2. Datenschutzänderungsgesetz beschlossen: keine Entwarnung für klein- und mittelständische Unternehmen
Am 25.11.2019 traten teils umfangreiche Änderungen der Datenschutzregelungen in 154 Gesetzen in Kraft. Damit wird es für den Anwender in den Unternehmen noch komplizierter.
Die in der öffentlichen Wahrnehmung wichtigste Änderung betrifft das Bundesdatenschutzgesetz durch den Artikel 12: die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten trifft Unternehmen künftig erst ab 20 Mitarbeitern, die regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt allerdings nur, solange keine besonderen Arten personenbezogener Daten verarbeitet werden. Werden jedoch z.B. Gesundheitsdaten, Daten von Videoüberwachungsanlagen oder Kreditscoringdaten verarbeitet, bleibt es bei der vorrangigen europäischen Regelung zur Bestellpflicht. Seit über einem Jahr gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) europaweit und verdrängt damit das nationale Recht. Nun sollten durch den Bundesgesetzgeber endlich Unsicherheiten auch in den spezialgesetzlichen Regelungen geklärt und Bürokratie verringert werden. Leider wurden diese Ziele bei genauem Hinsehen oft verfehlt.
Durch den Bundesgesetzgeber wird die bisherige Grenze von 10 Mitarbeitern nun auf 20 Mitarbeiter angehoben, wodurch kleinere Betriebe allerdings nicht wirklich entlastet werden. Die Pflicht zur Einhaltung der Regelungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) trifft sie nach wie vor in vollem Umfang – inklusive der Haftungs- und Bußgeldregelungen. Der Unternehmer, Verein oder Gewerbetreibende muss die Sicherstellung der Anforderungen ohne Datenschutzbeauftragten dann auf andere Weise organisieren. Damit wird es weiterhin der Schulung zumindest eines Mitarbeiters im Unternehmen oder der Unterstützung durch externe Berater bedürfen, um alle Anforderungen umsetzen zu können.
Weiterhin werden durch das Änderungsgesetz mehr als 154 Fachgesetze an die Erfordernisse der Datenschutzgrundverordnung angepasst. Neben reinen Änderungen von Begriffsbestimmungen und Verweisungen betrifft dies auch die Anpassung von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung durch Unternehmen und Behörden. Es kommt damit auch zu neuen Einschränkungen z.B. für den Adresshandel. So können Adresshändler zukünftig nicht mehr über eine einfache Melderegisterauskunft Informationen über Bürger abfragen. Die Verwendung solcher Adressen für Werbung und Adresshandel ist ausdrücklich verboten worden (vgl. Artikel 16 mit Änderungen des Bundesmeldegesetzes).
Betroffen von der Änderung sind unter anderem folgende Gesetze:
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- Antiterrordateigesetz
- Informationsfreiheitsgesetz
- E-Governmentgesetz
- Bundesmeldegesetz
- Arzneimittelgesetz
- Anti-Doping-Gesetz
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
- Gesetz über Steuerstatistiken
- Steuerberatungsgesetz
- Gewerbeordnung
- Sozialgesetzbuch I – XII
Es wird also erforderlich sein, die für das jeweilige Unternehmen relevanten Gesetzesänderungen genau zu prüfen und ggf. erforderliche Anpassungen vorzunehmen.