Die Versicherung des Geschäftsführers
§ 8 Abs. 3 GmbHG und § 6 GmbHG bestimmen die Anforderungen eines jeweiligen Geschäftsführers an die Versicherung über dessen Zuverlässigkeit. Häufig ergeben sich bei der Erklärung der Versicherung Probleme, da sie oftmals nicht den Vorstellungen des Registergerichts entsprechen.
Die Problematik der Versicherung des Geschäftsführers
Der Gesetzgeber stellt in den eingangs genannten Gesetzen einen gewissen Mindeststandards an die Person eines GmbH- oder auch UG-Geschäftsführers. Danach kann nur eine natürliche Person, die unbeschränkt geschäftsfähig ist, grundsätzlich Geschäftsführer werden. Weitere Ausschlussgründe enthalten die Absätze 2 und 3 des § 6 GmbHG. In das Blickfeld sollten dabei insbesondere die sog. „Katalogstraftaten“ des § 6 GmbHG rücken. Bei der Anmeldung zur Eintragung einer GmbH (oder UG) in das Handelsregister müssen die Geschäftsführer versichern (§ 8 Abs. 3 GmbHG), dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht belehrt worden sind. Die Abnahme wird regelmäßig von einem Notar übernommen (§ 53 Abs. 2 BZRG). Dabei stellt sich die Frage, welche Anforderungen an die Konkretheit dieser Versicherung zu stellen sind.
„Nach Belehrung über die Strafbarkeit falscher Angaben versichert der unterzeichnende Geschäftsführer, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen, insbesondere dass ihm zur Zeit weder durch gerichtliches Urteil noch eine vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt ist.“
So formulierte ein Geschäftsführer kürzlich seine Versicherung (bzw. der Notar) gegenüber dem AG Arnsbach. Dieses teilte daraufhin mit, dass der Anmeldung noch nicht entsprochen werden könne, da die notwendige Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich der Straftaten fehle. In der Versicherung selbst seien die Straftaten nämlich nicht erwähnt worden. Auf die Beschwerde des Geschäftsführers hin folgte das OLG Hamm der Sichtweise des AG nicht. Die abgegebene Erklärung genüge den gesetzlichen Anforderungen, weshalb die Eintragung der GmbH nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Der Schutzzweck des Versicherungserfordernisses gebiete es nicht, dass sämtliche Straftatbestände, die ein Bestellungshindernis bilden können, im Einzelnen aufgeführt werden müssen. Dabei ließ das OLG Hamm jedoch offen, ob daraus gleichzeitig folge, dass die Versicherung nach § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG sich auf die Widergabe des Gesetzestextes bzw. die Bezugnahme auf die Vorschriften der § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und S. 3 GmbHG beschränken darf.
Empfehlung für die Praxis
Obgleich man mit abstrakten Formulierung die gesetzlichen Anforderungen an die Versicherung erfüllen dürfte, empfiehlt sich indes eine konkrete Formulierung. Insbesondere dann, wenn Sie einen zügigen Gründungsprozess anstreben. Registergerichte mögen zwar teilweise überzogene Anforderungen an die Versicherung stellen, allerdings vergehen bis zu einer Entscheidung des jeweiligen Beschwerdegerichts im Durchschnitt mehr als drei Monate.