Schlägt eine erbberechtigte Person ein Erbe aus, ist das unwiderruflich. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Erklärung anzufechten. Dem sind jedoch enge Grenzen gesetzt. Eine Erbschaftsausschlagung lässt sich nur anfechten, wenn ein beachtlicher Erklärungs-, Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum vorliegt. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken bestätigt diese Rechtslage im Hinblick auf den Irrtum über den Nachlasswert. Die Details erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Thomas Skora in Weiden.
Die 106-jährige Erblasserin verstarb im Jahr 2021 ohne eine erbrechtliche Verfügung. Als gesetzlich erbberechtigte Angehörige hinterließ sie mehrere Enkel und Urenkel. Die Antragstellerin, eine Enkelin, hatte die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen und sich darauf berufen, dass der Nachlass nach ihrer Kenntnis überschuldet sei. Die Erblasserin wohnte bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim und bezog Sozialleistungen. Diese wurden ihr aufgrund eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie lediglich als Darlehen gewährt.
Beim Verkauf der Immobilie ergab sich ein die Verbindlichkeiten übersteigender Nachlass. Daher focht die Antragstellerin ihre Ausschlagungserklärung wegen Irrtums an und beantragte einen abweichenden Erbschein. Sie gab an, dass sie nach der Erbausschlagung durch Gespräche mit der Nachlasspflegerin im Jahr 2022 erfahren habe, dass sich im Nachlass der Erblasserin ein die Nachlassverbindlichkeiten übersteigender Grundbesitzanteil und ein ihr bislang unbekanntes Bankkonto mit einem vierstelligen Geldbetrag befinde, sodass eine Überschuldung des Nachlasses doch nicht gegeben sei.
Nachdem das zuständige Nachlassgericht dem Antrag noch stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken – auf die Beschwerde eines Miterben hin – den Antrag zurück (Beschluss vom 14. August 2024, 8 W 102/23).
Ein beachtlicher Eigenschaftsirrtum kann vorliegen, wenn sich die anfechtende Person über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses irrt. Dies kann grundsätzlich auch vorliegen, wenn die anfechtende Person irrtümlich von der Überschuldung des Nachlasses ausgeht. Ein solcher Irrtum ist aber nur dann beachtlich, wenn der Anfechtende über die Zusammensetzung des Nachlasses irrt. Ein Irrtum über den bloßen Wert des Nachlasses oder der einzelnen Nachlassgegenstände bei Kenntnis der Zusammensetzung dagegen ist ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin keine Kenntnis vom Bankkonto des Nachlasses, sodass ein beachtlicher Eigenschaftsirrtum in Betracht käme. Für den Fall der im Nachlass befindlichen Immobilie liegt dagegen ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, denn der Antragstellerin war der Miteigentumsanteil an der Immobilie bekannt. Sie hatte sich lediglich über den konkreten Wert dieses Gegenstands geirrt.
Im Ergebnis konnte die Antragstellerin aufgrund des Irrtums in Bezug auf das unbekannte Bankkonto die Ausschlagung dennoch nicht wirksam anfechten, da dieser Irrtum nicht kausal für ihre Ausschlagungserklärung war. Nach ihren eigenen Ausführungen war die Antragstellerin ursprünglich von einer Überschuldung des Nachlasses in Höhe von etwa 40.000 Euro ausgegangen. Danach hätte aber die Kenntnis über das Bankkonto nach den Vorstellungen der Antragstellerin an der Überschuldung des Nachlasses nichts geändert, sodass sie die Ausschlagung trotzdem erklärt hätte.
Nach Ansicht des OLG Zweibrücken liegt insgesamt keine wirksame Anfechtung der Ausschlagungserklärung vor. Damit stellt das OLG die wesentlichen Grundsätze der Abgrenzung des Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft und eines Motivirrtums im Falle des Irrtums über den Nachlasswert heraus und reiht sich damit nahtlos in die jüngere Rechtsprechung zu diesem Thema ein.
„Betroffene sollten vor der Erklärung der Ausschlagung immer den Nachlassbestand prüfen und den vermeintlichen Wert der bekannten Nachlassgegenstände genauestens betrachten“, sagt Thomas Skora, Rechtsanwalt bei Ecovis in Weiden. Dabei sollten sie sich von der knapp bemessenen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nicht unnötig unter Druck gesetzt fühlen. „Denn das Gesetz sieht auch im Fall der Annahme einer überschuldeten Erbschaft Instrumente zur Haftungsbegrenzung vor“, weiß Skora.
