Ecovis Backoffice in Rostock
Steuerberater und Rechtsanwalt aus der internen Fachabteilung
Unsere Beratungsschwerpunkte
Aktuelles aus Steuern und Recht
Aktuelle Fragen zur doppelten Haushaltsführung
21.11.2024Unterhält ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen außerhalb des Orts, an dem er eigentlich wohnt, auch am Ort seiner beruflichen Tätigkeit eine Zweitwohnung, kann er die Kosten dafür in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Bei Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber alternativ die Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Was es dabei alles zu beachten gibt und worüber aktuell diskutiert wird, erklärt Steuerberaterin Nicole Berner in Leipzig.
Verwaltungsauffassung zum Höchstbetrag
Der Höchstbetrag für die Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland beträgt 1.000 Euro pro Steuerpflichtigen und Monat. Allerdings streiten Betroffene und Verwaltung immer wieder darüber, welche Aufwendungen mit in die 1.000-Euro-Grenzen einzubeziehen sind. Nach Verwaltungsauffassung zählen dazu sämtliche Aufwendungen, die für die Zweitwohnung entstehen. Dazu gehören beispielsweise
- Miete,
- Betriebskosten,
- Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft,
- Zweitwohnungssteuer,
- Rundfunkbeitrag,
- Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten) die der Steuerpflichtige selbst trägt oder
- Miet- oder Pachtgebühren für einen Kfz-Stellplatz
Nicht umfasst vom Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat sind nach Verwaltungsauffassung Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist. Diese lassen sich jedoch gesondert berücksichtigen.
Zweitwohnungsteuer
Am 13. Dezember 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Unterkunftskosten unterliegt (VI R 30/21). Sie stellt Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar und keinen sonstigen Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung. Den Richtern des BFH zufolge gehört die Zweitwohnungssteuer zu den originären Unterkunftskosten. Sie ist unvermeidbarer Aufwand der Unterkunft und ist deshalb vom Höchstbetrag erfasst.
Pkw-Stellplatz
Geht es um einen Kfz-Stellplatz widerspricht das Finanzgericht Saarland der Auffassung der Finanzverwaltung. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten zählen, sondern ein separater Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung ist. Das bedeutet, dass die Kosten auch dann abziehbar sind, wenn die 1.000-Euro-Grenze bereits überschritten wurde, beispielsweise durch die Wohnungsmiete. Dem folgt auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Die Verwaltungsauffassung akzeptiert die Entscheidung der beiden Finanzgerichte bisher nicht. Eine endgültige Klärung steht noch aus (siehe anhängiges Verfahren beim BFH, VI R 4/23). „Kommt es zum Streitfall mit der Finanzverwaltung, sollten Steuerpflichtige die Steuererklärung mit Verweis auf das momentan beim BFH anhängige Urteil offenhalten“, rät Berner.
Unterkunftskosten im Ausland
Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland galt bisher eine weitere Sonderregelung. Aufwendungen sollten nur dann in tatsächlicher Höhe abzugsfähig sein, wenn sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 Quadratmeter nicht überschreiten. Diese Regelung hat der BFH im Jahr 2023 verworfen. Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten tatsächlich notwendig sind. Diese zeitaufwendige Regelung der Einzelfallprüfung ist allerdings umstritten. Der Bundesrat hat im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 eine gesetzliche Änderung vorgeschlagen. Bei einer Unterkunft im Ausland will der Gesetzgeber einen Höchstbetrag von 2.000 Euro einführen. Diese Grenze soll aber für eine Dienst- oder Werkswohnung, die verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss, nicht gelten. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
Mindestlohn 2025: Was sich ändert und was zu beachten ist
21.11.2024Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein höherer gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland. Die Erhöhung bringt nicht nur Anpassungen beim Stundenlohn mit sich, sondern wirkt sich auch auf Minijobs und spezielle Regelungen für bestimmte Personengruppen aus. Andreas Islinger, Rentenberater und Steuerberater bei Ecovis in München, erklärt, was der neue Mindestlohn konkret bedeutet, wer davon profitiert und wie sich die Änderungen auf die Aufzeichnungspflichten auswirken.
Der Mindestlohn ab 2025: Höhe und Bedeutung
Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 wurde dieser von damals 8,50 Euro auf 12,41 Euro im Jahr 2024 schrittweise gesteigert. Zum Jahresbeginn 2025 gilt ein erhöhter gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde.
Dieser Betrag gilt grundsätzlich für alle Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers, dem Unternehmenssitz des Arbeitgebers oder dem Wohnsitz des Beschäftigten. Damit fallen auch grenzüberschreitend tätige Arbeitskräfte und Saisonarbeiter unter den Schutz des Mindestlohns.
