„US-eXit“: Das EU-US Data Privacy Framework ist gefallen
31.03.2025
US-Präsident Trump beendete die gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen US-Unternehmen mit europäischen Unternehmen im Rahmen des EU-US Data Privacy Framework. Dieses regelte den Schutz personenbezogener Daten beim Transfer zwischen EU und USA. Welche Konsequenzen das für deutsche Unternehmen haben könnte und was diese und die öffentliche Verwaltung tun sollten, erklärt Ecovis-Datenschutzexperte Karsten Neumann in Rostock.
USA als entscheidender IT-Dienstleister
Das transatlantische Datenabkommen, also das EU-US Data Privacy Framework (DPF), sollte eine stabile Grundlage für den Austausch personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA schaffen. Für alle deutschen Unternehmen und Behörden sind IT-Dienstleister mit Hauptsitz in den USA ein wesentlicher Partner für die Verarbeitung von Informationen. Die europäischen Vertretungen der US-Unternehmen sind meist in Irland ansässig. Die Probleme dabei:
Die USA haben unbeschränkte Zugriffsrechte auf alle personenbezogenen Daten aus Europa.
Die irische Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist nicht in der Lage, die US-amerikanische Rechtslage zu ändern.
Folglich erfüllen die USA nicht das europäische Datenschutzrecht mit Anforderungen an die IT-Sicherheit der Unternehmen und Behörden. Damit hat das EU-US DPF der Europäischen Kommission keinen Bestand mehr.
Auswirkungen der amerikanischen Rechtslage auf deutsche Unternehmen und Behörden
Die USA sind nunmehr nach dem europäischen Datenschutzrecht als Drittland einzuordnen. Ein Unternehmen und seine Dienstleistung wären nur zulässig, wenn eine der Anforderungen aus den Artikeln 44 bis 49 der Datenschutz-Grundverordnung zutrifft. Unter diesen Voraussetzungen müssen viele deutsche beziehungsweise europäische Unternehmen bestehender Verträge mit US-Unternehmen neu verhandeln, um die zusätzlichen Risiken zu berücksichtigen. „Und das geht nur mit zusätzlichen Kosten“, weiß Karsten Neumann, „denn auch weiterhin bleibt jedes Unternehmen und jede Behörde in Europa verantwortlich für seine datenschutzrechtliche Verarbeitung personenbezogener Daten.“
Wie wird Europa reagieren?
Die EU will sich gesetzlich um eine Regulierung der Datenschutzeingriffe durch KI bemühen. Hierzu gibt es ein umfassendes Paket an gesetzgeberischen Initiativen, auf die die Mitgliedsstaaten reagieren müssen, etwa den Daten-Governance-Rechtsakt. Dieser wurde bereits 2022 verabschiedet. Zudem forderte die Kommission einen freien und sicheren Datenverkehr mit Drittländern, wobei allerdings Ausnahmen und Beschränkungen zur öffentlichen Sicherheit, zur öffentlichen Ordnung und zu anderen berechtigten Zielen des Gemeinwohls in der Union im Einklang mit internationalen Verpflichtungen, auch den Grundrechten, zu beachten sind. Die europäischen und deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben bereits die sich ergebenden Anforderungen für Unternehmen und Behörden erarbeitet und veröffentlicht. Zudem will die EU-Kommission jährlich eine Milliarde Euro aus ihren Programmen „Digitales Europa“ und „Horizont Europa“ in KI investieren.
Welche Optionen hat der deutsche Mittelstand?
Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, ob ihre Datentransfers den Anforderungen der DSGVO entsprechen und gegebenenfalls auf alternative Maßnahmen zurückgreifen, etwa Standardvertragsklauseln. Unternehmen und Behörden sollten zudem ihre Datenschutzhinweise anpassen und eine Datenschutzfolgenabschätzung bei der geplanten Nutzung von KI bei hohen Sicherheitsrisiken durchführen oder finanzieren können.
