Maßstäbe für Überschuldung eines Startups

Maßstäbe für Überschuldung eines Startups

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Die vom BGH aufgestellten Grundsätze für eine positive Fortbestehensprognose im Rahmen der Prüfung einer Überschuldung gelten nur eingeschränkt für Startups. Denn erforderlich ist insofern, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken, wobei die dafür erforderlichen Mittel auch von Dritten zur Verfügung gestellt werden können.

Sachverhalt

Am OLG Düsseldorf stand die Frage zur Entscheidung, inwieweit der Geschäftsführer eines Startups in der Gründungsphase von einer positiven Fortführungsprognose des Unternehmens ausgehen kann und darf.

Konkret ging es dabei um ein Startup, welches sich bereits 2015 in einem Zustand befand, der eine Überschuldung nahelegte. Insoweit existierten weder stille Reserven noch andere tatsächlichen Finanzmittel. Allerdings gab es einen Investor, der bereit war, solange ein realistischer Businessplan bestehe, dem Startup Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese ist zum streitgegenständlich Zeitpunkt aber nicht eigetreten. Es bestand mithin lediglich eine „realistische“ Aussicht auf die Finanzierung.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Diese Aussicht erachtete das Gericht für ausreichend für die Annahme einer positiven Fortbestehensprognose. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch gegen das Startup aus § 64 GmbhG a.F. nicht bestanden habe. Es sei zwar im streitbefangenen Zeitraum überschuldet gewesen, jedoch habe eine positive Fortbestehensprognose zumindest deshalb bestanden, weil der Investor zugesagt habe, auf Anforderung des Unternehmens benötigtes Kapital für die Erfüllung eingegangener Verbindlichkeiten bereitzustellen und diese Darlehensgewährung fortzusetzen, solange das Unternehmenskonzept überzeuge. Dieser Zusage kam der Investor auch nach. Deshalb sei die Zusage des Investors mit dem Überziehungskredit einer Bank vergleichbar.

Auswirkungen für die Praxis

Sofern überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Liquidität in Form einer Zusage eines Drittkapitalgebers ausreichend gesichert ist, darf der Geschäftsführer eines Startups von einer positiven Fortbestehensprognose ausgehen. Ein rechtlich gesicherter Anspruch auf die Finanzierungsmittel ist nach der Entscheidung keine Voraussetzung. Maßgeblich bleibt aber das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen. Letztere sind stets von einer Prüfung im Einzelfall abhängig.

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