Die Mezzanine-Finanzierung

Die Mezzanine-Finanzierung

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Der Beitrag „Die Mezzanine-Finanzierung“ ist eine Fortsetzung zur Unternehmensfinanzierung im Recht.

Mezzanine als Zwischenebene von Fremd- und Eigenkapital

Auf Grund sich stetig ändernder Bedürfnisse der Wirtschaft werden Finanzinstrumente immer wichtiger, die auf einer Zwischenebene – eben zwischen Eigen- und Fremdkapital – existieren (sog. Mezzanine). Die Kapitalgeber versuchen dadurch, weitergehende Beteiligungsmöglichkeiten zu erlangen, ohne aber eigene Anteile am Unternehmen (direkt) zu erwerben.

Stille Gesellschaft

Investor und Unternehmer können innerhalb eines Darlehensvertrags vereinbaren, dass der Investor am Gewinn des Unternehmens beteiligt werden soll. Solche Vereinbarungen bedürfen allerdings einer Auslegung. Insofern kann sich die Frage stellen, ob der Investor auch als Anteilseigner am Unternehmen beteiligt sein soll. Als Folge hätte dieser bei einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens keinen Anspruch auf Rückzahlung des Investments. Er wäre hingegen nur am Gewinn und Verlust der Gesellschaft oder im Falle einer Auseinandersetzung am verbleibenden Gesellschaftsvermögen zu beteiligen. Eine solche Investmentform wird als stille Gesellschaft bezeichnet (§§ 230 ff HGB).

Zur Abgrenzung ist die faktische Risikoverteilung heranzuziehen. Demnach muss ermittelt werden, inwieweit der Investor am Gewinn oder Verlust des finanzierten Unternehmens teilhat und welche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Geschäftsführung seinerseits bestehen. So liegt bei einer Verlustbeteiligung regelmäßig eine stille Gesellschaft vor, da eine solche der wesentlichen Natur des Darlehens widerspricht.

Gesellschafterdarlehen

Das Gesellschafterdarlehen gilt ebenfalls als Mezzanine-Finanzierung. Dadurch, dass eine Kapitalgesellschaft eine (eigene) juristische Person darstellt, ist ein Darlehen des Gesellschafters grundsätzlich als gesellschaftsfremdes Darlehen zu betrachten. Trotzdem ist dann aber der Doppelstellung des Gesellschafters Rechnung zu tragen. Einerseits hat der Gesellschafter (über seine Gesellschaftsanteile) weitreichende Informations- und Einwirkungsrechte. Andererseits muss er hinsichtlich des Darlehens als Fremdkapitalgeber behandelt werden, sodass er im Falle der Insolvenz bevorzugt behandelt würde.

Diesen rechtlichen Konflikt greift der § 39 I Nr. 5 InsO auf und ordnet an, dass das Gesellschafterdarlehen nachrangig, unter den nachranzigen Gläubigern sogar mit letztem Rang behandelt wird. Grundsätzlich ändert das zwar nichts an der eigentlichen Natur des Gesellschafterdarlehens als Fremdkapital. Im Falle der Insolvenz erhält es jedoch einen „eigenkapitalähnlichen“ Charakter.

Genussscheine

Genussscheine, also verbriefte Genussrechte, spielen insbesondere im Rahmen von Aktiengesellschaften eine große Rolle.

Grundsätzlich orientiert sich deren Struktur an Gewinnrechten der Aktionäre. Insoweit weisen sie also Eigenschaften des Eigenkapitals auf. Gleichzeitig gewähren sie aber lediglich schuldrechtliche Ansprüche. Das wiederum spricht für die Einordnung als Fremdkapital. Auch deshalb handelt es sich auf zivilrechtlicher Ebene um Fremdkapital.

Auf der bilanziellen Ebene kann ein Genussschein je nach der einzelnen Ausgestaltung als Eigen- oder Fremdkapital gelten. Je näher die Ausgestaltung der Genussscheine dem Aktienrecht gleicht, desto eher sind sie bilanziell als Eigenkapital zu werten. Fehlt es hingegen an einer Verlustbeteiligung, so handelt es sich um Fremdkapital.

 

Deutlich wird anhand dieser Beitragsserie, dass die richtige Unternehmensfinanzierung fundierte Entscheidungen auf zwei verschiedenen Ebenen benötigt. Zunächst muss wirtschaftlich geklärt werden, welches Risiko mit welchen Sicherheiten zu welchen Renditen eingegangen werden soll. Danach gilt es, die juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Erreichen des wirtschaftlichen Ziels zu ermöglichen.

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