Die amerikanische Abschottung könnte allerdings auch positive Effekte nach sich ziehen. „Unternehmen, die in der Vergangenheit stark von den USA als Abnehmer abhängig waren, sollten prüfen, ob Märkte in anderen Teilen der Welt, die als Drittländer ein für Europa angemessenes Datenschutzniveau bieten, für ihre Zwecke alternative Absatzmöglichkeiten oder Dienstleistungen bieten können. Darüber hinaus können Kooperationen mit anderen Unternehmen eventuell Synergien schaffen und langfristig auch die eigene Wettbewerbsfähigkeit stärken“, rät Neumann.
Mut und Kommunikation als Schlüssel zur digitalen Transformation
31.03.2025
Im Interview: Benjamin Schuster über Herausforderungen und Erfolge auf dem Weg zur Digitalisierung
„Digitalisierung? Das ist bei uns längst Alltag.“ Für Benjamin Schuster, Steuerberater und IT-Experte in der Ecovis-Kanzlei Dresden, ist der digitale Wandel längst keine Zukunftsvision mehr, sondern gelebte Realität. Doch das war nicht immer so. Vor gut zehn Jahren stand seine Kanzlei noch am Anfang eines umfassenden Transformationsprozesses – mit allen Herausforderungen, die eine solche Umstellung mit sich bringt. Heute gilt die Dresdner Niederlassung im Ecovis-Netzwerk als Vorbild, wenn es um digitale Prozesse und innovative Lösungen geht.
Im Interview erzählt Schuster, wie sein Team diesen Weg gemeistert hat, welche Hürden sie überwinden mussten und warum die Digitalisierung nicht nur interne Abläufe verändert, sondern auch die Zusammenarbeit mit Mandanten auf ein neues Level hebt.
Wie sieht der tägliche Arbeitsablauf in einer digitalisierten Kanzlei wie Ihrer aus?
Benjamin Schuster: Auch bei uns begegnet Ihnen ab und zu noch Papier. Unser Ziel ist jedoch nicht eine hundertprozentige Digitalisierung, sondern vielmehr die Integration digitaler Prozesse dort, wo sie für Mandanten und interne Abläufe sinnvoll sind. Zum Beispiel haben wir den Postausgang sowie die Dokumentenprüfung weitgehend digitalisiert. Früher mussten Dokumente ausgedruckt und manuell unterschrieben werden. Heute nutzen wir digitale Signaturen, was den Prozess deutlich beschleunigt.
Wie verlief der Weg zur Digitalisierung? Gab es anfangs Widerstände, und wie wurden diese überwunden?
Schuster: Digitalisierung erfordert Geduld und Zeit, wenn man sie gründlich umsetzen möchte. Wir haben vor etwa zehn Jahren damit begonnen und uns auf eine klare Strategie und gute Kommunikation konzentriert. Die Leitung hat die Vision früh klar kommuniziert und die gesamte Kanzlei auf dem Weg dorthin mitgenommen. Von Anfang an war es von entscheidender Bedeutung, dass alle den Wandel verstehen und so ihren Beitrag dazu leisten können. Natürlich gab es anfängliche Vorbehalte nach dem Motto: „Das haben wir aber schon immer so gemacht.“ Doch durch offene Gespräche und transparente Kommunikation konnte die Kanzleileitung diese Zweifel überwinden und das gesamte Team auf die Digitalisierung einstimmen. Heute möchte niemand mehr zu den alten Papierprozessen zurück.
Welche Vorteile sehen Sie in der digitalen Arbeitsweise?
Schuster: Die direkte Kosteneinsparung ist nicht von Anfang an sichtbar, da die Umstellung und die Anschaffung neuer Tools zunächst Investitionen erfordern. Der Zeitgewinn und die Reduktion von Fehlern hingegen sind deutlich spürbar. Zu Beginn unserer Digitalisierungsphase haben wir noch 1,3 Millionen Seiten im Leasingzeitraum von vier Jahren gedruckt, inzwischen liegt der Verbrauch nur noch bei einem Bruchteil davon. Zudem bietet die Digitalisierung die Chance, Prozesse neu zu denken und effizienter zu gestalten.
