Durchgriffshaftung bei GmbH und UG

Durchgriffshaftung bei GmbH und UG

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Die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) zählen zu den Kapitalgesellschaften. Deshalb gilt für beide der Grundsatz, dass für Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das der Gesellschafter haftet. Eine sogenannte „Durchgriffshaftung“ auf die Gesellschafter kommt dennoch in Ausnahmefällen in Betracht. Das ist stets dann der Fall, wenn die haftungsrechtliche Privilegierung nach dem Trennungsprinzip (§ 13 II GmbHG) unbillig erscheint.

Durchgriffshaftung bei Unbilligkeit

Natürlich ist der Begriff der „Unbilligkeit“ äußerst weit gefasst und bedarf einer Konkretisierung. Dafür haben Rechtsprechung und Lehre Fallgruppen entwickelt, die jeweils für sich genommen ein unbilliges Verhalten darstellen sollen und darüber hinaus weitere Orientierungspunkte bieten.

Wäschekorbgeschäftsführung

Das Trennungsprinzip ermöglicht es den Gesellschaftern, mit vergleichsweise geringem Kapitaleinsatz und einem überschaubaren Risiko Geschäfte zu tätigen. Sofern aber eine Vermögensvermischung zwischen Gesellschaftsmitteln und privaten Vermögenswerten stattfindet, erfolgt eine Durchgriffshaftung auf den Gesellschafter persönlich. Denn insofern wird den Gläubigern ein unbeschränkter Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen erschwert. Den Gläubigern ist es nicht zuzumuten, eine Entwirrung der Vermischung zu betreiben, da ihnen hierzu der Einblick fehlt. Ein typischer Fall der Wäschekorbgeschäftsführung liegt bei einer undurchsichtigen Buchführung vor.

Qualifizierte materielle Unterkapitalisierung

Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kommt ebenfalls in Betracht, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft außer Verhältnis zu ihrer Geschäftstätigkeit steht. Von einer Unterkapitalisierung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn eine „eindeutig und für Insider erkennbar unzureichende Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft, die einen Misserfolg der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu Lasten der Gläubiger bei normalem Geschäftsverlauf mit hoher, das gewöhnliche Geschäftsrisiko deutlich übersteigender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt“ vorliegt. In diesem Fall eine Durchgriffshaftung anzunehmen, ist allerdings nicht unstrittig. Zu Recht wird auf § 5 GmbhG hingewiesen, der ein Stammkapital iHv. EUR 25.000 erfordert, darüber hinaus jedoch keine Anforderungen an die Relation zwischen Höhe des Kapitals und Umfang der Geschäftstätigkeit stellt.

Missbrauch der Rechtsform

Der Missbrauch einer Rechtsform kann vorliegen, falls für den Zweck einer Unternehmung nur deshalb eine unpassende Gesellschaftsform gewählt wird, um deren Vorteile ausnutzen. Dieser Fallgruppe liegt die Annahme zugrunde, dass im deutschen Gesellschaftsrecht bestimmte Gesellschaftsformen für bestimmte wirtschaftliche Verhaltensweisen zu wählen sind. Deshalb liegt ein Missbrauch nahe, wenn die Vorteile der Gesellschaftsform in Anspruch genommen werden, ohne eine entsprechend passende wirtschaftliche Betätigung anzustreben. Auch in der diesbezüglichen Fallgestaltung ist Kritik angebracht. So sieht der Gesetzgeber bei der Wahl der Rechtsform keine Einschränkungen hinsichtlich wirtschaftlicher Betätigungszwecke vor. Einen Missbrauch allein in der Wahl einer Rechtsform zu sehen, die das Trennungsprinzip vorsieht, erscheint des Weiteren auch dem gesetzgeberischen Willen, risikoreiches unternehmerisches Handeln zu ermöglichen und Innovationen zu fördern, entgegenzustehen.

Fazit

Die hier genannten Fallgruppen sind weder abschließend noch unstreitig. Dementsprechend kommt es bei der Frage nach einer Durchgriffshaftung nach wie vor auf die Umstände des Einzelfalls an. Das unternehmerische Verhalten kann dadurch durchaus zu einer Art Gratwanderung werden, zwischen staatlich geförderter Innovation und Waghalsigkeit einerseits und bedeutsamen Gläubigerinteressen andererseits.

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