstens jedoch 2.000 Euro. Die Elternteile können gemeinsam einen Antrag stellen, wenn sie den Höchstbetrag abweichend aufteilen möchten.
Ist das Familienrecht noch zeitgemäß?
„Mithilfe einer Modernisierung des Familienrechts will die Politik die Gesetze an die sich wandelnden Lebensrealitäten anpassen“, sagt Steuerberaterin Teresa Geisler aus Hof. „Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind in den meisten Fällen des Wechselmodells nicht mehr zeitgemäß. Es ist daher fraglich, ob und inwieweit die steuerliche Abzugsfähigkeit bestimmter Beträge in Hinblick auf die heutigen Lebensverhältnisse gerecht ausgestaltet sind“, kritisiert die Expertin.
Erhaltungsrücklage: Wann dürfen Eigentümer Rücklagen zur Instandhaltung als Werbungskosten geltend machen?
02.12.2024Wer als Eigentümer in Rücklagen zur Instandhaltung des Wohneigentums einzahlt, kann dafür diese als Werbungskosten geltend machen. „Immer wieder sind sich Immobilienbesitzer aber unsicher, wann diese Kosten abzugsfähig sind“, erklärt Dirk Nötzel, Steuerberater bei Ecovis in Halle. Ein Verfahren beim Bundesfinanzhof könnte hier jetzt für Änderungen sorgen.
Was ist die Erhaltungsrücklage?
Wer eine Wohnung besitzt, zahlt für Betriebskosten und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums monatlich Hausgeld an die Hausverwaltung. Darin sind in der Regel auch Beiträge in die Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) enthalten. „Die Erhaltungsrücklage stellt also eine wirtschaftliche Absicherung für den Fall dar, dass unvorhergesehene Maßnahmen zur Instandhaltung oder Reparaturen am Gemeinschaftseigentum anstehen“, erklärt Nötzel.
Wie können Eigentümerinnen und Eigentümer die Rücklage steuerlich geltend machen?
Zwar lässt sich die Erhaltungsrücklage nicht auf die Mietenden einer Eigentumswohnung umlegen, aber Eigentümerinnen und Eigentümer können die Beiträge als Werbungskosten von der Steuer absetzen. „Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie die Wohnung vermieten und nicht selbst bewohnen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Dirk Nötzel.
Wann kann die Erhaltungsrücklage geltend gemacht werden?
Die eingezahlte Erhaltungsrücklage darf erst dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn das Geld tatsächlich für den Zweck der Erhaltung eingesetzt wurde. „Es ist also nicht der Zeitpunkt der Einzahlung relevant, sondern der Zeitpunkt, zu dem Rechnungen mit der Erhaltungsrücklage beglichen wurden“, erläutert Nötzel.
Was ist jetzt neu?
2020 wurde die vollständige Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeführt. Das hat die rechtliche Fragestellung aufgeworfen, ob damit bereits Zahlungen in die Erhaltungsrücklage als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften berücksichtigt werden können. Dazu ist derzeit ein Prozess beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. „Wie der BFH entscheiden wird, bleibt abzuwarten“, sagt Dirk Nötzel. „Bis dahin müssen Eigentümer und Eigentümerinnen weiterhin den Zeitpunkt der Maßnahmen im Blick behalten.“
Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
- Achten Sie darauf, wann Sie die Erhaltungsrücklagen geltend machen können.
- Prüfen Sie außerdem regelmäßig die Absetzbarkeit weiterer Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung.
- Behalten Sie die weitere Rechtsprechung im Blick.
Berliner Testament und Erbschaftsteuer: Was die Jastrowsche Klausel bedeutet
02.12.2024Das Berliner Testament ist eine gängige Form des gemeinschaftlichen Testaments zwischen Ehegatten. Oft integrieren Ehegatten dabei eine Strafklausel. Wie das Vermächtnis dabei zu versteuern ist, das war bislang nicht eindeutig. Mit einem Urteil sorgt der Bundesfinanzhof nun für mehr Klarheit. Die Details kennt Ecovis-Rechtsanwalt und – Steuerberater Florian Regenfelder.
In einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben des Erstversterbenden ein. Erst nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen fällt der Nachlass an einen Dritten, zum Beispiel an die gemeinsamen Kinder. Trotzdem können die Kinder schon im ersten Erbfall einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Die Jastrowsche Klausel ist eine Ergänzung der Pflichtteilstrafklausel des gemeinschaftlichen Testaments, mit dem die Partner die Zahlung der Pflichtteilsansprüche vermeiden können. In diesem Fall wird das Kind, das trotzdem seinen Pflichtteil bereits nach dem ersten Erbfall geltend macht, beim Tod des länger lebenden Partners von der Erbfolge ausgeschlossen. So erhalten im Fall des zweiten Erbfalls nur diejenigen Erben ein „betagtes Geldvermächtnis“ in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils aus dem Nachlass des Erstverstorbenen, die ihren Pflichtteil zuvor nicht geltend gemacht haben. Dabei reduziert sich der Pflichtteilsanspruch der enterbten Erben.
Beispiel: Die Jastrowsche Klausel im Berliner Testament
Ein Ehepaar setzte zu Lebzeiten ein gemeinschaftliches Testament, ein Berliner Testament, auf. Verstirbt etwa der Ehemann, ist die Ehefrau laut Testament die Alleinerbin.
Der Ehemann hatte zum Todeszeitpunkt ein Vermögen von zwei Millionen Euro. Beide Kinder erhalten ein Vermächtnis von jeweils 400.000 Euro, sollten sie nach dem Tod des Vaters keinen Pflichtteil geltend machen. Auf diesen Anteil des Vermächtnisses erhalten die Kinder jedoch erst im Zeitpunkt des Todes der Mutter Zugriff.
Hintergrund der Jastrowschen Klausel
Eine anzuerkennende Jastrowsche Klausel kann erbende Kinder Steuervorteilen bringen. Dazu gehören Steuerfreibeträge oder günstigere Steuersätze.
Der Fall vor dem Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich kürzlich mit einem Fall, bei dem es um die steuerliche Behandlung eines Berliner Testaments mit Jastrowscher Klausel ging (Urteil vom 11. Oktober 2023, II R 34/20). Dabei prüfte er, wie der Nachlass nach dem Tod des Vaters und später der Mutter steuerlich zu behandeln ist. Der BFH entschied, dass der überlebende Ehegatte als Alleinerbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen kann. Als Grund dafür nannte der BFH, dass das Vermächtnis zu dem Zeitpunkt noch nicht fällig sei. Zudem müsse das Kind den Erwerb des Vermächtnisses beim Tod des zweiten Ehegatten als von letzteren stammend versteuern. Ist das Kind zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.
Im vorliegenden Beispiel bedeutet dies, dass die Mutter zwei Millionen Euro versteuern muss. Das Vermächtnis von 400.000 Euro pro Kind ist nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Tod der Mutter erhalten die Kinder zwei Erbschaften: einmal das Vermächtnis in Höhe von 400.000 Euro sowie das restliche Erbe abzüglich des Vermächtnisses.
Was sollten Ehegatten beim Erstellen des Testaments beachten?
„Im Ergebnis des verhandelten Falles vor dem BFH können die Erben den Freibetrag nach dem Tod des Vaters nicht ausnutzen. Für die Betroffenen ist das eine massive finanzielle Belastung“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und -Steuerberater Florian Regenfelder in Forstenried. Auch wenn es häufig nicht der Wunsch der Beteiligten ist, wäre es sinnvoll, die testamentarische Gestaltung anzupassen, sodass das Vermächtnis früher fällig wird. Der überlebende Ehegatte muss dann zwar in Kauf nehmen, dass Liquidität abfließt. „Damit das planbar ist, könnten die Partner zum Beispiel im gemeinsamen Testament vermerken, dass das Vermächtnis ,in den nächsten drei bis fünf Jahren‘ zu zahlen ist“, weiß der Ecovis-Experte.
