Die due diligence-Prüfung
Wenn Sie den Kauf eines Unternehmens vorbereiten, dann sollte die Durchführung einer due diligence-Prüfung einen Verhaltensstandard darstellen. Wir erklären Ihnen, was Gegenstand der due diligence-Prüfung ist und wo die Probleme liegen.
Der Begriff
Der Begriff entstammt dem U.S.-amerikanischen Recht. Ursprünglich verstand man darunter lediglich einen haftungsrechtlichen Standard, der ungefähr dem Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB entspricht. Nunmehr wird mit dem Begriff aber vor allem die gründliche Prüfung des Unternehmens oder der am Kauf beteiligten Unternehmen gemeint, also die Zielgesellschaft.
Gegenstand und Funktion der due diligence
Im Mittelpunkt steht – wie bereits oben angedeutet – die Prüfung des Zielunternehmens in wirtschaftlicher, finanzieller, rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Weitere Aspekte, wie beispielsweise die Prüfung von Umweltrisiken oder der vorhandenen Personalstruktur, können je nach Unternehmen hinzutreten. Einen weiteren Eindruck soll dabei die folgende – nur beispielhafte – Checkliste einer Prüfung vermitteln:
I. Vorbereitung |
1. Herausarbeiten der Kernfaktoren, die die Chancen bzw. Risikopotentiale des Unternehmens bestimmen 2. Zusammenstellen von Basisunterlagen über:
3. Benennung eines Hauptansprechpartners (aus der Geschäftsführung) durch das Unternehmen |
II. Durchführung |
1. Zusammenstellung der Unterlagen 2. Prüfung vor Ort:
3. Präsentation der Ergebnisse 4. Berichtsentwurf/Memorandum 5. Diskussion des Gutachtens 6. Testierter Bericht |
Informationsprobleme bei der due diligence
Der Informationsfluss zwischen Erwerber, Veräußerer und Zielunternehmen kann sich problematisch gestalten. Hier stellt sich die Frage, ob bzw. welchen Einfluss die Durchführung oder Unterlassung der Prüfung auf mögliche Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatzansprüche des Erwerbers aus den §§ 437 ff. BGB bzw. c.i.c. hat. Dies wiederum hat maßgeblichen Einfluss auf die Pflichten der Geschäftsleitungsmitglieder von Veräußerer, Erwerber und Zielgesellschaft. Der Veräußerer kann bei Verletzung einer Aufklärungspflicht einer Haftung ausgesetzt sein. Zudem dürfte er ein Interesse an einer ausgiebigen Prüfung haben, um die nachträgliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu vermeiden. Unterlässt die Geschäftsleitung des Erwerbers pflichtwidrig die Prüfung, macht sie sich möglicherweise gegenüber der eigenen Gesellschaft schadenersatzpflichtig. Auch die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft ist betroffen: Sie verfügt zwar über ausreichend Informationen. Allerdings kann sie bei der Weitergabe gesellschafts-. kapitalmarkt- und datenschutzrechtlichen Grenzen unterliegen.