Ein-Prozent-Regel bei Pickup: Der „Anscheinsbeweis“ greift
14.04.2025
Steht ein betrieblich genutztes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, greift der Anscheinsbeweis. Dann ist die Ein-Prozent-Regel anzuwenden. Andernfalls muss der Steuerpflichtige aktiv beweisen, dass er das Fahrzeug nicht privat nutzt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Ecovis-Steuerberater Thorsten Blümel erklärt die Details.
Der Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden in den Streitjahren 2015 und 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte unter anderem Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb – einem Gartenbaubetrieb. In seinem Betriebsvermögen hat er einen Ford Ranger (Pickup) mit einem Bruttolistenpreis von 44.458 Euro.
Der Kläger und seine Familie hatten uneingeschränkten Zugriff auf den Pickup, der ihnen – von den Arbeitszeiten im Betrieb abgesehen – zur Nutzung bereitstand. In seinem privaten Vermögen hielt der Kläger weiterhin insgesamt drei Kleinwagen, die in erster Linie seine Kinder nutzten, jedoch auch ihm nach Bedarf zur Verfügung standen. Der Kläger führte für den betrieblichen Pickup kein Fahrtenbuch und nahm auch keine Versteuerung der privaten Nutzung vor.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine private Mitbenutzung des Pickups spreche. Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, hätte der Kläger die Privatnutzung mit der Ein-Prozent-Regelung ermitteln müssen. Daraufhin erließ das Finanzamt auf eine Kontrollmitteilung hin die geänderten Steuerbescheide für die Streitjahre 2015 und 2016.
Die Kläger hatten mit ihrem Einspruch beim Finanzgericht (FG) Münster zunächst Erfolg. Dem FG zufolge hätte das Finanzamt die private Nutzung des Pkw nicht mit der Ein-Prozent-Regelung berechnen dürfen. Es hat damit zu Unrecht die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb entsprechend erhöht. Die Richter des FG Münster gingen in ihrem Urteil von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises aus. Ihrer Ansicht nach ist es nachvollziehbar, dass der Pickup aufgrund seiner Größe nicht für den privaten Gebrauch genutzt wurde. Darüber hinaus stand das Fahrzeug für den arbeitstäglichen Einsatz im Gartenbau als Zugmaschine für den Betrieb und dessen Mitarbeiter zur Verfügung.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings erklärte in seinem Urteil vom 16. Januar 2025, dass bei Kraftfahrzeugen, die ihrer Art nach typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet sind und die für Privatfahrten zur Verfügung stehen, grundsätzlich von einer privaten Nutzung auszugehen ist (III R 34/22). Der Pickup ist typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet und lässt sich auch privat nutzen. Der Anscheinsbeweis der Privatnutzung lässt sich zwar durch den Gegenbeweis entkräften. Den Gegenbeweis hat aber der Steuerpflichtige zu führen.
Dafür muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich ein atypischer Ablauf ableiten lässt. Der Vollbeweis des Gegenteils, dass keine private Nutzung des betrieblichen Kfz stattgefunden hat, ist jedoch nicht erforderlich. Eine einfache Behauptung, es habe keine private Nutzung des Pkw gegeben, ist aber nicht ausreichend.
Hinweis für die Praxis
Der BFH hat in seinem Urteil betont, dass Kombinationsfahrzeuge wie der Pickup für die private Nutzung geeignet sind. „Der Anscheinsbeweis lässt sich nur dann entkräften, wenn ein in Status und Gebrauchswert dem betrieblich genutzten Kfz vergleichbares Privatfahrzeug ständig und uneingeschränkt zur Privatnutzung zur Verfügung stehen würde”, sagt Steuerberater Thorsten Blümel.