Was waren die Schlüsselfaktoren für den Erfolg Ihrer Digitalisierung, und welche Hürden mussten Sie überwinden?
Schuster: Der Schlüssel zum Erfolg lag definitiv in der klaren und konsequenten Kommunikation durch die Kanzleileitung. Die Führung hat den Weg vorgegeben und das gesamte Team hinter sich vereint. Auch die Bereitschaft, einfach anzufangen, war essenziell. Je länger man wartet, desto mehr Hindernisse bauen sich auf, und der Einstieg wird schwerer. Unsere Empfehlung für andere Kanzleien lautet daher: Nicht lange zögern, sondern einfach loslegen und probieren! Digitalisierung ist ein Prozess, der von der Führung getragen und durch gute Vorbilder gelebt werden muss.
Haben Sie in während des Prozesses mit zentralen Abteilungen von Ecovis zusammengearbeitet?
Schuster: Die Kanzleientwicklung war eine große Hilfe für uns. Sie hat uns auf dem gesamten Weg zur Digitalisierung begleitet und steht mit Best-Practice-Ansätzen und Prozessen zur Seite, die bereits in anderen Kanzleien erfolgreich umgesetzt wurden. Sie sind für uns eine verlässliche Anlaufstelle und halfen bei Fragen, die während der Umstellung aufkamen. Dadurch konnten wir auf funktionierende Prozesse zurückgreifen, was unseren Umstieg enorm erleichtert hat. Das ist eine große Last, die von den Schultern fällt: Wir müssen nicht alles selbst erfinden, sondern können uns auf ein stabiles, funktionierendes Fundament stützen. Das erleichtert die Umsetzung und schafft Vertrauen.
Welche Tipps würden Sie anderen Kanzleien im Ecovis-Netzwerk geben, die noch am Anfang ihrer Digitalisierung stehen?
Schuster: Einfach anfangen und die Unterstützung der Kanzleientwicklung nutzen! Die Kanzleileitung sollte den Weg vorgeben und klar kommunizieren, damit das gesamte Team gemeinsam diesen Prozess gestalten kann. Digitalisierung bringt vielfältige Vorteile, und rückblickend wird jeder sagen: Der Aufwand lohnt sich! Es braucht jedoch Geduld und die Bereitschaft, das Mindset anzupassen – bei der Leitung ebenso wie bei den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Welche nächsten Schritte und digitalen Innovationen planen Sie in der Zukunft?
Schuster: Als DATEV-Pilotkanzlei probieren wir regelmäßig Neuerungen frühzeitig aus. Unser Ziel ist es, die digitale Zusammenarbeit mit unseren Mandanten weiter zu verbessern und immer mehr Prozesse durch digitale Workflows zu ergänzen. Wir sind noch nicht vollständig digital, aber der Prozess geht kontinuierlich weiter.
Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Keine Verdienstausfallentschädigung bei symptomfreier Absonderung
28.03.2025
Arbeitgeber müssen für die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne infolge eines positiven Corona-Tests einem Arbeitnehmer das geschuldete Arbeitsentgelt bezahlen, auch wenn er keine Symptome hat und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz kommt daher nicht infrage. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock, erklärt das Urteil.
Hintergrund
Unternehmen hatten während der Corona-Pandemie für ihre erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragt. Die Bearbeitung der Anträge hatte sich dabei erheblich verzögert. „Nach unseren Erfahrungen wurden solche Entschädigungsanträge zuletzt abgelehnt“, sagt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock. Die ablehnenden Bescheide wurden damit begründet, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. März 2024 (5 AZR 234/23) entschieden habe, dass mit dem Corona-Virus infizierte Personen unabhängig vom Vorliegen von Symptomen und einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber ihrem Arbeitgeber haben.