Die Grunderwerbsteuer ist ein wesentlicher Kostenfaktor beim Kauf von Immobilien. „Aber nicht alle Bestandteile des Kaufobjekts müssen zwangsweise in die Bemessungsgrundlage einfließen“, erklärt Alexander Kimmerle, Steuerberaterin bei Ecovis in Kempten. Wer den Kaufvertrag clever aufsetzt, kann so die Bemessungsgrundlage optimieren und Steuern sparen.
Wer ein Grundstück, ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, muss Grunderwerbsteuer zahlen. Sie unterscheidet sich in der Höhe je nach Bundesland. „In Bayern ist sie mit 3,5 Prozent besonders niedrig, in den anderen Bundesländern liegt sie zwischen fünf Prozent und 6,5 Prozent“, ergänzt Alexander Kimmerle.
Die Steuer wird anhand des Kaufpreises des Grund und Bodens ermittelt – je höher der Preis, desto höher die Steuerzahlung. Dabei ist zu beachten, dass neben dem Grundstückspreis auch alle wesentlichen Bestandteile, insbesondere das Gebäude, mit in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Nicht eingerechnet werden allerdings bewegliche Sachen. Dazu gehört etwa das Inventar wie beispielsweise eine Küche.
Wer Einrichtungsgegenstände wie Möbel oder eine Küchenausstattung im Kaufvertrag einzeln aufführt, kann den Wert des Inventars von der grunderwerbsteuerpflichtigen Leistung abziehen. „Mit gesondert aufgeführten Preisen für die unterschiedlichen Bestandteile, lässt sich so die Höhe der Grunderwerbsteuer reduzieren“, erklärt Steuerberater Kimmerle. „Wichtig ist dabei, dass ein realistisch geschätzter Betrag angesetzt wird.“
Nicht zu berücksichtigen ist der Anteil an einer Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage). „Der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer kann nicht um die anteilige Erhaltungsrücklage gemindert werden“, erläutert Kimmerle.
Arbeiten im Ausland – für viele Beschäftigte ist das mittlerweile normal. Der Grund dafür ist die verbesserte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Aber wie wird die Rente berechnet und wo ausgezahlt, wenn Arbeitnehmer in mehreren EU-Ländern beschäftigt waren? Andreas Islinger, Rentenberater bei Ecovis in München erklärt, welche Regeln gelten.
Die Grundvoraussetzung, um einen Rentenanspruch zu erhalten, ist die Erfüllung einer bestimmten Mindestversicherungszeit. Europäische Verordnungen stellen sicher, dass sich Versicherungszeiten, die Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten angesammelt haben, zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit zusammenrechnen lassen.
Eine Zusammenrechnung der Rentenbeträge erfolgt allerdings nicht – jeder Staat berechnet aus den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und anhand der national geltenden Regelungen den dort erworbenen Anspruch. Es sind also Rentenzahlungen aus mehreren Ländern möglich.
Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch richten sich nach den nationalen Vorschriften. Sie sind in jedem europäischen Land unterschiedlich. So kann es durchaus sein, dass Arbeitnehmer in einem Land bereits mit 63 Jahren eine Rente beziehen können, wohingegen in einem anderen EU-Land erst mit 67 ein Rentenanspruch besteht. „Es ist daher wichtig, sich frühzeitig in den Beschäftigungsländern zum Thema Rente zu erkundigen, um eine ausreichende Absicherung im Alter sicherzustellen“, rät Andreas Islinger.
Für die Beantragung der Renten genügt es, den Rentenantrag bei einem einzigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Zuständig ist der Träger des Landes, in dem der Antragsteller wohnt oder zuletzt gearbeitet hat. Er leitet nach Eingang des Antrags sowohl das inländische Verfahren als auch das Verfahren bei den beteiligten ausländischen Trägern ein. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer auf dem Antrag die ausländischen Rentenversicherungszeiten angeben.
Die Rentenanträge bearbeiten anschließend die Träger der jeweiligen Länder. Besteht Anspruch auf mehrere Renten, zahlt jeder Staat eine eigene Rente. „Es gibt also keine Gesamtrente“, erklärt Islinger.