Zusatzzölle auf Importe: Was das für deutsche Unternehmen bedeutet
14.04.2025
Die US-Regierung unter Präsident Donald Trump verschärft ihre Handelspolitik weiter. Mit einem neuen Dekret vom 2. April 2025 setzt Trump seinen Kurs fort, die Handelsdefizite der Vereinigten Staaten mit Zollmaßnahmen zu bekämpfen. Als Begründung nennt er „unfaire Handelspraktiken“ vieler Länder, darunter ungleiche Zölle und wirtschaftspolitische Maßnahmen, die aus seiner Sicht amerikanische Produktion, Löhne und die nationale Sicherheit gefährden.
Zusatzzölle auf fast alle Importe in die USA
Das neue Dekret sieht pauschale Zusatzzölle auf nahezu alle Importwaren vor. Nur wenige wirtschaftlich sensible Produkte sind derzeit davon ausgenommen. Diese Zusatzabgaben gelten zusätzlich zu bereits bestehenden Zöllen, Steuern und Abgaben.
Seit 5. April 2025 erheben die USA einen Zusatzzoll auf alle Importe in die USA aus allen Ländern (zusätzlich zum Regelzollsatz).
Ab 9. April 2025 sollten weitere zehn Prozent – und damit insgesamt 20 Prozent Zusatzzölle auf Importe aus der Europäischen Union gelten. Diese Zusatzabgabe ist jetzt für 90 Tage ausgesetzt.
Was bedeutet die Zollpause für die EU?
Auch Importe aus der EU in die USA profitieren von der Pause, da länderspezifische Zusatzabgaben ausgesetzt werden. So wurde etwa der zuvor auf 20 Prozent angehobene Zollsatz für deutsche Waren auf zehn Prozent reduziert. Die US-Regierung betont jedoch, dass die Maßnahme nur temporär ist. Trump bezeichnete seine Kehrtwende als Zeichen von Flexibilität in einer Zeit, in der „die Leute etwas unruhig“ geworden seien.
Bereits bestehende Einzelzölle bleiben unberührt, zum Beispiel:
seit 12. März 2025: 25 Prozent auf Stahl- und Aluminiumprodukte
seit 3. April 2025: 25 Prozent auf Autos (Autoteile folgen spätestens ab 3. Mai 2025)
Ausnahmen gelten aktuell unter anderem für:
Kupfer
Pharmazeutika,
Halbleiter,
Holzprodukte,
bestimmte kritische Rohstoffe sowie
Energie und Energieprodukte.
Folgen für europäische und deutsche Unternehmen nach der Zollpause
Die Auswirkungen dieser Maßnahmen können erheblich sein – sowohl für den globalen Handel als auch für einzelne Unternehmen:
Die Preissteigerungen durch die Zölle belasten vor allem amerikanische Verbraucher.
Der Absatz deutscher Produkte in den USA dürfte spürbar zurückgehen.
Unternehmen sollten den Incoterm® DDP (geliefert verzollt) meiden, da dieser sie zur Übernahme der US-Zölle und Umsatzsteuer verpflichtet – und gleichzeitig ein hohes steuerliches Registrierungsrisiko in den USA birgt.
Auch die EU will die geplanten Gegenzölle auf US-Produkte vorerst nicht in Kraft setzen, so die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen als Reaktion auf die jüngste Entscheidung von US-Präsident Donald Trump.
Nun gilt es, die Entwicklungen bei den US-Zöllen kontinuierlich im Blick zu behalten, um bei erneuten Änderungen schnell zu reagieren.
Es ist soweit: Nach wochenlangen Verhandlungen haben CDU, CSU und SPD ihren Koalitionsvertrag vorgestellt. Was sich die Bundesregierung in Sachen Rente vorgenommen hat und welche Folgen das für die Rentner hat, haben die Ecovis-Rentenberater Tanja Eigner und Andreas Islinger zusammengefasst.
