Änderungen für Webseitenbetreiber: Aus „TMG“ wird „DDG“ und aus „TTDSG“ wird „TDDDG“ Was hat sich gesetzlich am 14. Mai geändert?
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Änderungen für Webseitenbetreiber: Aus „TMG“ wird „DDG“ und aus „TTDSG“ wird „TDDDG“ Was hat sich gesetzlich am 14. Mai geändert?

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Lange Zeit war das Telemediengesetz (TMG) ausschlaggebend bezüglich der Impressumspflicht. Zum 14. Mai wurde dies nun durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst.

Ebenso verhält es sich mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG). Dessen Vorgaben finden sich nach einer weiteren Gesetzesänderung zum 14. Mai nun im  Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Inhaltliche Änderungen resultieren aus der neuen Gesetzlage nicht, vielmehr sind die Anpassungen eher redaktioneller Natur und betreffen nachfolgende Bereiche:

  1. Impressum
    Die Pflicht, ein Impressum auf der Website vorzuhalten, ergibt sich nun aus § 5 DDG. Eine Bezugnahme auf den alten § 5 TMG sollte daher umgestellt oder der Verweis gänzlich gelöscht werden.

  2. Anpassungen im Wortlaut
    Wenn Sie in Ihren Hinweisen auf „Telemedien“ verweisen, ist dieser Begriff durch  „Digitale Dienste“ zu ersetzen “ sowie die alten Gesetzesbezeichnungen zu kontrollieren.

    Sollten Sie bei der Überarbeitung feststellen, dass noch ein Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) benannt wird, sollten Sie diese Passage ebenfalls anpassen. Hierfür gilt seit November 2020 der § 18 Medienstaatsvertrag (MStV).

  3. Cookies und Trackingdienste
    Das Erfordernis zum Einholen einer Einwilligung beim Einsatz von Cookies und Trackingdiensten ergibt sich fortan aus § 25 TDDDG. Sofern Sie in Ihrer Datenschutzerklärung oder im Consentbanner auf § 25 TTDSG verweisen, sollte dieser Hinweis nun entsprechend angepasst werden.

    Bereits der ehemalige § 25 TTDSG enthielt ein grundsätzliches Einwilligungserfordernis, dieselbe Vorgabe findet sich nun auch im neuen Gesetz. Das heißt, Websitebetreiber benötigen eine echte und ausdrückliche Einwilligung, wenn Sie „Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder darauf zugreifen wollen“.

    Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

    • technisch zwingend notwendige Cookies und Informationen, d.h. solche, die für den Betrieb der Seite unbedingt erforderlich sind;
      technisch notwendig / essenziell sind alle Cookies, ohne die Websites an sich nicht funktionieren (z.B. Session Cookies zum Speichern eines Warenkorbs, Cookies im Rahmen des Zahlungsprozesses, Cookies zum Speichern einer Einwilligung)
    • Cookies und Informationen, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen.

Prüfen Sie hinsichtlich der gesetzlichen Änderungen nun ggf. das Impressum und die Datenschutzhinweise Ihrer Webseiten und Social Media Auftritte und passen diese inhaltlich entsprechend an.

Sofern Fragen auftreten, kommen Sie jederzeit auf uns zu!

Axel Keller
Rechtsanwalt in Rostock
Tel.: +49 381 12 88 49 0