Arbeitshilfen zur neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung
- BDSG
2. DSAnpUG-EU: Im Rahmen des 2. DSAnpUG-EU wurden insgesamt 155 Gesetze und Verordnungen angepasst, auch im BDSG wurden mehrere Änderungen vorgenommen (auch wenn die Änderung des Schwellwertes bisher die meiste Aufmerksamkeit bekommen hat – hiernach muss erst ab 20 Mitarbeitern ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn die anderen Voraussetzungen der DSGVO nicht vorliegen. Allerdings bleibt es bei der uneingeschränkten Pflicht der Umsetzung und Einhaltung aller Vorschriften. Der „Wegfall“ der Funktion des Datenschutzbeauftragten muss also durch das Unternehmen „in anderer Weise“ sichergestellt werden. Dies kann durch eine freiwillige Bestellung oder externe Beratung erfolgen.
LINK zur Meldung - BDSG (ab 25. Mai 2018)
Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) - DSGVO
Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - BSI-Grundschutz und -Standards
- VdS 10010
VdS-Richtlinen zur Umsetzung der DSGVO - VdS 3473
Cyber-Security für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - Bundesärztekammer / Kassenärztliche Bundesvereinigung
Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis - Datenschutzkonferenz veröffentlicht Beschluss zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in Arztpraxen und Apotheken