Das Rentenniveau wird bei 48 Prozent gesetzlich bis zum Jahr 2031 abgesichert. Die Mehrausgaben, die sich daraus ergeben, will die Koalition mit Steuermitteln ausgleichen. Für das Jahr 2029 ist geplant, die Entwicklung des Beitrags und des Bundeszuschusses zu evaluieren, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Einführung der Frühstartrente zum 1. Januar 2026
Für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, sollen zehn Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftliches Depot eingezahlt werden. Im Anschluss daran können die Begünstigten Personen dieses Depot bis zum Rentenbeginn weiter besparen. Die Erträge sind bis Renteneintritt steuerfrei. Das angesparte Kapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und soll mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt werden.
Die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren bleibt weiterhin und in der bisherigen Form bestehen.
Einführung einer Aktivrente als Anreiz für Ruheständler. Wer über das gesetzliche Rentenalter freiwillig weiterarbeitet oder wieder eine Arbeit aufnimmt, bekommt sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Um die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, soll zudem das Vorbeschäftigungsverbot abgeschafft werden.
Auch für Hinterbliebene ist geplant, die Hinzuverdienstmöglichkeiten neben dem Bezug einer Hinterbliebenenrente zu verbessern. Auch eine Prüfung von Zuverdienstmöglichkeiten für Rentnerinnen und Rentner in der Grundsicherung ist vorgesehen.
Ausweitung der Mütterrente. Künftig sollen alle Mütter drei Rentenpunkte, unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder erhalten. Bisher erhielten die Mütter für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, nur 2,5 Entgeltpunkte. Die Finanzierung soll aus Steuermitteln erfolgen. Davon würden selbst Eltern profitieren, die bereits Rente beziehen.
Bessere Absicherung für Selbstständige im Alter. Neue Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, werden gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Das könnte auf eine Pflichtversicherung für Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung hindeuten. Andere Formen, die eine verlässliche Absicherung gewährleisten, bleiben weiterhin möglich.
Stärkung Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“:
Beispielsweise durch:
flächendeckende Einführung des Ü45-Checks,
zielgenaue Reha-Leistungen,
digitale Leistungsbeantragung,
bessere Bekanntmachung des betrieblichen Eingliederungsmanagements oder durch
Beschleunigung der Feststellung der Erwerbsfähigkeit.
Stabilisierung des Abgabesatzes der Künstlersozialversicherung. Die Regierung plant zu prüfen, ob eine Vereinfachung des Abgabeverfahrens (zum Beispiel eine Pauschalisierung) möglich ist.
Reformierung der Riester-Rente mit dem Ziel eines neuen unbürokratischen Vorsorgeprodukts und Ausweitung des förderberechtigten Personenkreises.
Fazit: Viele Änderungen im Bereich der Rentenversicherung sind ein Schritt in die richtige Richtung. Dennoch ist fraglich, ob und wie die Finanzierung der Rentenversicherung im Hinblick auf den Generationenkonflikt langfristig, ohne horrende Beitragserhöhungen, sichergestellt werden kann. „Eine richtige Rentenreform, die grundlegende Probleme der gesetzlichen Rente behebt, traut sich die neue Regierung nicht zu. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Regierung die einzelnen Punkte umsetzt. Wir halten Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden“, sagt Tanja Eigner.
Private Equity in der Steuerberatung – Chance oder Risiko?
10.04.2025
Die Steuerberatung, eine bisher eher traditionelle Branche, verändert sich aktuell rasant. Treiber der Konsolidierung sind steigende Anforderungen an Digitalisierung, die immer mehr zu beachtenden Vorgaben und unterschiedliche Herausforderungen in der Personalgewinnung. Dies setzt viele Kanzleien unter Druck. Gleichzeitig lockt die Branche nun Investoren an – mit ungewissen Folgen. Das mittelständische Beratungsunternehmen Ecovis beleuchtet die Chancen und Risiken dieser Entwicklung.