Bei monatlichen Festvergütungen, Akkord- oder Stücklöhnen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Stundenlohn rechnerisch ermitteln. Denn auch in diesen Fällen dürfen Arbeitgeber den Mindestlohn nicht unterschreiten.
Auswirkungen auf Minijobs: Dynamische Anhebung der Verdienstgrenze
Seit 2022 ist die Verdienstgrenze für Minijobs dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass mit jeder Mindestlohnerhöhung auch die Obergrenze für Minijob-Einkünfte angepasst wird. Ab Januar 2025 dürfen Minijobber bis zu 556 Euro monatlich verdienen, was einer Arbeitszeit von etwa 43,3 Stunden pro Monat entspricht. Diese Anpassung sorgt dafür, dass Minijobber nicht mit steigendem Mindestlohn ihre Arbeitszeit reduzieren müssen.
Für Minijobber ist es besonders wichtig, die Auswirkungen des Mindestlohns auf ihre Arbeitszeit und das monatliche Einkommen im Blick zu behalten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten vor Jahreswechsel die Stunden und den Stundenlohn überprüfen, um sicherzustellen, dass die Verdienstgrenze eingehalten wird und es nicht zu ungewollten Überschreitungen kommt.
Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?
Obwohl der Mindestlohn fast flächendeckend in Deutschland gilt, gibt es einige gesetzlich festgelegte Ausnahmen. Die Regelungen des Mindestlohngesetzes gelten nicht
- bei Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen ihrer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Studiums absolvieren.
- für Orientierungspraktika bis drei Monaten.
- für freiwillige Praktika während eines Studiums oder einer Ausbildung. Sie sind für maximal drei Monate vom Mindestlohn ausgenommen. Das gilt jedoch nur, wenn kein vorheriges Praktikumsverhältnis mit dem Unternehmen bestanden hat.
- für Personen unter 18 Jahren, die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben.
- für Auszubildende, denn für sie gibt es seit 2020 spezielle Mindestausbildungsvergütungen.
- für ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose: Letztere sind in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung vom Mindestlohn befreit.
Diese Ausnahmen berücksichtigen die besonderen Bildungs- und Berufsorientierungsbedürfnisse der jeweiligen Gruppen und sind darauf ausgelegt, zusätzliche Hürden auf dem Weg in den Arbeitsmarkt zu vermeiden.
Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber: Sicherheit durch Dokumentation
Ein wichtiger Bestandteil des Mindestlohngesetzes ist die umfassende Dokumentationspflicht für Arbeitgeber. Sie ist besonders wichtig für Minijobs, kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse und Beschäftigte in bestimmten Branchen mit erhöhtem Risiko für Lohnunterschreitungen, zum Beispiel im Baugewerbe, in der Fleischwirtschaft, im Gaststättengewerbe oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen oder aufzeichnen lassen. Die Dokumentationen sind spätestens sieben Tage nach der jeweiligen Arbeitsleistung beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Die Dokumentationen sind für mindestens zwei Jahre – besser vier Jahre – aufzubewahren.
Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen: Bußgelder bei Verstößen
Die Pflicht zur Aufzeichnung soll die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns durch den Zoll erleichtern. Arbeitgeber, die diese Vorschriften nicht einhalten, riskieren hohe Bußgelder, die bis zu 30.000 Euro betragen können. Ein Bußgeld von über 2.500 Euro kann zudem zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen.
Auch Verstöße gegen den Mindestlohn sind Ordnungswidrigkeiten und streng sanktioniert. Arbeitgebern, die den Mindestlohn nicht einhalten, drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro.
Arbeitgeber müssen genau prüfen
„Die Erhöhung des Mindestlohns bedeutet für Arbeitgeber, dass sie zum Jahreswechsel 2024/2025 prüfen müssen, ob bei ihren Minijobbern und Geringverdienern der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro eingehalten ist“, sagt Ecovis-Experte Islinger. Und weiter: „Dazu sollten sie die bestehenden Verträge prüfen lassen. Denn Fehler können schnell zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Bußgeldern führen.“
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Nachträglichen Rechnungskorrekturen gelten nicht rückwirkend
21.11.2024Rechnungskorrekturen können in bestimmten Fällen Rückwirkung entfalten. Im Rahmen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts sind dabei jedoch bestimmte Rechnungsinhalte zwingend vorausgesetzt. Fehlende Angaben in der Rechnung führen dazu, dass Unternehmen die Vereinfachungsreglung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftshier nicht mehr anwenden dürfen. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. Die Details kennt Ecovis-Steuerberater Steffen Baierlein aus Neumarkt i. d. OPf.
Ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft ist eine besondere Form des Reihengeschäfts im europäischen Warenverkehr. Es liegt vor, wenn drei Unternehmen aus drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Handel betreiben. Die Ware wird dabei direkt vom ersten Unternehmen zum dritten in der Reihe transportiert. Dies führt dazu, dass sich der mittlere Unternehmer unter Umständen im Bestimmungsstaat umsatzsteuerlich registrieren muss. Das ist dann der Fall, wenn der mittlere Unternehmer im Reihengeschäft der Empfänger der bewegten (unter Umständen steuerfreien Lieferung ist, und er demzufolge den innergemeinschaftlichen Erwerb im Empfängerland zu erklären und zu versteuern hat.
Dreiecksgeschäft vereinfacht Handel
Für diese bestimmte Konstellation existiert eine Vereinfachung: das Dreiecksgeschäft. Sind die Voraussetzungen für das Dreiecksgeschäft erfüllt, ist keine Registrierung des mittleren Unternehmers im Empfängerland erforderlich. Der Grund: Der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Unternehmers gilt dort kraft Fiktion angenommen bereits als besteuert. Die Steuerschuld für seine lokale Lieferung, also die Lieferung im Empfängerland, wird dadurch auf den letzten Abnehmer übertragen.
Wann gilt die Vereinfachungsregel?
Damit die Vereinfachungsregelung greift, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es handelt sich um drei Unternehmer aus verschiedenen EU-Ländern.
- Alle Unternehmer sind umsatzsteuerlich registriert und besitzen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) aus drei verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten.
- Die Ware muss direkt vom ersten zum letzten Unternehmer gelangen.
- Der erste Abnehmer darf nicht im Mitgliedsstaat, in dem die Beförderung endet, ansässig sein. Es muss also eine USt-IdNr. verwenden, die nicht von den Mitgliedsstaaten erteilt wurde in dem die Warenbewegung beginnt oder endet.
- Das letzte Unternehmen muss die USt-IdNr. des Mitgliedsstaats verwenden, in dem die Beförderung endet.
Außerdem darf das mittlere Unternehmen in seiner Rechnung an den letzten Abnehmer die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Es muss zudem
- auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und die damit überwälzte Steuerschuldnerschaft hinweisen sowie
- seine und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers angeben.
Der Fall
In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) lagen bis auf die korrekte Rechnungsstellung alle Voraussetzungen für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft vor. Der Kläger wollte eine zuvor falsch geschriebene Rechnung korrigieren um so die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts anwenden. Dazu korrigierte er nachträglich die notwendigen Hinweise auf das Dreiecksgeschäft und die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Abnehmer.
Das Urteil
Das akzeptierte weder das Finanzamt noch der BFH (Urteil vom 17. Juli 2024, XI R 35/22). Der BFH begründete die Entscheidung damit, dass nach Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH)der Rechnungshinweis zwingende Voraussetzung für die Rechtsfolge des innergewerkschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist. Dieses kann ein Unternehmen aber nicht durch nachträgliche Rechnungskorrektur rückwirkend herbeiführen.
Problematisch sind daher Fälle, in denen Unternehmen das innergemeinschaftliche Reihengeschäft nicht erkennen und dies, wie im vorliegenden Streitfall, im Rahmen einer Betriebsprüfung auffällt. Aber auch in Fällen, in denen das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft gewollt war, kann die Vereinfachung aufgrund falscher Rechnungsstellung scheitern. Von der Vereinfachungsregel können Unternehmen bei nachträglicher Erkenntnis keinen Gebrauch machen. Die Konsequenz ist, dass die Regelung nicht greift und nicht geheilt werden kann, also unwirksam bleibt.
Was gilt es bei Reihengeschäften zu beachten?
Greift die Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nicht, muss sich der mittlere Unternehmer des Reihengeschäfts sich im jeweiligen Bestimmungsland registrieren und die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die anschließende Inlandslieferung anmelden und abführen. Außerdem kann er gegebenenfalls einen Vorsteuerabzug geltend machen.
„Hier zeigt sich wieder, dass grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte besondere Aufmerksamkeit verdienen. Nur wenn Unternehmer im Vorhinein den Sachverhalt identifizieren und fachlich beurteilen, können sie unangenehmen Überraschungen vermeiden“, sagt Ecovis-Steuerberater Steffen Baierlein.
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