Entschädigung für Betriebsschließung

Entschädigung für Betriebsschließung

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Im Zuge der Pandemie mussten Sie Ihren Betrieb schließen und nun fragen Sie sich, ob Sie eine Entschädigung wegen der Betriebsschließung gegen den Staat geltend machen können? Diese Frage möchten wir im folgenden Beitrag in rechtlicher Hinsicht beantworten.

Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das IfSG regelt zwar hauptsächlich die Grundlage für die Schließung der Betriebe. Allerdings enthält das IfSG ebenfalls Entschädigungstatbestände für etwa den Fall einer Betriebsschließung.

Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG

Zunächst kommt insoweit die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG in Betracht. Dieser gilt für eine Person, die im Sinne des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Verbot der Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Gleichzeitig geht daraus aber auch hervor, dass der § 56 IfSG grundsätzlich keine Entschädigung für die zwangsweise Betriebsschließung vorsieht. Denn in der Regel gilt die Entschädigung nur für natürliche, nicht aber juristische Personen. Deshalb kommt eine Entschädigung nach § 56 IfSG nur für den Fall in Betracht, in dem eine selbstständige Person auf Grund eines konkreten Krankheitsverdachts ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen darf.

Für alle anderen Fälle müsste der § 56 IfSG analog angewandt werden. Dies wird sehr kontrovers diskutiert, allerdings dürfte es diesbezüglich an einer planwidrigen Regelungslücke fehlen.

Entschädigung der Betriebsschließung nach § 65 IfSG bei Verhütungsmaßnahmen

Der § 65 IfSG bezieht sich auf Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach §§ 16, 17 IfSG. Die Maßnahmen der Bundesregierung fallen insoweit aber nicht in den Anwendungsbereich der §§ 16, 17 IfSG, als dass sie Bekämpfungsmaßnahmen, aber keine Verhütungsmaßnahmen darstellen. Dementsprechend scheidet eine Entschädigung nach § 65 IfSG aus.

Ansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB iVm. Art. 34 GG

Ebenfalls könnten sich Entschädigungszahlungen über einen Amtshaftungsanspruch begründen lassen. Dafür bedarf es zunächst der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht. Das erscheint insoweit bereits problematisch, als dass die Verletzung (also die Anordnung der Betriebsschließung) durch Verordnung erfolgte. Bei Verordnungen fehlt es grundsätzlich an der vorausgesetzten Drittbezogenheit. Eine Ausnahme ergibt sich für Maßnahme- oder Einzelfallverordnungen, die den Interessen eines abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt sind. Hierfür spricht, dass die Verordnung nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum und auf Grund eines konkreten Anlasses geschaffen und Betroffene nach Geschäftstyp und Tätigkeitsart individualisiert wurden.

Zudem muss hinsichtlich der Amtspflichtverletzung ein Verschulden vorliegen. Ein solches wird aber regelmäßig nur dann anzunehmen sein, wenn die ausführende Amtsperson es entweder unterlassen hat, eine sorgfältige Prüfung durchzuführen oder sofern die Rechtsauffassung im Einzelfall unvertretbar ist. Zumindest dieser Prüfungspunkt stellt eine große Hürde bei der Begründung des Anspruchs dar. In den meisten Fällen dürfte ein Verschulden nicht vorliegen.

Ansprüche wegen Eingriff in das Eigentum

Abschließend ist an die Ansprüche zu denken, die sich auf Grund des enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriffs in das Eigentum ergeben.

Unmittelbarer Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 I 1 GG

Für alle potentiellen Ansprüche, die sich aus einem Eigentumseingriff herleiten lassen, muss zunächst belegt werden, dass es sich bei den hoheitlichen Betriebsuntersagungen zur Bekämpfung der Pandemie tatsächlich um Eingriffe in das von Art. 14 I 1 GG geschützte Eigentumsrecht handelt.

Insgesamt ist ein Eingriff bereits deshalb anzunehmen, weil die Betriebsuntersagungen ein Nutzungsverbot hinsichtlich der Betriebsräume für den Geschäftsverkehr beinhalten. Ebenfalls wird das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb tangiert, welches auch durch den Art. 14 I 1 GG geschützt wird. Der Eingriff ist auch unmittelbar.

Die Betriebsschließungen müssten darüber hinaus rechtswidrig sein, damit ein Anspruch wegen enteignungsgleichem Eingriffs besteht. Die Rechtswidrigkeit der Maßnahme indiziert das Sonderopfer der Betroffenen. Grundsätzlich spricht also viel für die Annahme eines solchen Anspruchs. Zu beachten ist aber der Vorrang des Primärrechtsschutzes. Danach sind die Betroffenen grundsätzlich gehalten, sich zunächst gegen die Maßnahmen selbst zu wehren, sofern ihnen ein zumutbares Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Ähnliches gilt für den Anspruch wegen enteignendem Eingriffs. Für diesen muss das Sonderopfer jedoch positiv festgestellt werden, das heißt, die Schwelle des enteignungsrechtlichen Zumutbaren muss überschritten worden sein. Das dürfte für die meisten Betriebe zutreffend sein.

 

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