Welche Steuern muss ein Gründer kennen?

Welche Steuern muss ein Gründer kennen?

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Steuern gehören im Rahmen einer Gründung oftmals eher zu den unbeliebteren Themen unter Gründern. Trotz allem sind zumindest grobe Kenntnisse in diesem Bereich unverzichtbar (auch mit einem Steuerberater), da erst dadurch eine realistische Leistungs- und Geschäftsanalyse möglich wird. Insofern gilt es jedoch, Ruhe zu bewahren, denn im Grunde sind es lediglich fünf Steuern, deren Kenntnis notwendig ist.

Bei diesen handelt es sich um

  • die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer,
  • die Gewerbesteuer,
  • die Einkommensteuer,
  • die Lohnsteuer und
  • die Körperschaftsteuer.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer kann im Rahmen von Ein- oder Verkäufen von Dienstleistungen oder Produkten anfallen. Etwas anderes gilt nur für die typischen Umsätze bestimmter Berufsgruppen. Dazu gehören Ärzte, Physiotherapeuten oder auch Versicherungsmakler sowie solche Unternehmer, die die Voraussetzung der Kleinunternehmerregelung erfüllen.

Die Umsatzsteuer stellt der Unternehmer seinen Kunden in Rechnung und wird über die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt. Sofern Einkäufe für das eigene Unternehmen getätigt werden, wird die Umsatzsteuer zur sogenannten Vorsteuer. Diese Vorsteuer kann mit der von dem Unternehmer vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnet werden. Zudem sind Gründer dazu verpflichtet, im Jahr der Gründung und dem folgenden Kalenderjahr monatlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Des Weiteren ergeben sich Unterschiede, wann die Steuer abzuführen ist. Unterschieden werden die Sollversteuerung (der Regelfall) und die Istversteuerung. Sollversteuerung bedeutet, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer abführt, sobald die Rechnung an den Kunden geschickt wurde und eben nicht erst dann, wenn der Kunde die Rechnung beglichen hat (das entspräche einer Istversteuerung). Die freien Berufe und Kleingewerbetreibende haben die Möglichkeit eine Istversteuerung beim Finanzamt zu beantragen. Gleiches gilt für Kaufleute, wenn deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 500.000 nicht überschritten hat.

Die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung

Sofern die Umsätze eines Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 22.000 nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000 voraussichtlich nicht überschreiten werden, greift die Kleinunternehmerregelung. Zusätzlich muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Als Folge muss weder eine Umsatzsteuervoranmeldung angegeben noch die Umsatzsteuer abgeführt werden. Selbstverständlich darf der Unternehmer in diesem Fall dann auch keine Umsatzsteuer mehr in seinen Rechnungen ausweisen. Außerdem kann die Vorsteuer eingehender Rechnungen nicht mehr geltend gemacht werden.

Einkommensteuer

Natürliche Personen sind regelmäßig einkommensteuerpflichtig. Dementsprechend müssen auch Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften die Einkommensteuer zahlen. Die Höhe der Einkommensteuer wird anhand der Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit unter Berücksichtigung persönlicher Freibeträge sowie Versicherungsbeiträge ermittelt. Auch Verluste werden berücksichtigt und steuerlich mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten oder aus anderen Jahren verrechnet. Sofern danach das zu berücksichtigende Einkommen unterhalb der Grenze des Grundfreibetrags liegt, muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer und muss für jeden Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Das gilt neben der Lohnsteuer auch für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

Gewerbesteuer

Alle inländischen Gewerbetreibenden müssen die Gewerbesteuer zahlen. Bemessungsgrundlage dieser Steuer ist der Gewerbeertrag eines Betriebs, also der nach speziellen Vorgaben korrigierte Gewinn eines Unternehmens. Insoweit ebenfalls entscheidend ist der Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. In Berlin liegt der Gewerbesteuer-Hebesatz derzeit bei 410 %. Natürliche Personen und Personengesellschaften können einen Freibetrag von EUR 24.500 pro Jahr geltenden machen. Zudem erfolgt eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer. Kapitalgesellschaften steht hingegen weder eine Anrechnungsmöglichkeit noch ein jährlicher Freibetrag zur Verfügung.

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuerpflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften (etwa GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG). Besteuert wird letztlich auch hier der Gewinn des Unternehmens. Einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne werden mit dem einheitlichen Körperschaftsteuersatz iHv. 15 % besteuert. Dazu kommt außerdem der Solidaritätszuschlag iHv. 5,5 % der Körperschaftsteuer.

 

Ein gesunder Umgang mit Steuern gehört zu einer erfolgreichen Unternehmensführung einfach dazu. Niemand erwartet, dass Unternehmer die Regelungen bis ins Detail beherrschen. Dennoch gilt: Mehr Wissen lohnt sich! Steigende Gewinne führen regelmäßig zu einer steigenden Steuerbelastung. Dementsprechend müssen entsprechende Rücklagen gebildet werden; auch bei aller Euphorie der Gründer.

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