Bei Renten mit Auslandsbezug gilt es vorab zu klären
„Gleiches gilt übrigens auch für Rentner, die ihren Wohnsitz dauerhaft ins EU-Ausland verlegen möchten“, weiß Andreas Islinger, „den Umzug müssen Rentner der Rentenversicherung unbedingt mitteilen.“
Wer sein Vermögen übergibt, klärt am besten auch die eigene weitere Versorgung. Welche Möglichkeiten gibt es? Welche Vor- und Nachteile bringen sie für den Übergebenden und die Nachfolgerinnen oder Nachfolger?
Die Nachfolge für ein Vermögen zu planen, ist eine komplexe Angelegenheit. Auch die Versorgung des Übergebers oder der Übergeberin ist meist Teil der vorausgehenden Verhandlungen. Häufig räumen Nachfolger dabei den Übergebenden ein Nießbrauchsrecht ein. Aber ebenso kann die Zahlung einer Versorgungsrente (dauernde Last) eine gute Option sein. „Dabei sollten die Beteiligten nicht nur die steuerlichen Folgen im Blick behalten, sondern sich auch über die erheblichen zivilrechtlichen Unterschiede im Klaren sein“, sagt Harald Schleicher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin.
„Beim Vorbehaltsnießbrauch wird zwar das Eigentum auf den Nachfolger übertragen, das Nutzungsrecht aber bleibt ganz oder teilweise beim Übertragenden“, erklärt Teresa Geisler, Steuerberaterin bei Ecovis in Hof. Diese Vorgehensweise ist vor allem bei der Übertragung von Immobilien im Privatvermögen beliebt: „So können beispielsweise Eltern ihren Kindern das Elternhaus übertragen, ohne ausziehen zu müssen. Gleichzeitig lassen sich so Freibeträge optimal ausschöpfen.“
Da beim Nießbrauch das Recht, die Immobilie wirtschaftlich zu nutzen, beim bisherigen Eigentümer bleibt, reduziert dies den Wert der übertragenen Immobilie. So profitieren Nachfolger durch den niedrigeren Wert bei der Schenkungsteuer. Die Übergebenden behalten dabei die volle wirtschaftliche Kontrolle über die Immobilie. „Sie können also auch – um beim Beispiel zu bleiben – die Immobilie vermieten und von den Mieteinnahmen eine andere, altersgerechte Wohnform finanzieren“, erklärt Schleicher. Im Gegenzug sind sie allerdings für alle laufenden Kosten verantwortlich. Nur größere Sanierungsmaßnahmen, die langfristig dem Erhalt des Stammwerts dienen, müssen die Nachfolger zahlen.
Eine andere Möglichkeit, um die Versorgung der Übergeber sicherzustellen, ist die Versorgungsrente beziehungsweise dauernde Last. Dabei überträgt der Übergebende das Eigentum gemeinsam mit dem vollen Zugriff auf die Nutzung. „Vermögen und Nutzung bleiben in diesem Fall also zusammen“, erklärt Steuerberaterin Geisler. „Das ist eine gängige Form bei Unternehmensübergaben, wenn der Übertragende sich ganz aus dem Geschäft zurückziehen möchte“, weiß Schleicher aus Erfahrung.
Als Gegenleistung können die Beteiligten dann eine Versorgungsleistung vereinbaren. Und diese muss nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten geregelt sein. Das bedeutet: Als dauernde Last können sie auch eine Rentenzahlung vereinbaren, die den Bedürfnissen des Übertragenden entgegenkommt und unabhängig vom Unternehmen mehr der Leistungsfähigkeit des Nachfolgers entspricht. „Gleichzeitig lässt sich die dauernde Last als Sonderausgabe steuerlich geltend machen“, erklärt Geisler. Die Versteuerung der Versorgungsrente und der gleichzeitige Abzug der dauernden Last als Sonderausgabe sind nur bei unternehmerischen Vermögen möglich.