Der Fall
Das BAG hatte über eine Fallkonstellation zu entscheiden, in der dem Arbeitnehmer aufgrund eines positiven Tests zunächst für vier Tage eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Für diese Zeit hatte die Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung geleistet. Infolge des positiven Tests wurde für den Arbeitnehmer jedoch für die Dauer von 14 Tagen Isolierung (Quarantäne) in häuslicher Umgebung angeordnet. Dort war es ihm unmöglich, die Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde dem Arbeitnehmer mit der Begründung verweigert, dass das positive Testergebnis und die Quarantäneanordnung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen würden. Die Arbeitgeberin jedoch verweigerte die Zahlung des Arbeitsentgelts für den Zeitraum, für den zwar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aber die Quarantäneanordnung vorlag. Der Arbeitnehmer verklagte daher seine Arbeitgeberin auf Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG hat in seinem Urteil festgehalten, dass im Krankheitsfall das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vorrangig ist, auch wenn Betroffene symptomfrei in Quarantäne gehen mussten. Eine Entschädigung nach dem IfSG ist nachrangig und tritt als Entschädigungsgrundlage zurück.
Das BAG ist der Auffassung, dass eine SARS-CoV-2-Infektion selbst bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit ist (im Sinne von Paragraph 3 Abs. 1 EFZG). Diese führt zur Arbeitsunfähigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen, und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.
Was Arbeitgeber wissen sollten
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BAG verspricht eine Klage in dem Fall, dass die Absonderung aufgrund einer Infektion (mit dem Corona-Virus) erfolgt ist, keinen Erfolg. „Nach unserer Einschätzung ist die Rechtslage aber in den Fallkonstellationen anders zu beurteilen, in denen eine Quarantäne ohne Infektion mit dem Corona-Virus angeordnet wurde“, sagt Roloff. Bekanntlich wurden Quarantäneanordnungen auch gegenüber Personen verhängt, die selbst nicht mit dem Corona-Virus infiziert waren, jedoch mit einer Corona-positiven Person im Haushalt lebten. In dieser Fallkonstellation greift die Argumentation des BAG nicht. „Ohne Infektion mit dem Corona-Virus kann kein Krankheitsfall angenommen werden. Deshalb besteht auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch, weshalb es einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG gibt“, erläutert Ecovis-Arbeitsrechtler Roloff.
Klage gegen den Solidaritätszuschlag ist gescheitert
26.03.2025
Das Bundesverfassungsgericht hat die höchstrichterliche Entscheidung getroffen und die Verfassungsbeschwerde gegen den umstrittenen Solidaritätszuschlag zurückgewiesen. Unternehmen und Besserverdienende ab einem zu versteuernden Einkommen von 73.470 Euro brutto im Jahr, müssen also weiterhin die Ergänzungsabgabe bezahlen.
Hintergrund
Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, wurde 1991 eingeführt und sollte die finanziellen Kosten der deutschen Wiedervereinigung decken. Der Soli wird als Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie auf Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer.
Bereits seit Längerem wird diskutiert, inwiefern die Ergänzungsabgabe noch gerechtfertigt ist. Auch die zum 26. März 2025 veröffentlichte Klageabweisung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird die Debatte über den Solidaritätszuschlag nicht beenden.
Mehrere Politiker der FDP hatten in Karlsruhe vor dem BVerfG geklagt. Ihrer Ansicht nach ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig. Die zusätzliche Belastung ist nach Meinung der Kläger unfair. Man geht davon aus, dass die Kosten zur Finanzierung der Wiedervereinigung mittlerweile gedeckt sind.
Entscheidung
Das BVerfG hat nun jedoch entschieden, dass der Solidaritätszuschlag weiterhin verfassungsrechtlich zulässig sei. Die Richter erklärten, dass der Soli nach wie vor eine gerechtfertigte Abgabe ist, die nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Auch wenn die Wiedervereinigung im Wesentlichen abgeschlossen sei, seien nach wie vor finanzielle Aufgaben und Herausforderungen im Zusammenhang mit den ehemaligen Beitrittsgebieten zu bewältigen.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass der Solidaritätszuschlag in den vergangenen Jahren bereits stark reduziert wurde, sodass nur noch Spitzenverdiener und Unternehmen in Westdeutschland den vollen Zuschlag zahlen müssen. Für die Mehrheit der Steuerzahler, insbesondere in den neuen Bundesländern, sei der Soli mittlerweile weitgehend entfallen. Diese Reduzierung habe den Beitrag des Solidaritätszuschlags zur Finanzierung der gesamtstaatlichen Aufgaben erheblich gesenkt.