Wer haftet bei Schäden wegen einer Dachlawine bei fehlendem Schneefanggitter?
29.11.2024Haften Grundstückseigentümer bei Dachlawinen, wenn kein Schneefanggitter angebracht ist? Laut einem aktuellen Urteil gilt das nur in besonderen Fällen. Auf was Grundstückseigentümer achten sollten, erklärt Ecovis-Rechtsanwältin Julia Gerhardter in München.
Hintergrund: Schadensersatzklage wegen Dachlawine
Eine KfZ-Halterin hatte die Eigentümerin eines Grundstücks auf Schadensersatz verklagt, weil eine Dachlawine ihr in der Nähe eines Hauses geparktes Fahrzeug beschädigte. Die Dachlawine löste sich wegen des starken Schneefalls und der angeblichen Neigung des Daches von über 45 Grad. Die Klägerin war der Meinung, dass die Eigentümerin ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei, da weder ein Schneefanggitter montiert noch Warnschilder angebracht waren.
Urteil: Keine Verkehrssicherungspflicht verletzt
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte fest, dass die Grundstückseigentümerin keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und verneinte folglich einen Anspruch auf Schadensersatz. Nach Ansicht der Richter gebe es im Allgemeinen keine Pflicht zur Montage von Schneefanggittern, insbesondere nicht in schneearmen Gebieten. Eine Verpflichtung zur Montage von Schneefanggittern bestehe nur bei außergewöhnlichen Umständen oder Gefährdungssituationen, die hier nicht vorlägen.
Auch die Forderung nach einer Warnbeschilderung hat das OLG abgelehnt. Die Eigentümerin sei nicht verpflichtet gewesen, vor der potenziellen Gefahr einer Dachlawine zu warnen, da die Gefahrenlage durch die starke Dachneigung und die extremen Schneefälle für die Fahrzeughalterin erkennbar gewesen sei (Urteil vom 29.02.2024 – 7 U 72/22).
Im Übrigen bestehe auch keine Verpflichtung zur Anbringung eines Schneefanggitters aufgrund Rechtsverordnung oder behördlicher Satzung.
Welche Regeln gelten in schneereichen Gegenden?
In schneereichen Gegenden oder bei Gebäuden mit besonders steilen Dächern (Neigungen über 45 Grad) kann dagegen eine Verkehrssicherungspflicht zur Anbringung von Schneefanggittern bestehen. Hier müssen Grundstückseigentümer unter Umständen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um Dritte vor Schäden durch Dachlawinen zu schützen. Beispielsweise hat das Landgericht Ulm eine Verkehrssicherungspflicht für Dächer mit einer Neigung von 60 Grad in einer „nicht schneearmen“ Gegend bejaht (Urteil vom 31.5.2006, 1 S 16/06).
Praxishinweis für Grundstückseigentümer
„Grundstückseigentümer sollten prüfen, ob sie aufgrund örtlicher Vorschriften oder regionaler Gegebenheiten Schneefanggitter anbringen müssen“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Julia Gerhardter in München, „in einigen Bundesländern sehen außerdem die Bauordnungen spezifische Anforderungen vor.“
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Wie wirkt sich Zuwendungsnießbrauch auf die kostenlose Familienversicherung aus?
29.11.2024Voraussetzung für eine Familienversicherung ist, dass das regelmäßige Gesamteinkommen des Angehörigen die festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Das kann zum Beispiel durch Nießbrauch an einem bebauten Grundstück passieren, wie ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof zeigt. Die Details kennt Ecovis-Steuerberaterin Theresa Günther in München.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist eine beitragsfreie Familienversicherung für Ehegatten und Kinder bis zu einer bestimmten Altersgrenze möglich. Für die gemeinsame Versicherung aber gilt: Wer in der Familienversicherung sein möchte, darf ein bestimmtes Gesamteinkommen nicht überschreiten.