In der Branche wird kontrovers diskutiert, wie die wachsende Rolle von Finanzinvestoren zu bewerten ist. Jüngste Ankündigungen, dass Investoren sogar Jagd auf die Vorreiterrolle der „Big Four“ machen wollen, haben das bisherige Nischen- und Branchenthema endgültig ins Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit gehoben. Die Frage steht im Raum, welche Konsequenzen am Ende überwiegen werden: Auf der einen Seite können Investitionen helfen, Kanzleien finanziell zu stärken, Innovationen sowie Synergie und Effizienz in der Beratung voranzutreiben und neue Geschäftsmodelle entstehen zu lassen. Auf der anderen Seite besteht ein Risiko, dass Renditeziele die Beratungsqualität und Unabhängigkeit negativ beeinflussen könnten. Die Steuerberatung, lange eine der letzten stark regulierten, unabhängigen und freiberuflich geprägten Berufsgruppen, steht vor einer Zäsur.
Vier mögliche Wege in die Zukunft
Ecovis sieht vier wesentliche Entwicklungen, die sich aus dieser Dynamik ergeben:
Verkauf oder Schließung – Einige Kanzleien werden den wachsenden Anforderungen nicht mehr gerecht werden können und sich aus dem Markt zurückziehen. Gerade Steuerberater, die kurz vor dem Ruhestand stehen, sind zunehmend mit der Herausforderung, eine Nachfolge zu finden, konfrontiert. Stattdessen schließen sie ihre Kanzleien. Ein Verkauf kommt aktuell nur bei solchen Kanzleien infrage, die bereits die unumgänglichen Digitalisierungsschritte gegangen sind.
Eigenständigkeit mit vollem Unternehmerrisiko – Kanzleien, die zukünftig eigenständig agieren wird es aus Sicht von Ecovis weiterhin in bestimmtem Umfang geben. Diese Option erfordert jedoch hohe Belastbarkeit, Arbeitseinsatz und Innovationskraft. Vermutlich wird sich dieses Segment auf bestimmte Nischen beschränken, zum Beispiel in besonderen Branchen, regional oder für spezielle Mandantengruppen.
Anstellung in einem investorengetragenen Steuerkonzern – Einige Steuerberater werden als Angestellte / Minderheitsbeteiligte in einem durch Private Equity finanzierten Unternehmen tätig sein. Dort können sie sich voll und ganz auf fachlichen Aufgaben konzentrieren, ohne unternehmerische Verantwortung tragen zu müssen ohne aber auch voll von den Vorteilen und Gewinnen der Selbstständigkeit zu profitieren.
Die Mittelweg-Lösung: Starke partnergeführte Unternehmensgruppen – Steuerberater, die unternehmerische Verantwortung und Mitbeteiligung übernehmen wollen, aber nicht allein die steigenden Herausforderungen stemmen wollen, finden in Gruppen wie Ecovis eine nachhaltige Lösung. Diese bieten Unabhängigkeit, gebündelte Ressourcen und gemeinsame Innovationskraft bei gleichzeitig unternehmerischer Teilhabe.
Die Konsequenzen für den Steuerberatungsmarkt
Zusammengefasst lässt sich sagen: Es ist von weiterer Professionalisierung des Berufsstandes auszugehen, was deutlich weiterer Anstrengungen in den Kanzleien bedarf. Zudem antizipiert Ecovis eine durch die Veränderungen getriebene Tendenz zu Zusammenschlüssen und das Entstehen weiterer Geschäftsmodelle neben der Selbstständigkeit als Konsequenz.