Fazit
Obwohl die Klage gegen den Solidaritätszuschlag gescheitert ist, besteht weiterhin die Debatte über die Gerechtigkeit und Notwendigkeit dieser Sonderabgabe. Die Entscheidung des BVerfG ist ein weiterer Schritt in einem langwierigen Prozess der Auseinandersetzung mit einer der umstrittensten Steuern Deutschlands.
„Es bleibt abzuwarten, ob der politische Druck, den Zuschlag vollständig abzuschaffen, in den kommenden Jahren stärker wird, oder ob der Soli weiterhin als notwendiges Finanzierungsinstrument für die gesamtstaatlichen Aufgaben angesehen wird“, sagt Ecovis-Steuerberater Dominik Hertreiter in München.
Rentner-GmbH: Die Vorteile dieser Altersvorsorge nutzen (Seite 4)
Erfolgsgeschichte HWS Gruppe: IT-Dienstleister mit Zukunft (Seite 7)
IFRS 18: Neue Struktur für Gewinn- und Verlustrechnung (Seite 8)
Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Omnibus-Verordnung bringt massive Erleichterungen (Seite 10)
Geldwäsche: Wie Deutschland Geldwäsche stärker bekämpfen will (Seite 11)
Datenschutz-Grundverordnung: Beim Unternehmenskauf Daten rechtskonform übergeben (Seite 12)
Betriebsprüfung: Neue Risiken für Unternehmen durch KI-Unterstützung (Seite 14)
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Vorsicht bei Beschäftigung von Minijobbern auf Abruf
20.03.2025
In zahlreichen Branchen werden Minijobber gerne auf Abruf beschäftigt, um die Flexibilität zu wahren. Insbesondere die Gastronomie und Saisonbetriebe profitieren von Beschäftigten, die je nach Arbeitsanfall tätig sind. Was hierbei zu beachten ist, damit aus dem Minijob nicht ungewollt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird, erklärt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in Bad Kohlgrub.
Was gilt für Arbeit auf Abruf?
Bei Arbeit auf Abruf erbringt der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen, deren Umfang vom Arbeitsanfall und auf einseitige Anweisung des Arbeitgebers beruht. Wer Minijobber auf Abruf beschäftigt, muss die arbeitsrechtlichen Vorschriften beachten: Wenn im Minijob keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wurde, gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von 20 Stunden.
Wann Arbeitgeber einen Phantomlohn zahlen müssen
Selbst wenn der Minijobber weniger gearbeitet hat als 20 Stunden, besteht dennoch für 20 Stunden am Ende des Monats ein Vergütungsanspruch (Phantomlohn). Arbeitet also ein Minijobber auf Abruf ohne entsprechende Vereinbarung beispielsweise nur acht Stunden pro Woche, muss sein Arbeitgeber dennoch 20 Stunden vergüten. Dieser Phantomlohn ist auch die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Dadurch kann die Minijobgrenze schnell überschritten werden. Die Folge: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmenden nicht mehr als Minijobber beschäftigen. Stattdessen sind sie bei der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zu melden.
Die aktuelle Mindestlohngrenze
Damit das Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (556 Euro monatlich für 2025) liegt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Zahlung des Mindestlohns maximal eine monatliche Arbeitszeit von 43,37 Stunden vereinbaren. Wöchentlich wäre dies eine Arbeitszeit von maximal zehn Stunden. Höhere Stundenlöhne bedeuten folglich eine monatlich geringere Arbeitszeit.
Worauf Arbeitgeber achten sollten
Rentenberaterin Tanja Eigner empfiehlt Arbeitgebern daher dringend, die Arbeitsverträge zu kontrollieren und die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich in einer Abrufvereinbarung festzuhalten. Diese muss auch eine Mindest- oder Höchstarbeitszeit enthalten. Je nach vereinbarter Grenze darf der Minijobber die Mindestarbeitszeit um nicht mehr als 25 Prozent überschreiten und die Höchstarbeitszeit um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten.