Was ist ein Gesamteinkommen?
Das Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Zu den Einkünften gehören etwa Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Zinsen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Von diesen Einnahmen lassen sich Betriebskosten wie Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge oder der Erhaltungsaufwand für Gebäude abziehen. Der verbleibende Überschuss ist das Gesamteinkommen.
Nießbrauch an einem bebauten Grundstück
Eigentümer eines bebauten Grundstücks können ihren Kindern die Nutzung an einem Grundstück überlassen, zum Beispiel um ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 8/22). Durch diesen eingeräumten Nießbrauch, also dem Nutzungsrecht, kann das Kind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung daraus erzielen.
Auswirkungen auf die kostenlose Familienversicherung
Versicherte müssen ihrer Krankenkasse Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mitteilen. Übersteigt das Gesamteinkommen dadurch die Einkommensgrenze von derzeit 505 Euro, können die Kinder nicht mehr beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert bleiben. Eine eigene Versicherung, zum Beispiel als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse oder ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist beitragspflichtig.
Was müssen Versicherte jetzt beachten?
„Durch einen Zuwendungsnießbrauch können Eltern Steuern sparen, denn meistens unterliegen sie mit ihren Einkünften einem höheren Steuersatz als die Kinder“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Theresa Günther. „Allerdings sollten sie bei diesem Modell das Gesamteinkommen vorab prüfen, damit die kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse nicht gefährdet ist“, rät sie.
Ist Weihnachtgeld sozialversicherungspflichtig?
28.11.2024Die Weihnachtszeit steht vor der Tür und damit für viele auch die Auszahlung des Weihnachtsgelds. Doch inwieweit unterliegen Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen der Sozialversicherungspflicht? Und was gibt es bei der Auszahlung zu beachten? Wie Unternehmen ihre Mitarbeitenden rechtssicher entlohnen, erklärt Steuer- und Rentenberater Andreas Islinger bei Ecovis in München.
Wann sind Sonderzahlungen sozialversicherungspflichtig?
Das Sozialversicherungsrecht folgt bei Einmalzahlungen dem Steuerrecht. Genau wie das laufende Arbeitsentgelt sind laut Sozialgesetzbuch (SGB) steuerpflichtige Einmalzahlungen auch sozialversicherungspflichtig.
Das laufende Arbeitsentgelt ist dabei der regelmäßig zufließende Arbeitslohn. Unter Einmalzahlungen fallen Zuwendungen, die der Arbeitgeber nicht ausschließlich für die Arbeit in einem bestimmten Monat leistet. Weihnachtsgeld, das das Unternehmen im Dezember auszahlt, gilt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht ausschließlich als Entlohnung für die Arbeitsleistung im Dezember.
Wie berechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge für Weihnachtsgeld?
Die Beitragsberechnung der Sonderzahlung kann sich von der der laufendenden Arbeitslohnzahlung unterscheiden. Die Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG).
- Die BBG der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2024 monatlich 5.175 Euro. Ab 2025 steigt die Grenze auf 5.512,50 Euro.
- In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die monatliche BBG 2024 7.550 Euro in den alten Bundesländern und 7.450 Euro in den neuen Bundesländern. 2025 wird die BBG erstmalig für ganz Deutschland einheitlich bei 8.050 Euro liegen.
Sind das monatliche Entgelt und Weihnachtsgeld zusammengerechnet geringer als die monatlichen BBG, müssen Unternehmer Beiträge aus dem Weihnachtsgeld wie aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnen. Das Weihnachtsgeld ist in diesem Fall voll beitragspflichtig.
Überschreiten das Weihnachtsgeld und das laufende Entgelt die monatliche BBG, muss der Arbeitgeber die anteilige jährliche BBG bis zum Zuordnungsmonat ermitteln. Nur so kann er feststellen, ob und in welchem Umfang die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.
Wann fällt der Sozialversicherungsbeitrag an?