Ecovis setzt auf Gemeinschaft und Verantwortung
Ecovis ist überzeugt, dass partnergeführte Unternehmensgruppen die Zukunft der Steuerberatung sichern können. „Die Herausforderungen für Kanzleien wachsen, doch Finanzinvestoren sind nicht die Antwort auf alle Fragen. Unternehmerische Verantwortung vor Ort, breite professionsübergreifende Schultern und Spezialexpertise im Hintergrund, – daran glauben wir fest“, sagt Dr. Ferdinand Rüchardt, Partner und Vorstand bei Ecovis. Rüchardt weiter: „Zudem bin ich überzeugt davon, dass es gerade für Unternehmer im Mittelstand von entscheidender Bedeutung ist, einen Steuerberater an seiner Seite zu haben, der die Selbstständigkeit nicht nur aus der Theorie kennt, sondern selbst so arbeitet und somit über die Bedürfnisse und Herausforderungen mit Unternehmern auf Augenhöhe sprechen kann.“
Der Prüfbericht – warum Sie ihn nicht einfach abheften sollten!
10.04.2025
Kein „automatischer Informationsaustausch“ zwischen Behörden
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt richtet sich grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Lohnsteuerprüfung und Sozialversicherungsprüfung werden jedoch nicht immer im Gleichklang durchgeführt.
Steuerpflichten, die aufgrund einer Lohnsteuerprüfung festgesetzt werden, lösen fast immer auch Beitragspflichten in der Sozialversicherung aus.
Das „Kleingedruckte“ kann wichtige Informationen enthalten
Das Unternehmen muss daher alle Berichte immer darauf prüfen, ob bislang nicht versteuerte oder abgabenrelevante Sachverhalte festgestellt wurden, die lohnsteuerlich oder sozialversicherungsrechtlich ebenfalls von Relevanz sind und der jeweils anderen Behörde noch nicht bekannt sind. Es darf keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der eine Prüfer den anderen Prüfer informiert!
Ansonsten kann es teuer werden
Die Nichtbeachtung der Erläuterungen in den Bescheiden und das einfache „Abheften“ kann teuer werden. Vor allem in einfach gelagerten Fällen.
So hat das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.05.2023 (L 7 BA 2862/20) entschieden, dass zumindest von einem bedingten Vorsatz auszugehen ist, der die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV eröffnet.
Konkret ging es um die Versteuerung des geldwerten Vorteils für einen Firmenwagen. Das Gericht ist hier davon ausgegangen, dass die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte einem Geschäftsführer bekannt sein müssen. Hier waren in der Lohnsteuerprüfung Fehler entdeckt worden und es war zu einer nachträglichen Festsetzung von Lohnsteuer gekommen. Der Lohnsteuerprüfbericht wurde nicht weiter ausgewertet, obwohl sich dort auch der Hinweis befand, dass diese Änderung der DRV bekannt gegeben werden muss.
Das LSG hat entschieden, dass das Ignorieren dieser Feststellungen aus der Lohnsteuer und die Nichtmeldung des Sachverhaltes auch an die DRV für die Annahme des bedingten Vorsatzes ausreichen. Der Geschäftsführer hat mit der Untätigkeit hingenommen, dass beitragsrechtliche Forderungen unerfüllt bleiben.
Berichtslinien einziehen
Das LSG wies in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass die Unternehmensverantwortlichen sicherstellen müssen, dass erkennbar erhebliche Informationen an die jeweiligen Entscheidungsträger weitergeleitet werden.
Anderenfalls kann Organisationsverschulden angenommen werden. Ein effektives Tax-Compliance-Management-System kann hier helfen, solche Fehler zu vermeiden.
Strafverfahren eingeleitet? – Wir verteidigen Sie!
Sollte gegen Sie ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung oder des Sozialabgabenbetrugs eingeleitet worden sein, verteidigen wir Sie geräuschlos und effektiv gegen die Vorwürfe. Sprechen Sie uns an.
IFRS 18: Neue Struktur für Gewinn- und Verlustrechnung
10.04.2025
Mit dem neuen Standard IFRS 18 ändert sich unter anderem die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Abhängig vom Geschäftsmodell eines Unternehmens könnten umfangreiche Anpassungen in der Darstellung der GuV notwendig werden, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
Im April 2024 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) den IFRS 18 (Darstellung und Angaben im Abschluss). Er ersetzt den bisherigen IAS 1. Ziel ist es, die Darstellung von Aufwendungen und Erträgen zu vereinheitlichen und die Berichterstattung zur finanziellen Leistungsfähigkeit von Unternehmen zu optimieren. IFRS 18 regelt, wie zukünftig diese Posten in den Abschlüssen offenzulegen sind. Die Erstanwendung des Standards ist für das Geschäftsjahr 2027 vorgesehen.