„Die Deutsche Rentenversicherung führt alle vier Jahre eine Betriebsprüfung durch. Wer die wöchentliche Arbeitszeit nicht festhält, muss möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen“, warnt Eigner.
Alternative: Arbeitszeitkonto
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, ein Arbeitszeitkonto zu vereinbaren. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer ein vertraglich vereinbartes, monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt. Je nach Bedarf kann der Minijobber unterschiedlich viele Stunden im Monat arbeiten und sammelt dabei Plus- oder Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Diese müssen die Minijobber innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ausgleichen. „Aber auch hier sind wichtige Regelungen zu beachten. Wir empfehlen immer, das Thema mit einem Sozialversicherungsexperten zu besprechen“, rät Tanja Eigner.
Handelsblatt zeichnet Ecovis als „Beste Steuerberater und beste Wirtschaftsprüfer 2025“ aus
19.03.2025
Fachexpertise und Schnelligkeit – darauf kam es beim Handelsblatt-Ranking an. Die Ecovis-Steuerberater und -Wirtschaftsprüfer haben überzeugt und auch dieses Jahr wieder die beiden Auszeichnungen „Beste Steuerberater 2025“ und „Beste Wirtschaftsprüfer 2025“ erhalten.
Das Hamburger Analyseinstitut SWI Finance hat im Auftrag des Handelsblatt die Umfrage durchgeführt. Dabei mussten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in getrennten Befragungen unter Zeitdruck Fachfragen zu branchenspezifischen Herausforderungen in verschiedenen Fachgebieten beantworten. Teilgenommen haben 4.100 Steuerberater und 800 Wirtschaftsprüfer. Die Auszeichnung erhalten haben Teilnehmer, die mehr als 70 Prozent der Maximalpunktzahl erreichten. Dieses Jahr sind das 588 Steuerberater und 133 Wirtschaftsprüfer.
Ecovis hat die Auszeichnung in folgenden Kategorien erhalten:
Beste Steuerberater in den Gebieten Internationales Steuerrecht und Unternehmensnachfolge sowie in den Branchen Ärzte/Heilberufe/Pflegedienste und Handwerk
Beste Wirtschaftsprüfer in den Gebieten Rechnungslegung sowie Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
Freiwillige Renten-Beiträge: Antrag noch bis Ende März stellen!
17.03.2025
Die Frist zur freiwilligen Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2024 läuft am 31. März 2025 ab. Wer noch Beiträge fürs Vorjahr zahlen möchte, sollte daher schnellstmöglich einen Antrag stellen. Denn für bestimmte Personenkreise ist die Zahlung freiwilliger Beiträge durchaus sinnvoll, weiß Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in Bad Kohlgrub.
Wer freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, kann die Rente steigern oder einen Rentenanspruch gar erst begründen. Außerdem sind die Beiträge bis zum jährlichen Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen auch steuerlich absetzbar. 2025 können für Einzelveranlagte maximal 29.344 Euro und für Zusammenveranlagte maximal 58.688 Euro für Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.
In diesen Fällen ist die Zahlung besonders lohnenswert:
Für einen Anspruch auf Rente ist eine Wartezeit zu erfüllen. Diese beträgt für einen grundsätzlichen Anspruch auf Rente fünf Jahre. Für eine vorgezogene Rente ab 63 (mit Abschlag) sind zum Beispiel bereits 35 Jahre Wartezeit nötig. Diese Wartezeiten lassen sich auch mit freiwilligen Beitragszeiten erfüllen. Eine Zahlung lohnt sich für diejenigen ganz besonders, die die geforderte Mindestversicherungszeit knapp nicht erfüllt haben. Durch die Zahlung der Beiträge können sie einen lebenslangen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.