Einmalzahlungen sind in der Regel dem jeweiligen Abrechnungsmonat hinzuzurechnen, in dem Unternehmer sie ausbezahlen. Wann genau im Monat, ist unerheblich. Eine Ausnahme ist die Märzklausel: Sonderzahlung in den Monaten Januar bis März sind dem Vorjahr zuzuordnen, wenn sie im gezahlten Monat nicht voll beitragspflichtig sind und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat.
Auswirkungen der Sonderzahlungen auf die Rente
Sind die Sonderzahlungen beitragspflichtig, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Diese Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, aus deren Summe sich später die Rente ergibt. Dabei gilt: Je höher die Beitragszahlung, desto höher die Entgeltpunkte. Sonderzahlungen können somit also eine Rentensteigerung bewirken.
Was sollten Arbeitgeber bei der Auszahlung des Weihnachtsgelds beachten?
„Unternehmen, die beispielsweise Minijobber oder Beziehende von Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten beschäftigen, sollten unbedingt auf die jeweiligen Verdienst- und Hinzuverdienstgrenzen achten. Denn die Höhe des Rentenanspruchs kann sich bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze vermindern“, weiß Rentenberater Andreas Islinger. Und auch bei Minijobs gilt Vorsicht: Überschreiten Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze, können sie sozialversicherungspflichtig werden.
Warum ESG beim Unternehmensverkauf immer wichtiger wird
28.11.2024Wer mit dem Gedanken spielt, sein Geschäft abzugeben oder für die Nachfolge richtig aufzustellen, sollte sich mit dem Thema Nachhaltigkeit (ESG) beschäftigen. Denn sowohl für Banken als auch für Käufer wird dieser Aspekt wichtiger für ihre Entscheidung.
Planen Unternehmer die Nachfolge oder den Verkauf ihrer Firma, müssen sie sorgfältig und frühzeitig mit den Vorbereitungen beginnen: „Nur wer strukturiert vorgeht, kann sicherstellen, dass alle wichtigen Aspekte, die auch im Rahmen einer Due Diligence – also der sorgfältigen Prüfung durch den Käufer auf Risiken – eine Rolle spielen, im Vorfeld berücksichtigt werden“, erklärt Matthias Laudahn, Unternehmensberater und zertifizierter Unternehmensnachfolgeberater bei Ecovis in Rostock.
Dabei stehen vor allem die wirtschaftlichen Aspekte im Vordergrund. Prüfer beschäftigen sich also im Rahmen von SWOT-Analysen (Strengths, Weaknesses, Opportunities, Threats, auf Deutsch: Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken) mit einer Vielzahl an Fragen, etwa:
- Was ist das Geschäftsmodell?
- In welchen (Zukunfts-)Märkten ist das Unternehmen tätig?
- Welche Innovationen sind geplant?
- Wie ist die Wettbewerbssituation?
- Wie sieht es mit der Finanzkraft des Betriebs aus, und wie hoch ist die Eigenkapitalquote?
Die Analyse mündet schließlich in einer Planungsrechnung, die die Grundlage für die Berechnung eines Kaufpreises ist. Ein Unternehmer, der seinen Betrieb übergeben will, sollte also bestmöglich aufgestellt sein, wenn es darum geht, einen guten Kaufpreis zu erzielen.
Nachhaltigkeitskriterien werden wichtiger
Ein Thema, das bisher noch wenige Unternehmerinnen und Unternehmer auf dem Schirm haben, sind die ESG-Kriterien. ESG steht für Environmental, Social und Governance, also Kriterien für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfragen für den Umweltschutz, für Soziales und für gute Unternehmensführung. Große Kapitalgesellschaften sind hier bereits berichtspflichtig, kleine und mittelständische Unternehmen bisher noch nicht.
