Corona-Lockerungen nur mit Kontaktverfolgung, aber mit luca-App – neue Informationspflichten
Alle freuen sich über weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen. Damit kommen aber auch weitere datenschutzrechtliche Pflichten auf die Verantwortlichen zu. Neue Regelungen gelten seit dem 8. März 2021mit der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020 in der Gültigkeit vom 08.03.2021 bis 31.03.2021. Mit der luca-App soll künftig eine datenschutzgerechte anonyme Kontaktdatenerfassung der Regelfall werden.
Handel, Friseure, Kosmetik-, Nagel- und Fußpflegestudios, Kulturbetriebe, Freizeiteinrichtungen, Sporteinrichtungen, Fahrschulen, Messen, Beherbergungsstätten, kommunale Gremien, private Bildungsträger, Glaubensgemeinschaften, bei Gemeindegesang auch außerhalb von Einrichtungen, Parteien und Vereine, Trauungen, Beisetzungen bis hin zu privaten Zusammenkünften – sie alle eint künftig neben dem täglichen bangen Blick auf die Inzidenzzahlen die Pflicht zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten der Besucher und/oder die Pflicht zur Terminvereinbarung mit Kontaktdatenerfassung und vierwöchiger Aufbewahrung.
Kontaktdatenspeicherung durch Veranstalter
Je nach Lockerungsstufe und Branche sieht die Verordnung verschiedene Lockerungen vor. Immer kann die bisherige Kontaktdatenerfassung per Papier nun auch elektronisch erfolgen. In der Verordnung heißt es: „Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung kann auch in elektronischer Form, zum Beispiel mittels einer speziellen Anwendungssoftware (App) erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Daten datenschutzkonform erfasst, die Erreichbarkeit der Kontaktpersonen hinreichend präzise dokumentiert, und die Daten im Falle des Infektionsgeschehens unmittelbar dem zuständigen Gesundheitsamt in einer für diese geeigneten Art und Weise zur Verfügung gestellt werden. Sie soll in elektronischer Form, sobald verfügbar, landeseinheitlich mittels der luca-App erfolgen.“ Die luca-App bietet für Nutzer und Veranstalter eine kostenlose Möglichkeit einer datenschutzgerechten Kontaktdatenerfassung, indem die Daten jeweils verschlüsselt vorliegen und erst nach Freigabe durch den Verantwortlichen für das Gesundheitsamt nutzbar sind. Ob die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung einer bestimmten App – wie von der Bundes- und Landesregierung wohl gewünscht – einer gerichtlichen Überprüfung stand hält ist sicherlich fraglich. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von vier Wochen zu vernichten.
Datenschutzhinweise erforderlich – auch bei privaten Treffen
Unabhängig von der konkreten Form der Kontaktdatenerfassung gilt die Informations-Pflicht nach Artikel 13 der EU-Datenschutzgrundverordnung – und diese Pflicht kann per Aushang erfüllt werden. Diese Pflicht soll sogar für private Treffen gelten.
Wir haben einen Text für die Datenschutzhinweise entworfen, den wir beiliegend zur freien Nutzung und Anpassung unter Angabe des Verfassers* zur Verfügung stellen:
- Hier zum vollständigen Text der Landesverordnung…
- Weitere Informationen zur luca-App erhalten Sie hier…
*ECOVIS Keller RA´e