Ab 17. Dezember – erweiterter Whistleblowerschutz – was es zu beachten gilt
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Ab 17. Dezember – erweiterter Whistleblowerschutz – was es zu beachten gilt

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Die Sicherstellung der Einhaltung aller gesetzlicher und betriebsinterner Vorschriften ist heute oft ohne das Wissen der Insider nicht mehr möglich. Selbst bei der besten Fehlerkultur im Unternehmen ist es nicht auszuschließen, dass Probleme oder Verstöße so lange unentdeckt bleiben, bis diese das Licht der Öffentlichkeit erreichen – durch sog. Whistleblower. Mit einer Richtlinie will die EU diese Hinweisgeber (sog. „Whistleblower“) vor arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen, aber auch vor jeglicher Benachteiligung durch eine abgelehnte Beförderung oder Kündigung von Lieferantenverträgen bedingungslos schützen. Welche Pflichten und Chancen erwachsen daraus für Unternehmen?

Hinweisgeberschutz

Nach der Richtlinie werden alle Hinweisgeber vor Benachteiligungen geschützt, die einen vermeintlichen Verstoß gegen gesetzliche oder ethische Regeln durch Ihren Arbeitgeber, Auftraggeber, Kunden oder Kollegen melden – innerhalb des Unternehmens an eine Meldestelle oder in der Öffentlichkeit. Die Offenbarung – also auch Veröffentlichung – solcher Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße ist dann gesetzlich geschützt, wenn der Hinweisgeber vorab keine Möglichkeit hat, diese Informationen über ein Hinweisgebersystem (Whistleblower-Hotline oder Meldestelle) einer internen Stelle des Unternehmens oder einer vom Staat eingerichteten Behörde mitzuteilen. Das Unternehmen hat es also selbst in der Hand, ob ein Hinweis intern bearbeitet wird oder gleich in der Öffentlichkeit.

Whistleblower-Hotline

Die Möglichkeit und Pflicht (ab 50 Beschäftigten) zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems soll Hinweisgebern und Unternehmen die Chance einräumen, in einem internen und gesetzlich durch Vertraulichkeitspflichten geschützten Verfahren begründete Vorwürfe aufzunehmen, diese aufzuklären und Folgemaßnahmen zu ergreifen. Dazu muss das Unternehmen eine vertrauensvolle Person oder auch externe Stelle benennen und die Beschäftigten über die Kontaktmöglichkeiten zu dieser Stelle informieren. Dabei ist strengste Vertraulichkeit zu gewährleisten – sowohl für den Hinweisgeber aber auch alle anderen betroffenen Personen. Dies beginnt bereits mit der Möglichkeit einer anonymen Kontaktaufnahme und einer umfassenden Information und Beratung der Hinweisgeber durch eine vertrauenswürdige Person.

Richtlinie unmittelbar anwendbar

Nach der Richtlinie sollen alle Hinweisgeber geschützt werden, die mögliche Verstöße gegen EU-Recht offenbaren. Das reicht von steuerrechtlichen über arbeits-, abfall-, tierschutz-, datenschutzrechtlichen Verstößen bis hin zum europäischen Vergaberecht. Die Mitgliedstaaten können dieses Schutzsystem auch auf nationales Recht ausdehnen und zugleich Erleichterungen für klein- und mittelständische Unternehmen vorsehen. Allerdings fehlt hierzu bisher die deutsche Umsetzung und ist bis zum 17.12.2021 nicht mehr zu erwarten. Damit gilt die Richtlinie somit zwar „nur“ für die europarechtlich relevanten Verstöße, dafür aber für alle Unternehmens- und Behördengrößen.

ECOVIS-Meldestelle

ECOVIS hat hierfür mit unseren Kunden eine einfache und niederschwellige Lösung entwickelt, die bei Unternehmen jeder Größenordnung innerhalb kürzester Zeit eingesetzt werden kann. Die erforderliche Schulung der Beschäftigten kann über unser online-Schulungstool dokumentiert erfolgen. Damit erfüllen unsere Kunden die gesetzlichen Anforderungen innerhalb kürzester Zeit mit einem geringen Aufwand. Sie und Ihre Mitarbeiter haben einen bereits bekannten Ansprechpartner, der auch direkt vor Ort beratend tätig werden kann. Diese Lösung kann dann auch bei einer zu erwartenden Erweiterung der gesetzlichen Anforderungen durch ein Bundesgesetz ohne Weiteres angepasst werden.

weitere Informationen

Wie das alles genau funktioniert, wie die gesetzlichen Anforderungen genau aussehen und welche Kosten auf Sie zukommen erfahren Sie in der beiliegenden Präsentation und gern im persönlichen Gespräch mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Axel Keller
Rechtsanwalt in Rostock
Tel.: +49 381 12 88 49 0