Steuerliche Hilfsmaßnahmen
Auch steuerliche Hilfsmaßnahmen hat die Bundesregierung zur Unterstützung und Liquiditätssicherung von Unternehmen erlassen. Insbesondere auf verfahrensrechtlicher Ebene bedarf es zum Verständnis jedoch vertiefter Steuerrechtskenntnisse. Deshalb möchten wir Ihnen insbesondere solche Maßnahmen näherbringen, die Sie – als Gründer, Geschäftsführer – kennen sollten.
Maßnahmen im Bereich Umsatzsteuer und Zoll
Die Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen ist von Zöllen und der Umsatzsteuer befreit. Die EU-Kommission beschloss am 20.04.2021 die seit dem 30.01.2020 geltende Maßnahme bis zum 31.12.21 einstweilig zu verlängern. Dadurch soll eine schnellere und leichtere Verfügbarkeit dieser Produkte gewährleistet werden.
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, wird auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben. Das ergibt sich aus § 21 IIIa UStG.
Für Gastronomen greift gemäß § 12 II Nr. 15 UStG der ermäßigte Steuersatz iHv. 7 %. Das gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung, nicht aber für die Abgabe von Getränken.
Maßnahmen im Ertragssteuerrecht
Für das Homeoffice ist ein Werbungskostenabzug nach § 4 V Nr. 6b EStG vorgesehen. Allerdings nur, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Insoweit können Steuerpflichtige grundsätzlich für jeden Kalendertag, an dem sie ihre Arbeit ausschließlich in der eigenen Wohnung verrichten, 5 EUR geltend machen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die sog. Homeoffice-Pauschale zu den Werbungskosten zählt. Deshalb greift die Entlastung erst dann, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Werbungskosten insgesamt über den Werbungskosten-Pauschbetrag iHv. 1000 EUR kommt.
Zumindest bis zum 30.06.2021 besteht weiterhin die Möglichkeit der steuerfreien Arbeitgeberleistungen bis zu einer Höhe von 1500 EUR. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich – zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – gezahlt und im Lohnkonto aufgezeichnet wird. Dann greift die Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 11a EStG) und die Sozialversicherungsfreiheit (§ 1 I 1 Nr. 1 SvEV).
Sofern sich Corona-bedingte Verzögerungen im Bau- oder Montagebereich ergeben, finden die Unterbrechungszeiten bei der Berechnung der Fristen nach § 12 AO (oder des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens) keine Berücksichtigung. Das gilt dann, wenn eine Unterbrechung von über zwei Wochen zu einem Abziehen der Arbeitnehmer führt und die Besteuerung des Unternehmens sowie der Arbeitnehmer im anderen Staat sichergestellt ist.
Bei der privaten Nutzung von Dienstwagen wird die Bemessungsgrundlage mit einem Viertel angesetzt. Das gilt für solche Fahrzeuge, die pro gefahrenem Kilometer keine Kohlenstoffdioxidemission erzeugen, also für rein elektrische Fahrzeuge. Zusätzlich darf deren Preis die Grenze iHv. 40.000 EUR (brutto) nicht übersteigen. Bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 wird die Kaufpreisgrenze rückwirkend zum 01.01.2020 auf 60.000 EUR erhöht.
Gemäß § 7 II EStG greift erneut eine jährliche degressive Abschreibung iHv. 25% des Buchwerts, jedoch höchstens das 2,5-fache der derzeit geltenden AfA. Diese Regelung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt wurden.
Sonstige steuerliche Hilfsmaßnahmen
Darüber hinaus greifen folgende steuerliche Hilfsmaßnahmen:
- Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spendenabzug,
- Ermöglichung der direkten Überweisung von Teilen des Arbeitslohns bzw. der Aufsichtsratsvergütung auf ein Spendenkonto,
- Erleichterung steuerbegünstigter Körperschaften, die Hilfen an Betroffene der Corona-Pandemie gewähren und
- der Betriebsausgabenabzug bei Zuwendungen an betroffene Geschäftspartner.
All diese Maßnahmen wurden laut BMF bis zum 31.12.2021 verlängert.
Weitere Hilfsmaßnahmen besprechen wir hier.