Bußgeld trotz Corona für fehlende Werbe-Einwilligung: 2.480 € pro Gewinnspiel-Adressdatensatz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat gegenüber der AOK Baden-Württemberg ein Bußgeld in Höhe von € 1.240.000 verhängt. Dies teilte die
Behörde kürzlich mit. Die AOK hatte in den Jahren 2015 bis 2019 im Rahmen von Gewinnspielen Daten erhoben. Dabei konnten die Betroffenen auch in eine
werbliche Nutzung ihrer Daten einwilligen. Später aber wurden dann auch Daten von 500 Personen für Werbezwecke verwendet, die nicht eingewilligt hatten oder deren Einwilligung nicht nachgewiesen werden konnten.
Die Aufsichtsbehörde betont die geringe (!) Höhe des Bußgeldes und begründet diese mit der öffentlichen Aufgabe der AOK, den besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie sowie einer sofortigen Reaktion und engen Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Dies entspricht dem unter den deutschen
Aufsichtsbehörden abgestimmten Bußgeldkonzept, über das wir im September 2019 berichteten.
Auch diese sofortige Reaktion war für die AOK mit erheblichem Aufwand verbunden: alle Werbemaßnahmen wurden sofort eingestellt, alle Vertriebsabläufe
wurden auf den Prüfstand gestellt, eine Arbeitsgruppe passte interne Prozesse und Kontrollstrukturen an und setzt ihre Arbeit auch künftig fort.
Das Verfahren belegt eindrucksvoll: Datenschutz ist eine Managementaufgabe, die mit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht erledigt ist, sondern die Überprüfung und Anpassung aller Geschäftsprozesse nach den Anforderungen der DSGVO erfordert.
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