Für Eltern, die nur kurze Zeit Beiträge zur gesetzlichen Rente eingezahlt haben, lohnt sich die Zahlung auch. Falls sie durch die bisher zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und Kindererziehungszeiten die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben, können sie durch die freiwillige Beitragszahlung einen Anspruch auf Regelaltersrente erwerben.
Selbstständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich freiwillig versichern. Die Rente steigert sich durch die gezahlten Beiträge. Neben der Absicherung im Alter können sie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zudem einen Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen erwerben. Außerdem besteht nach fünfjähriger Wartezeit ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für die Angehörigen.
„Sofern Ihr Rentenkonto Versicherungslücken aufweist, können Sie diese gegebenenfalls durch freiwillige Beiträge schließen“, rät Tanja Eigner.
Landwirtschaftsbetrieb steuerfrei verkleinern: So geht‘s
13.03.2025
Geht ein Hof mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen über, ist das nach dem Einkommensteuergesetz steuerneutral möglich. Will ein Landwirt seinen Betrieb verkleinern, muss er jetzt die Flächen neu rechnen, um steuerfrei zu bleiben.
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört neben den landwirtschaftlichen Flächen bei aktiv wirtschaftenden Viehhaltungsbetrieben auch die Hofstelle. Möchten Übergeber jedoch einzelne Wiesen und Äcker zurückbehalten, ist das mit einem verkleinerten Restbetrieb möglich.
Verkleinert ein Landwirt seinen Betrieb zum Beispiel durch eine Hofübergabe, lässt er sich dann weiter als Betriebsvermögen einstufen, wenn noch mindestens eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche verbleibt. Dabei ist der Rückbehalt einer Nutzfläche von mehr als 3.000 Quadratmetern ausreichend. „Wer zudem Waldbesitz hat, kann mit diesem als eigenem Betrieb oder Teilbetrieb unabhängig von der Landwirtschaft disponieren“, erklärt Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe in Bergen auf Rügen.
Allerdings ist der Rückbehalt nur dann insgesamt unproblematisch, wenn die an den Hofnachfolger übergebenen Betriebsflächen flächenmäßig die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Hofs darstellen. Die Grenze liegt bei zehn Prozent, es sind also mehr als 90 Prozent der relevanten Nutzflächen zu übergeben.
Die Zehn-Prozent-Grenze beachten
Nun stellt sich die Frage, welche Flächen die Grundlage für die Berechnung des zurückzubehaltenden Flächenanteils sind. Bislang hat die Finanzverwaltung bei einem aktiv bewirtschafteten Betrieb die verpachteten Flächen nicht eingerechnet. Betriebsinhaber konnten die Grundstücke zusätzlich zu den zehn Prozent der selbst bewirtschafteten Flächen unschädlich zurückbehalten. Das geht jetzt nicht mehr.
Seit dem 1. Januar 2025 wird auf alle Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung des Hofs abgestellt, egal ob verpachtet, selbst bewirtschaftet oder brachliegend. Behält der Übergeber hiervon weniger als zehn Prozent, aber mehr als 3.000 Quadratmeter zurück, liegt eine steuerneutrale Hofübergabe vor. Den verkleinerten Betrieb kann er später beispielsweise im Rahmen einer weiteren Übergabe an ein anderes Kind übertragen oder auch verkaufen oder privatisieren.
Während eine Weiterübertragung des Restbetriebs an keine längere Besitzdauer geknüpft ist, also auch am nächsten Tag erfolgen könnte, ist bei einem Verkauf oder bei einer Betriebsaufgabe Vorsicht geboten.
Wegen der für die Aufdeckung der stillen Reserven möglichen Steuervorteile, insbesondere der Gewährung des halben Steuersatzes, greift hier die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Mit einer Aufgabe oder einem Verkauf sollten Landwirte deshalb mindestens zwei oder besser drei Jahre abwarten. „Haben Betriebsinhaber ihre Hofübergabe nach den alten Rechtsgrundsätzen für 2025 und später bereits geplant, müssen sie unter Umständen neu rechnen und alle möglichen Modelle einer Übergabe bedenken“, rät von Wersebe.