Eine Anpassung der Versorgungsleistung an die Entwicklung des Unternehmenswerts oder an die Inflation ist ebenso möglich, erklärt Rechtsanwalt Schleicher: „Es kommt also sehr auf die individuelle Situation der Beteiligten, ihre eigenen Bedürfnisse nach Absicherung und Loslassen und nicht zuletzt auf eine gute vertragliche Gestaltung an.“ Und Steuerberaterin Geisler ergänzt: „Bei der steuerlichen Beratung werfen wir natürlich zudem einen Blick auf die jeweiligen Steuerklassen und alle steuerlichen Konsequenzen rund um Erbschaft- und Schenkungsteuer, die im Fall von Unternehmensübertragungen natürlich höchst relevant sind.“
Die Sicherung der Versorgungsleistung gegenüber dem Verpflichteten kann über die Eintragung einer Reallast im Grundbuch zum übertragenden Grundstück erfolgen. Zwar sind rein rechtlich bei der Eintragung der vereinbarten Lasten im Grundbuch Unterschiede zu beachten, die Übertragenden können sich aber ihre Ansprüche dadurch noch besser sichern. „Das schützt bei einer Insolvenz vor den Ansprüchen anderer Gläubiger“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Schleicher.
Betreiber von Windenergie- oder Photovoltaikanlagen benötigen geeignete Grundstücke, um die Anlagen dort zu errichten. Für Grundstückseigentümer bieten sich dadurch Chancen, eine zusätzliche Einkommensquelle zu generieren. Aber das ist mit Risiken verbunden.
Im ersten Schritt gibt es ein Grundentgelt. Dieses zahlen Betreiber ab der Inbetriebnahme der Windenergie- oder Photovoltaikanlagen (WEA/PVA). Es kann als festes jährliches oder als ertragsabhängiges Entgelt gestaltet sein – je nach Leistung oder je nach Hektar der überlassenen Flächen. Möglich ist auch eine Kombination aus beidem. Zusätzlich ist ein Bereitstellungs- oder ein Bauentgelt verhandelbar. Eigentümer sollten darauf achten, ob der Betreiber das vereinbarte Entgelt für das gesamte Grundstück zahlt oder nur für die tatsächlich in Anspruch genommene Fläche. Bei Freiflächen-PVA kann das einen erheblichen finanziellen Unterschied machen.
Vertraglich muss geregelt sein, dass die WEA/PVA nur zu einem vorübergehenden Überprüfung, ob die Höhe noch werthaltig ist. Und: Der Betreiber muss dem Eigentümer eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe einschließlich Nachweise der Zahlung der Versicherungsprämie vorlegen.
Durch den Bau der WEA/PVA kann der Betreiber im Bebauungsplan oder in der Genehmigung verpflichtet sein, einen Ausgleich für den Eingriff in die Natur zu schaffen. Für Freiflächen-PVA sind ökologische Mindestanforderungen festgelegt, die biodiversitätsfördernde Pflegekonzepte, Biotopelemente und Bodenschutz umfassen. Entsteht beispielsweise eine Hecke, muss dem Eigentümer klar sein, dass er das nicht mehr rückgängig machen kann. Damit verliert er den Ackerstatus.
Betreiber sind meist daran interessiert, dass Eigentümer am Vertrag mitwirken, wenn sie die Baugenehmigung bekommen und die finanzierende Bank eintritt. Die Eintragung einer Baulast für übernommene Abstandsflächen bei WEA oder einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch sind typische Mitwirkungshandlungen. Dabei muss der Eigentümer beachten, dass er dem Betreiber oder der finanzierenden Bank den ersten Rang im Grundbuch tatsächlich einräumen kann. Zudem muss er sich verpflichten, keine baulichen Änderungen oder Pflanzungen vorzunehmen, die sich auf den Ertrag der WEA/PVA auswirken.
Zugunsten des Eigentümers ist auf einen Zugunsten des Eigentümers ist auf einen vollständigen Rückbau der WEA/PVA und Rekultivierung sowie die Löschung der Grunddienstbarkeit und der Baulast unter Festlegung bestimmter Fristen zu achten. Wir empfehlen Grundstückseigentümern immer, anwaltlichen Rat bei der Vertragsgestaltung einzuholen.
Ärger kommt in den besten Familien vor – und auch in Unternehmen. Wann Gesellschafter ausgeschlossen werden können und was es dabei zu beachten gibt, erklären die Ecovis-Experten.
Verlässt ein Gesellschafter das Unternehmen, führen die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft fort – sofern nicht anders beantragt. Vor dem MoPEG (Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts) konnte der Fortgang eines Gesellschafters die Auflösung der Personengesellschaft zur Folge haben. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob es sich um ein Familienunternehmen handelt oder nicht: „Vom Grundsatz her gelten bei allen Personengesellschaften nun die gleichen Regelungen – sowohl beim freiwilligen Ausscheiden als auch bei einem Ausschluss“, sagt Thomas Schinhärl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Ecovis in Regensburg.