Warum also sollten sie sich dieses Themas dennoch annehmen? „Je früher sich auch Mittelständler und kleine Unternehmen einen Überblick verschaffen, desto besser“, sagt Alexander Waschinger, Wirtschaftsjurist und Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing. Denn die Berichtspflicht von Großunternehmen bringt nicht selten auch neue Anforderungen für Mittelständler mit sich, die für diese Firmen etwa als Zulieferer arbeiten.
„Besonders Betriebe, die international arbeiten, werden schon bald über ESG-Kriterien, beispielsweise bei der Beschaffung von Rohstoffen, Auskunft geben müssen“, sagt Waschinger. Hier gewinnt das Thema seiner Meinung nach besonders an Brisanz. „Wir sehen zunehmend, dass auch im Rahmen von Ausschreibungen großer Verträge immer öfter Zertifizierungen oder Umweltauflagen zu einem wichtigen Kriterium werden“, bestätigt sein Rostocker Kollege Laudahn.
„Aber auch jene, die selbst noch nicht unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, sollten sich mit dem Thema Nachhaltigkeit in seiner gesamten Bandbreite beschäftigen. Schließlich ist es immer im Interesse eines Unternehmens, sich nachhaltig aufzustellen“, sagt Waschinger und ergänzt: „Gerade kleinere Unternehmen haben viele Themen noch nicht auf dem Schirm.“
Zu dem gesamten Themenkomplex gehören neben Umweltthemen – vom eigenen CO2-Fußabdruck bis hin zur Müllentsorgung – auch Fragen aus dem Personalbereich, vom Gender-Pay-Gap über Mindestlöhne bis hin zur Altersstruktur der Belegschaft in Zeiten des Fachkräftemangels.
Die Rolle der ESG-Kriterien beim Unternehmensverkauf
Immer wichtiger werden ESG-Kriterien, wenn Unternehmen ihre Nachfolge planen. Denn auch Kaufinteressenten haben das Thema zunehmend auf dem Radar. „Kein Wunder: Niemand hat ein Interesse daran, Altlasten auf dem Firmengrundstück, mögliche drohende Umweltauflagen zu Produkten oder laufende Verfahren zu Preisabsprachen mit einzukaufen“, führt Waschinger auf. Die Beispiele zeigen, dass ESG-Kriterien bereits Due-Diligence-Aspekte berühren.
Da Unternehmenskäufe in den meisten Fällen mithilfe von Bankkrediten finanziert werden, werfen auch die Kreditinstitute mittlerweile einen genauen Blick auf Nachhaltigkeitsthemen: „Gerade in Branchen wie der Chemie oder bei energieintensiven Unternehmen schauen die Banken genau hin, wenn es um Finanzierungen geht“, sagt Laudahn. Zwar steht dabei nach wie vor die Kostenkontrolle im Fokus, aber es spielen mitunter eben auch Fragen zu Umweltstandards oder erneuerbaren Energien eine Rolle. Banken wollen wissen: Sind hier die Weichen für die Zukunft richtig gestellt? Klar ist deshalb, dass Nachhaltigkeitsaspekte auch immer mehr die Ratings von Unternehmen beeinflussen.
Welche Kriterien sind relevant?
Was aber noch fehlt, sind geltende deutsche Regelungen. Allerdings kann man sich mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) behelfen. Der DNK ist ein branchenübergreifender Transparenzstandard für die Berichterstattung unternehmerischer Nachhaltigkeitsleistungen. Unternehmen und Organisationen jeder Größe und Rechtsform können ihn nutzen. „Wir gehen davon aus, dass die hier bereits definierten Kriterien größtenteils auch Eingang finden in die noch kommenden Richtlinien“, sagt Unternehmensberater Waschinger.
Denn dass es gesetzliche Standards geben wird, steht schon fest: Sobald die EU die Leitplanken vorgegeben hat, werden in Deutschland Richtlinien erarbeitet und in Gesetze gegossen. 2025 – so die Prognose von Unternehmensberater Waschinger – wird es dann gültige ESG-Richtlinien für die deutsche Wirtschaft geben.
