Darf der Arbeitgeber den Corona-Impfstatus seiner Mitarbeiter erfassen?
Der Deutsche Bundestag hat nun heute mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Klarheit geschaffen und die Möglichkeit zum Nachweis des Impf- und Serostatus für Beschäftigte in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 für bestimmte Betriebe in §§ 28a und 36 IfSG eröffnet. Nach Bestätigung durch den Bundesrat am 10.09.2021 kann das Gesetz alsbald in Kraft treten.
Wer DARF die Beschäftigten fragen?
Damit dürfen die Länder Einrichtungen und Unternehmen wie
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- Heime und Ferienlager
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen sowie ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; (Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind);
- Obdachlosenunterkünfte,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- sonstige Massenunterkünfte und
- Justizvollzugsanstalten,
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den § 36 (1) Nummern 1 bis 6 InfSG genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
- Rettungsdienste
verpflichten, den Status ihrer Beschäftigten zu erfassen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege.
Wann MUSS ich die Beschäftigten fragen?
Ob das Unternehmen tatsächlich berechtigt ist, die Daten zu erheben, entscheidet der Bundestag bei einem Beschluss zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder die jeweilig geltende Landesverordnung. Erst durch die Verordnung können die Unternehmen verpflichtet werden, diese Daten zu erheben. Der Beschluss des Bundestages liegt vor und ist weiterhin bis 24. November 2021 gültig.
Zu welchem Zweck darf die Information genutzt werden?
Die Erhebung und Speicherung der Information ist ein Gesundheitsdatum und ist entsprechend zu handhaben. Die Daten dürfen durch den Arbeitgeber ausschließlich für die gesetzlich erlaubten Zwecke der Entscheidung „über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung“ genutzt werden. Der Arbeitgeber soll in die Lage versetzt werden, anhand des Nachweises über die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit entscheiden zu können und dabei auf die Infektionslage Rücksicht zu nehmen. Eine irgendwie geartete Diskriminierung darf damit zumindest so lange nicht verknüpft werden, wie Alternativen verfügbar sind (Test, besondere Hygienemaßnahmen, Aufgaben ohne Kontakt zu Bewohnern und anderes).
…und alle anderen Unternehmen?
Alle nicht genannten Einrichtungen und Unternehmen dürfen gegenwärtig den Status nicht erfassen. Nach dem jeweiligen Status (2- oder 3″G“) darf nur gefragt werden, wenn der Bundestag oder die Corona-Landesverordnung dies vorschreibt. Ob und wann dies sein wird, bleibt abzuwarten. Und auch dann gilt: Alternativen müssen möglich sein und die Daten dürfen nur gespeichert werden, wenn dies zwingend erforderlich ist. Deshalb ist eine (menschliche) Prüfung am Eingang die beste Lösung: wer einen der Nachweise vorlegt, darf rein – wer nicht, der muss draußen bleiben.
Quelle: Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 19/32039 – auf Drucksache 19/32275: https://dserver.bundestag.de/btd/19/320/1932039.pdf
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