Weil Eigentumsrechte betroffen sind, ist der Ausschluss eines Gesellschafters gegen seinen Willen an enge Vorgaben geknüpft. Grundsätzlich gilt, dass der Ausschluss immer dem Ziel dienen soll, den Fortbestand und die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft zu sichern. In der Praxis kann das verschiedene wichtige Gründe haben, berichtet Schinhärl: „Das muss nicht immer ein Familienzwist sein.“ Der Ausschluss eines Gesellschafters kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn dieser in eine finanzielle Schieflage geraten ist. Dann ist es im Interesse der Gesellschaft, dass Gläubiger oder Insolvenzverwalter nicht plötzlich die Geschicke des eigenen Betriebs mitbestimmen.
Auch für den Todesfall eines Gesellschafters sollte es vertragliche Regelungen geben. „Schließlich sind nicht alle Erben automatisch geeignet, die unternehmerische Rolle des Erblassers zu übernehmen“, weiß Schinhärl. „Und sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften wird es dann äußerst schwierig, ungeeignete Erben aus der Gesellschaft auszuschließen.“
Mit dem Ausschluss aus der Gesellschaft verliert der scheidende Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Dafür ist er angemessen zu entschädigen. Deshalb sollte bereits bei der Vertragsgestaltung das Thema Abfindung eine Rolle spielen. „Klären Sie im Vorfeld, wie Geschäftsanteile künftig zu bewerten sind“, rät Schinhärl. Je nach Geschäftstätigkeit ist es sinnvoll, hier unterschiedliche Bewertungsverfahren zur Anwendung zu bringen, um zu einem passenden Ergebnis zu kommen. „Das ist bei einer Gesellschaft, die lediglich der familiären Vermögensverwaltung dient, naturgemäß anders als etwa bei einem produzierenden Betrieb, der über viele Anlagen verfügt.“ Es gilt also wie immer: Wie genau der Vertrag gestaltet sein sollte, hängt immer von der jeweiligen Situation des Unternehmens ab.
Den Abschlag im Vorfeld zu regeln, lohnt sich auch für den Fall des freiwilligen Ausscheidens von Gesellschaftern. Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Michael Busching in Hamburg führt aus: „Nicht nur über die Höhe sollten die Gesellschafter Einigkeit erzielen, sondern auch über Zahlungszeitpunkt und eventuelle Verzinsung.“ Das ist gerade mit Blick auf die Steuer auch im Interesse des scheidenden Gesellschafters. Busching ergänzt: „Schließlich müssen diejenigen, die eine Abfindung erhalten, diese zum persönlichen Steuersatz versteuern. Mit einer auf die eigenen Verhältnisse abgestimmten Zahlungsweise lassen sich die Steuern optimieren.“
Gleiches gilt für die Abberufung eines Geschäftsführers, der keine Gesellschaftsanteile besitzt. „Auch hier sollten Abfindungen oder die Vergütung der Restlaufzeit bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden, um juristische Auseinandersetzungen zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden“, stellt Busching klar und rät: „Spielen Sie bereits bei Gründung der Gesellschaft alle Szenarien durch. Denn im Vorfeld lassen sich die Dinge oftmals friedlicher regeln.“
„Aus steuerrechtlicher Perspektive ist der Ausschluss eines Gesellschafters leider nur bedingt vorzubereiten“, sagt Fachanwalt Busching. Erhebliche Auswirkungen aber hat das Ausscheiden dennoch – für das Unternehmen genauso wie für den ausscheidenden Gesellschafter. Denn mit seinem Fortgang kommt es zu einer Entnahme von Betriebsvermögen. Busching führt aus: „Da Gesellschaftsanteile nicht über eine bestimmte Nutzungsdauer abgeschrieben werden, führt das dann folglich zu einer Wertberichtigung des Unternehmens.“ Wenn der Beschluss, einen Gesellschafter auszuschließen, angefochten wird – was nicht selten vorkommt –, hat das Unternehmen die Möglichkeit, Rückstellungen zu bilden. „So lassen sich die entstehenden Ausgaben über einen längeren Zeitraum mit den entsprechenden steuerlichen Auswirkungen auf den Gewinn des Unternehmens strecken.“
Bei Personengesellschaften hat das wiederum direkte Auswirkungen auf die Gesellschafter, die Geschäftseinnahmen über ihre eigene Einkommensteuer versteuern. „Wichtig ist es deshalb immer, den Gesellschaftsvertrag regelmäßig an die aktuellen Lebensumstände der Gesellschafter anzupassen, um auch für solche Unwägbarkeiten gerüstet zu sein.“ Ob aus steuerlicher oder aus juristischer Perspektive – die Experten von Ecovis sind sich einig: „Holen Sie sich in diesen Fällen immer einen Spezialisten mit an Bord.“
US-Präsident Donald Trump hat angekündigt, Stahl- und Aluminiumimporte in die USA ab März 2025 mit Zöllen von 25 Prozent zu belegen. Damit steigt hierzulande die Besorgnis, dass auch der deutsche Mittelstand erheblich von Trumps Außenpolitik betroffen sein wird. Welche Konsequenzen das haben könnte und was Unternehmen tun sollten, erklärt Ecovis-Vorstand Alexander Weigert in München.