Kategorisierung der GuV
Künftig werden alle Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) in eine der fünf Kategorien eingeteilt, wobei die ersten drei neu eingeführt wurden.
Operative Kategorie: Diese umfasst alle Erträge und Aufwendungen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können, und gibt einen Überblick über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens.
Investitionskategorie: Sie fokussiert sich auf die Rendite aus „Stand alone“-Investitionen wie assoziierten Unternehmen und Zahlungsmitteln.
Finanzierungskategorie: Diese Kategorie bezieht sich auf Finanzschulden, also Schulden, die durch Transaktionen zur Beschaffung von Finanzmitteln entstehen, sowie auf sonstige Schulden.
Kategorie Ertragsteuern
Kategorie aufgegebener Geschäftsbereich
Besonderheiten beim Ausweis
Der neue IFRS 18 definiert auch einige Sonderthemen. Beispielhaft sind hier die Erträge und Aufwendungen aus Währungsumrechnungsdifferenzen zu nennen. Sie sind zukünftig in der Kategorie zu erfassen, in der die Erträge und Aufwendungen, die zu den Umrechnungsdifferenzen geführt haben, ausgewiesen sind. Dies gilt auch für Gewinne und Verluste aus Derivaten und designierten Sicherungsinstrumenten.
Beim Verkauf von Tochterunternehmen ist das Abgangsergebnis – je nach der Art der Vermögenswerte – entweder der operativen Kategorie oder der Investitionskategorie zuzuordnen.
Herausforderungen bei der Umsetzung
„Die Umsetzung von IFRS 18 ist eine Herausforderung, da umfangreiche Anpassungen in den Buchhaltungssystemen erforderlich sein könnten. Darüber hinaus erweitern die neuen Kategorien die bestehenden Buchungsregeln erheblich“, erklärt Ecovis-Wirtschaftsprüfer Sebastian Müller in München. Unternehmen müssen Geschäftsvorfälle identifizieren, die einer neuen Klassifizierung bedürfen. Sie sollten frühzeitig ihr Bilanzierungshandbuch überarbeiten und Regeln für die Einstufung vornehmen. Zu beachten ist außerdem, dass bei einer Erstanwendung im Geschäftsjahr 2027 die Vorjahreszahlen ebenfalls nach dem IFRS 18 dazustellen sind.
Lohnsplitting als Sparmodell für Sozialversicherungsabgaben – lieber nicht!
09.04.2025
Das sind die Gefahren für Chefs und Mitarbeiter
Die Sozialversicherungsabgaben sind ein Bestandteil der Lohnkosten und gehen richtig ins Geld. Da kann man schon einmal auf die Idee kommen, hier den Rotstift anzusetzen und zu Gunsten des Unternehmens Einsparungen zu tätigen. Immer wieder wird hier das sog. Lohnsplitting angewendet, eine/r arbeitet, zwei verdienen – landläufig ein beliebtes Modell.
„Es bleibt doch in der Familie“. Aber so einfach ist es nicht.
Was ist Lohnsplitting?
Eine offizielle Definition gibt es nicht. Aber die Erfahrung zeigt: Lohnsplitting wird z.B. angenommen, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis trennen, also splitten, und daraus für die eine Person z.B. zwei kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungen mit Pauschalierungsmöglichkeiten basteln. Oder es wird ein einziges Arbeitsverhältnis fiktiv in Teile gespalten und das eine Arbeitsverhältnis läuft auf die, die wirklich arbeitet und gleichzeitig wird ein zweites Arbeitsverhältnis – oder auch zwei, drei, vier oder noch mehr – unter dem Namen und mit den Steuerdaten des Sohnes oder des Lebenspartners als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis angemeldet. Wirklich arbeiten tut aber auch hier nur ein und dieselbe Person.