Die beiden Ecovis-Unternehmensberater Laudahn und Waschinger sehen aber keinen Grund abzuwarten, bis die Richtlinien erarbeitet und verabschiedet sind. „Ganz im Gegenteil“, sagt Laudahn. „Wir selbst haben uns vor über einem Jahr anhand des DNK prüfen lassen.“ Ziel war dabei nicht nur, Schwachpunkte im eigenen Unternehmen zu identifizieren und in der Folge beheben zu können. „Es war für uns natürlich auch ein Praxistest und ein exzellenter Einstieg in ein Thema, bei dem wir zunehmend Beratungsbedarf unserer Mandanten erkennen.“
Steuerliche Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2024: Was Sie im Blick behalten sollten
27.11.2024Höhere Grundfreibeträge, verbesserte Abschreibungen und steuerliche Änderungen bei der privaten Altersvorsorge – auf der Agenda der Bundesregierung stehen einige Gesetzesvorhaben. Ausgewählte Punkte haben wir nachfolgend kurz für Sie zusammengefasst.
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums
Am 18. Oktober 2024 hat der Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums verabschiedet. Steuerpflichtige werden durch die darin beschlossenen Änderungen bereits rückwirkend für den gesamten Veranlagungszeitraum 2024 profitieren, vor allem
- von einem höheren Grundfreibetrag (Erhöhung um 180 Euro auf 11.784 Euro) und
- einem gestiegenen Kinderfreibetrag (Erhöhung um 228 Euro auf 6.612 Euro).
Lohnsteuerlich sollen die Änderungen in der Abrechnung für Dezember 2024 umgesetzt werden, um Aufwände und Kosten für Änderungen einzelner Abrechnungen zu vermeiden. Die aufwendige Nachberechnung für Januar bis November 2024 entfällt damit. „Arbeitnehmer werden die Anpassungen bei der Dezember-Überweisung des Arbeitgebers deutlich spüren, da sich darin die beschlossenen Änderungen rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 auswirken“, sagt Ecovis-Steuerberater Ralf Adamitza in Stralsund.
Die Entlastungen sollen auch über den Veranlagungszeitraum 2024 hinaus gesetzlich festgeschrieben werden. Dies wird voraussichtlich in Kürze mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) beschlossen. Weitere Erhöhungen von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sowie die Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden für 2025 und 2026 mit diesem Gesetz umgesetzt.
Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
Änderungen bei der Steuerklasse für Ehepaare
Das SteFeG enthält noch weitere steuerliche Änderungen. Für Ehegatten wichtig ist beispielsweise die geplante Überführung der Steuerklassen III und IV in die Steuerklasse IV mit Faktorverfahren. Vereinfacht ausgedrückt wird dabei ein Faktor berechnet, der auf dem gemeinsamen Einkommen der Eheleute basiert und dann auf beide angewendet wird. Das verteilt die Steuerlast gleichmäßiger und vermeidet hohe Nachzahlungen oder Rückerstattungen am Jahresende.
Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
Außerdem gibt es für Steuerpflichtige weiterhin vorteilhafte Abschreibungsmöglichkeiten. Zukünftig können sie Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 5.000 Euro (bislang 1.000 Euro) in einen Sammelposten einstellen, der dann über fünf Jahre (bislang drei Jahre) gewinnmindernd aufzulösen ist. Die degressive Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll darüber hinaus bis 2028 fortgeführt werden.
Anzeigepflicht bei innerstaatlichen Steuergestaltungen
Umstritten ist die mit dem SteFeG geplante Einführung von Anzeigepflichten bei innerstaatlichen Steuergestaltungen. Nachdem dieses Vorhaben im Wachstumschancengesetz im Frühjahr 2024 gescheitert war, ist der Regelungsentwurf nun erneut in ein Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. Der Bund der Steuerzahler kritisiert das den Steuerpflichtigen und Steuerberatern damit entgegengebrachte Misstrauen. Weiterhin sind für die Maßnahme eine Vielzahl praktischer Anwendungsfragen offen. „Es bleibt also abzuwarten, ob die Meldepflicht tatsächlich umgesetzt wird“, sagt Adamitza.
Reformgesetz der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge
Um über die gesetzliche Rente hinaus im Alter abgesichert und versorgt zu sein, investieren viele Deutsche in zusätzliche Altersvorsorge. Der Staat fördert die betriebliche und private Altersvorsorge dabei durch verschiedene Maßnahmen. Aufgrund niedriger Zinsen, hoher Kosten und vielfach mangelnder Transparenz ist die Anzahl an privaten Altersvorsorgeverträgen in den letzten Jahren zurückgegangen. Mit dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (kurz: pAV-Reformgesetz) soll dies für Steuerpflichtige wieder attraktiver werden. Das BMF hat hierzu am 30. September einen Referentenentwurf veröffentlicht. Mehr dazu in unserem Beitrag.
Welche steuerlichen Änderungen sind mit der Reform verbunden?
An der grundsätzlichen steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeprodukten soll festgehalten werden. Beiträge in der Ansparphase werden demnach weiterhin steuerlich freigestellt, während die Besteuerung nachgelagert in der Auszahlungsphase erfolgt. Die komplizierte individuelle Mindesteigenbeitragsberechnung für den Erhalt der maximalen Zulage entfällt. Stattdessen wird die Zulagenförderung beitragsproportional ausgestaltet. Künftig wird somit die Höhe der Beitragsleistungen stärker berücksichtigt, was Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzen soll. Wer Kinder hat, kann zudem von einer beitragsproportionalen Kinderzulage profitieren.
Der Sonderausgabenabzug bleibt erhalten (§ 10a EStG). Er ermittelt sich aus den Eigenbeiträgen zuzüglich der zustehenden Zulagen. Eine Günstigerprüfung zwischen der Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der Zulagenförderung wird weiterhin stattfinden.
Insgesamt sollen die Maßnahmen Anreize schaffen, verstärkt in private Altersvorsorge zu investieren.
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Bereits Ende August hat das BMF einen Referentenentwurf zum Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) veröffentlicht. In diesem Gesetz sollen aufbauend auf dem ZuFinG I unter anderem Maßnahmen beschlossen werden, die den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern und Investitionen in nachhaltige Projekte fördern. Hierfür will die Bundesregierung steuerliche Anreize schaffen. Beispielsweise sollen Gewinne, die bei der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften entstehen, in höherem Umfang (fünf Millionen Euro statt bislang 500.000 Euro) steuerneutral auf begünstigte Investitionsgüter übertragbar sein. Ralf Adamitza erklärt: „Der Gesetzgeber schafft damit einen deutlichen Anreiz, Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen in begünstigte Wirtschaftsgüter zu reinvestieren.
Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes
Darüber hinaus befindet sich derzeit ein Gesetzentwurf zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes in der parlamentarischen Beratung. Der Diskussionsentwurf vom 20. August 2024 enthält vor allem Konkretisierungen bei der Anwendung des Country-by-Country Reporting (CbCR) Safe-Harbours. Betroffene Unternehmen erhalten damit genauere Vorgaben für die Erstellung der Berichte und Klarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen die Erleichterungen (Safe-Harbour-Regelungen) anzuwenden sind. Außerdem sind Regelungen enthalten, die eine Einhaltung der Berichtspflichten sicherstellen sollen.
Fazit: Was wird wie umgesetzt?
Die aufgeführten Gesetze befinden sich zum Teil noch im Entwurfsstadium oder in der frühen Phase der parlamentarischen Beratung. Sie müssen daher alle noch final das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die Wahrscheinlichkeit der Beschlussfassung hängt von der politischen Unterstützung und den Ergebnissen der weiteren Beratungen ab. „Gesetze wie das pAV-Reformgesetz und das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums haben aufgrund ihrer breiten gesellschaftlichen Relevanz und Unterstützung gute Chancen, verabschiedet zu werden“, weiß Ralf Adamitza.