Für viele deutsche Unternehmen sind die USA ein wichtiger Handelspartner, wie aus einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts Ende 2024 hervorgeht. Im Jahr 2023 gingen circa zehn Prozent der deutschen Exporte in die USA. Mit Gütern und Waren im Wert von 157,9 Milliarden Euro entspricht das dem höchsten Wert seit mehr als 20 Jahren. Dabei setzen insbesondere der Maschinenbau sowie die Automobil- und die Pharmaindustrie auch auf den US-Markt für den Absatz ihrer Erzeugnisse.
Gerade in Branchen, die stark auf Stahl und Aluminium angewiesen sind, besteht nun die Gefahr, dass sich die angekündigten Zölle auf die Produktionskosten auswirken werden. Steigen die Preise für diese Rohstoffe, werden verarbeitende Industrien die Preise für ihre Endprodukte anpassen müssen. Außerdem sind unter diesen Voraussetzungen für viele Unternehmen voraussichtlich Neuverhandlungen bestehender Verträge mit US-Handelspartnern erforderlich, um die zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann der Export deutscher Produkte in die USA erschwert und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber lokalen amerikanischen Anbietern gemindert werden. „Dies dürfte eines der Hauptziele des US-Präsidenten sein“, sagt Alexander Weigert, „denn getreu seinem Grundsatz ,America first‘ stärkt er mit den geplanten Maßnahmen amerikanische Unternehmen und damit die lokale Wirtschaft.“ Die angespannte Lage durch Unsicherheiten am Markt kann zusätzlich zu Störungen in den Lieferketten und damit einhergehend zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen.
Nach derzeitigem Stand will die Europäische Union auf die US-Zölle mit Gegenzöllen reagieren. Voraussichtlich sollen diese ebenfalls auf amerikanische Produkte aus Schlüsselbranchen wie Stahl- und Aluminiumprodukte erhoben werden. Außerdem wird die EU sich voraussichtlich verstärkt um starke Handelsabkommen mit anderen Partnern bemühen, um die vorhandene Abhängigkeit vom US-Markt zu reduzieren.
Werden die Maßnahmen wie angekündigt umgesetzt, ist es sehr wahrscheinlich, dass auch der deutsche Mittelstand kurzfristig Belastungen spüren wird. Langfristig bleibt allerdings abzuwarten, wie sich die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den USA entwickeln. Als positive Effekte könnte die amerikanische Abschottung Anreize für Innovationen und eine stärkere Diversifizierung der Märkte schaffen. Eine Neuausrichtung kann für Unternehmer hilfreich sein, die in der Vergangenheit stark von den USA als Abnehmer abhängig waren. Sie sollten prüfen, ob Märkte in anderen Teilen der Welt für ihre Zwecke alternative Absatzmöglichkeiten bieten können. Darüber hinaus können Kooperationen mit anderen Unternehmen eventuell Synergien schaffen und langfristig auch die eigene Wettbewerbsfähigkeit stärken. „Wir als Mittelstandsberater stehen mit unseren US-Kollegen von CBIZ im Austausch, um die aktuellen Entwicklungen für unsere Mandantinnen und Mandanten zu beobachten und entsprechende Handlungsempfehlungen geben zu können“, sagt Ecovis-Vorstand Weigert.