Kurz: wenn nur einer tatsächlich arbeitet, aber mehrere Personen aus dieser einen Tätigkeiten Lohn beziehen, liegt Lohnsplitting vor. In allen Fällen sollen Sozialabgaben und/oder Lohnsteuer gespart werden.
Die Folgen:
Kommt es zu einer Entdeckung dieser Konstrukte z.B. im Rahmen einer regelmäßigen Sozialversicherungsprüfung, wird es richtig teuer. Zudem kann ein Ermittlungsverfahren wegen des Nichtabführens von Sozialabgaben (§ 266a StGB) und des Nichtabführens von Lohnsteuer (§ 370 AO) eingeleitet werden. Zoll und Steuerfahndung werden Ermittlungen einleiten. Die DRV rechnet dabei die nachzuzahlenden Sozialabgaben auf ein Brutto hoch (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV), am Ende wird viel mehr nachgezahlt, als dass bei einer korrekten Anstellung aller tätigen Personen erhoben worden wäre. Gegen die Verantwortlichen im Unternehmen werden meist hohe Strafen verhängt. Zudem droht eine Sperre als Geschäftsführer (§ 6 Abs. 3 Nr. 3e GmbHG) und ein Eintrag ins Wettbewerbsregister, sowie andere Nebenfolgen. Auch gegen die „Lohnsplitter“ wird inzwischen immer öfter ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zu § 266a StGB eingeleitet.
Selbstanzeige? Selbstanzeige!
Eine Selbstanzeige, das freiwillige Aufdecken des Lohnsplittings, kann hier vor Strafe schützen. Für die Lohnsteuer ist dabei das Vorgehen gesetzlich geregelt (§ 371 AO). Für die Sozialversicherungsabgaben leider nicht; jedoch wird auch hier die freiwillige Offenlegung gegenüber der DRV zumindest strafmildernd, oftmals auch strafbefreiend, bewertet.
Bei ECOVIS arbeiten Expertinnen im Steuerstrafrecht und Sozialversicherungsrecht eng zusammen und erstellen die notwendigen Selbstanzeigen an die Behörden. Auch kümmern wir uns in der Folge um alle notwendigen Schritte und halten den Kontakt zu den Behörden bis zum endgültigen Abschluss der Angelegenheit.
Grad der Behinderung: Steuerliche Erleichterungen und rentenrechtliche Vorteile
07.04.2025
Die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) beeinflusst zahlreiche Lebensbereiche von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Insbesondere ab einem Behinderungsgrad von 50 können Betroffene viele Vorteile wahrnehmen. Die wichtigsten steuer- und rentenrechtlichen Informationen dazu fasst Ecovis-Rentenberaterin Tanja Eigner in Bad Kohlgrub zusammen.
Was ist der Grad der Behinderung?
Gemäß der Definition des Sozialgesetzbuches gelten Menschen als behindert, wenn bei ihnen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft erschweren. Dies gilt für Einschränkungen, die länger als sechs Monate vorliegen.
Der GdB gibt an, wie schwer die Beeinträchtigung ist und kann Werte zwischen 20 und 100 annehmen. Die Beurteilung erfolgt anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung durch die Versorgungsämter. Für die Erkrankungen wird ein Einzel-GdB festgestellt. Liegen mehrere Erkrankungen vor, werden die Einzel-GdBs jedoch nicht addiert, sondern nach den gesetzlichen Vorgaben ein gesamt GdB gebildet. Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Erst ab einem GdB von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung. Zusätzlich zum GdB können verschiedene Merkzeichen anerkannt werden, zum Beispiel „G“ für Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit oder „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung.