Mängel beim Unternehmenskauf

Mängel beim Unternehmenskauf

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Der Kauf eines bestehenden Unternehmens kann neben der Gründung ebenfalls ein probates Mittel darstellen, in die Selbstständigkeit einzutreten. Problematisch wird der Unternehmenskauf jedoch immer (er bleibt eben doch nur ein „Kauf“), wenn das erworbene Unternehmen nicht den Vorstellungen des Käufers entspricht. In dieser Hinsicht stellt sich die Frage, welche Informationen der Käufer im Zuge der Vertragsverhandlungen erhalten muss und welche der Verkäufer für sich behalten darf.

Sachmängelhaftung beim Unternehmenskauf?

Soweit ein Unternehmenskauf („asset deal“) vorliegt und das Unternehmen eben nicht lediglich über die Anteile (sog. „share deal“) gekauft wurde, steht der Anwendung der „normalen“ Kaufgewährleistung grundsätzlich nichts im Wege. Ein Mangel liegt stets dann vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Letztere ergibt sich insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Dabei können auch Eigenschaften wie der Ertrag oder Umsatz eines Unternehmens zugesichert werden.

Die Sachmängelhaftung kann bei einem Unternehmenskauf aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn zumindest irgendein Anknüpfungspunkt zur stofflichen Beschaffenheit besteht. Ist das nicht der Fall, so bleiben dem Käufer die Ansprüche aus dem allgemeinen Schuldrecht, insbesondere die Anfechtung nach § 119 BGB.

Anfechtung bei Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft

Sofern es um den Erfolg der Anfechtung geht, ist zunächst zu klären, wann überhaupt angefochten werden kann. Nach § 119 II BGB muss dafür ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft in der Person des Käufers vorliegen. Als Eigenschaft versteht man traditionell das, was regelmäßig auch Teil der Beschaffenheit iSv. § 434 I BGB sein kann. Danach können Eigenschaften Merkmale der natürlichen Beschaffenheit aufweisen und tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zur Umwelt darstellen. Ein Irrtum – etwa über die Insolvenzreife eines Unternehmens – würde die Anforderungen strenggenommen nicht erfüllen. Zwar führen einige Stimmen insoweit an, dass der BGH im Hinblick auf die Überschuldung eines Nachlasses anders entschieden habe. Allerdings kann man diese Entscheidung nicht übertragen. Denn letztlich hätte das Zulassen einer Anfechtung lediglich eine Korrektur der im Vertrag festgelegten Risikoverteilung zur Folge.

Verschulden bei Vertragsverhandlungen

Einigkeit besteht darüber, dass alle Aussagen des Verkäufers – ob vom Käufer verlangt oder nicht – korrekt sein müssen. Für prognostizierende Aussagen des Verkäufers ist ein Rückgriff auf die Prospekthaftung angezeigt. Wenn also der Verkäufer in den Vertragsverhandlungen sagt, dass das Unternehmen „wieder ins Plus gehe“, so muss diese Prognose durch Tatsachen gestützt und vertretbar sein. Ansonsten macht sich der Verkäufer haftbar.

Sofern der Verkäufer gar von einer Insolvenzreife (§§ 17, 19 InsO) ausgeht, muss er den Käufer darüber – ungefragt – aufklären.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB bleibt stets möglich. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hat. Das ist der Fall, wenn er die Unrichtigkeit seiner Aussage kannte oder zumindest für möglich hielt und wusste oder es für möglich hielt, dass der Käufer daraufhin den Vertrag mit diesem Inhalt schließen würde.

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