Es bleibt abzuwarten, ob die amerikanischen Pläne in der angekündigten Form umgesetzt werden und wie die Welt darauf reagiert. Die Vermutung liegt nahe, dass die Zölle zunächst eher ein Drohinstrument des US-Präsidenten darstellen. „An einer wirtschaftlichen Abschottung, die harte Gegenmaßnahmen der EU und anderer Staaten bewirken könnte, kann den Vereinigten Staaten sicher nicht gelegen sein“, schätzt Ecovis-Vorstand Alexander Weigert die Situation ein. „Dafür dürften die internationalen Handelsbeziehungen für die USA zu wichtig sein.“
Auch in diesem Jahr wurden wir mit dem Siegel „DIGITALE STEUERKANZLEI“ von Wolters Kluwer ausgezeichnet. Damit gehören wir weiterhin zu den innovativen Kanzleien, die durch den konsequenten Einsatz digitaler Prozesse überzeugen.
Die Bewertung basiert auf einem Digitalindex, der vier zentrale Kategorien der digitalen Zusammenarbeit erfasst. Effiziente interne Abläufe, ein reibungsloser Austausch mit unseren Mandanten sowie die stetige Weiterbildung unseres Teams sind dabei entscheidende Faktoren. Mit mindestens 130 Punkten im Bewertungssystem erfüllen wir erneut die anspruchsvollen Kriterien des Siegels.
Wir freuen uns über diese Bestätigung unserer digitalen Kompetenz und setzen weiterhin auf zukunftsorientierte Lösungen für unsere Mandanten.
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Die Preise für Landtechnik steigen kontinuierlich und damit auch die Kosten für den Austausch von Maschinen und Geräten zwischen Landwirten. Die Folgen der gestiegenen Preise für Landtechnik und der Maschinenverrechnungssätze untersucht ein Team der Hochschule Weihenstephan Triesdorf in einer Studie.
Eine leistungsfähige Mechanisierung ist in der heutigen modernen Landwirtschaft zu einer Grundvoraussetzung geworden. Mit dem anhaltenden Wachstum landwirtschaftlicher Unternehmen steigt deren Anspruch an die Leistungsfähigkeit der Agrartechnik. Parallel werden zu Recht hohe Anforderungen an die Präzision und Effizienz im Umgang mit Produktionsmitteln gestellt, zum Beispiel bei der Verteilung von Düngemitteln. All diese Aspekte sind Treiber für eine stetige Weiterentwicklung und zum Teil auch die Basis für deutliche Preissteigerungen bei der Landtechnik.
Die Entwicklung im Agrarsektor ist nicht neu. Sie ist schon immer Teil einer sich stetig ändernden Produktionstechnik. Das stellt die Landwirtschaft mitunter vor deutliche Herausforderungen. Etwa dann, wenn für landwirtschaftliche Betriebe Investitionen nötig sind, die ein einzelnes Unternehmen kaum leisten kann. Nicht zuletzt deshalb haben sich seit 1958 in Deutschland Maschinenringe etabliert, eine Entwicklung, die weltweit immer noch anhält.
Eine Kernaufgabe der Maschinenringe ist es, ihren Mitgliedsbetrieben bei der gegenseitigen Vermittlung von Mechanisierung behilflich zu sein. Dieser überbetriebliche Austausch ermöglicht vielen Unternehmen erst den Zugang zu moderner Agrartechnik. Im Gegenzug profitieren Unternehmen, die eigene Technik zum Verleih anbieten, von einer besseren Auslastung und damit geringeren Kosten für ihre Maschinen.
Als Basis für diesen Austausch geben die Maschinenringe Maschinenverrechnungssätze in Form von Preisvorschlägen her aus, die die Landwirte dann in der Regel zur Abrechnung untereinander heranziehen. Vom Grundgedanken her ist dieses Konstrukt so angelegt, dass alle Beteiligten davon profitieren können. Es ist jedoch vermehrt zu beobachten, dass die Bereitschaft zum überbetrieblichen Verleih von Maschinen in letzter Zeit rückläufig ist. Der Grund hierfür ist eventuell in den Maschinenverrechnungssätzen zu suchen, die der aktuellen Kostensituation möglicherweise nicht immer gerecht werden.
Um dieser Vermutung, dass nicht mehr passende Maschinenverrechnungssätze Grund für den Rückgang des überbetrieblichen Verleihs sind, zu untersuchen, führt die Hochschule Weihenstephan Triesdorf (HSWT) derzeit eine Studie durch, die den Status quo der Maschinenverrechnungssätze analysiert. Der geografische Schwerpunkt der Untersuchung liegt dabei in Bayern und Baden-Württemberg. Hier wurden stichpunktartig die jeweils aktuell gültigen Maschinenverrechnungssätze für bestimmte Schlüsselmaschinen erhoben. Aus den bisherigen Daten der noch andauernden Analyse lassen sich diese Aussagen ableiten:
Die Beobachtung von heterogenen Verrechnungssätzen zeigt, dass es innerhalb des Untersuchungsgebiets zu deutlichen ökonomischen Unterschieden beim Verleih und Gebrauch überbetrieblicher Mechanisierung kommt (siehe Abbildung 1).
Bei den Verrechnungssätzen in Abbildung 1 handelt es sich um aktuell gültige Werte. Mit wenigen Ausnahmen wurden diese Werte entweder im Jahr 2023 oder später veröffentlicht. Dennoch ist die Preisspanne mit 29,70 Euro/Stunde bis 46,00 Euro/Stunde für diese beiden Jahre unerwartet hoch. Das Veröffentlichungsjahr der Verrechnungssätze spielt scheinbar keine entscheidende Rolle für diese Preisspanne. Im Falle eines Schleppers können regionale Unterschiede bei Gelände, Boden und Flächenstruktur auch keine wesentliche Rolle in der Preisbildung einnehmen. Und: Die entscheidenden Faktoren, etwa Abschreibung oder Zinsen, für die Kalkulation von Schlepperkosten sind überregional gesehen recht homogen (siehe Tabelle 1).
Im Vergleich zu den gewohnten Verrechnungssätzen und Leasingkonditionen fällt die Kostenkalkulation für einen Schlepper mit 47,88 Euro (siehe Tabelle 1) ziemlich hoch aus. Treiber für diese Kostensteigerung in letzter Zeit sind vor allem die allgemeine Teuerung in der Agrartechnik-Branche sowie auch der deutliche Anstieg der Zinssätze und Reparaturkosten. Die Diskrepanz zwischen den Verrechnungssätzen (siehe Abbildung 1) von 29,70 Euro/Stunde bis 46,00 Euro/Stunde und der Kostenkalkulation (siehe Tabelle 1) von 47,88 Euro für einen 235-PS-Schlepper ist womöglich einer der Gründe, warum die Bereitschaft der Landwirte zum überbetrieblichen Verleih ihrer Landtechnik eher abnimmt. Es ist richtig, dass für Maschinen mit niedriger jährlicher Auslastung theoretisch keine zusätzlichen Festkosten anfallen und diese sich damit weitaus günstiger im überbetrieblichen Einsatz anbieten lassen. Es ist jedoch fraglich, warum ein landwirtschaftliches Unternehmen für einen anderen Betrieb schlagkräftige und moderne Landtechnik zur Verfügung stellen sollte, wenn aufgrund der Preislage eine spätere Refinanzierung nur anteilig möglich sein wird.
Um die Bereitschaft des überbetrieblichen Austauschs von Maschinen zu erhalten, sind faire Verrechnungssätze notwendig, die tatsächlich beiden Seiten einen Kostenvorteil bieten. Grund: Die Kooperation bei Landmaschinentechnik ist für viele landwirtschaftliche Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Jeder Rückschritt hätte erhebliche negative Konsequenzen. In diesem Zusammenhang nehmen die Maschinenringe eine verantwortungsvolle Position ein. Sie veröffentlichen Preisvorschläge und setzen innerhalb der Branche richtungsweisende Orientierungspunkte. Dabei sind drei Aspekte besonders wichtig:
Es ist klar, dass mit diesen Anforderungen durchaus erhebliche Anstrengungen verbunden sind. Die aktuell sehr heterogene Situation führt bei den Verrechnungspreisen jedoch zu Verwerfungen, die den überbetrieblichen Austausch von Mechanisierung mittelfristig gefährden. Davon wird im Übrigen auch die Branche der Lohnunternehmen stark erfasst. Sie sind ebenfalls ein essenzielles Element für die moderne Landwirtschaft und werden auch künftig dringend gebraucht.
Professor Dr. Michael Tröster, Hochschule Weihenstephan Triesdorf