Details zum Corona-Hilfspaket November 2020

Details zum Corona-Hilfspaket November 2020

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Die Bundesregierung und die jeweiligen Landesregierungen haben die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erneut verschärft. Im Rahmen des sog. „Lockdown-light“ müssen – ähnlich wie im Frühjahr – Hotels und Gastwirte ihre Betriebe vorübergehend schließen. Jedoch im Unterschied zum ersten Lockdown bleiben Schulen, Kitas und der Einzelhandel weitestgehend von den Schließungen verschont. Den von der Schließung betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen wurde deshalb ein Corona-Hilfspaket zugesagt, dessen Details nun bekanntgegeben wurden.

Das Gesamtvolumen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe wird sich auf ca. 10 Mrd. EUR belaufen.

Wer kann Hilfen beantragen?

Antragsberechtigt sind die direkt von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen, Selbstständigen, Betriebe, Vereine und Einrichtungen sowie indirekt betroffene Unternehmen. Dabei versteht die Bundesregierung unter einer direkten Betroffenheit jeweils solche Unternehmen, Selbstständige, Betriebe, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen müssen. Indirekt betroffene Unternehmen seien hingegen solche, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit von den Schließungsmaßnahmen (direkt) betroffenen Unternehmen erzielen.

Auch Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten (sog. verbundene Unternehmen) sollen laut Planung antragsberechtigt sein. Das gilt, soweit auf sie mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Beispielhaft betrifft dies etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl (geschlossene) Restaurants und (geöffnete) Einzelhandelsunternehmen hält. In diesem Fall greift das Corona-Hilfspaket, wenn die Restaurants zu mehr als 80 % des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Welche Förderungen sieht das Corona-Hilfspaket vor?

Voraussichtlich sollen Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt werden. Das gilt wiederum bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. EUR, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt.

Zuschüsse, die die Grenze von 1 Mio. EUR überschreiten, bedürfen bislang noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission.

Soloselbstständige

Als Vergleichsumsatz können Soloselbstständige alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Sofern Antragsberechtigte ihre Geschäftstätigkeit erst nach dem 31.10.2019 aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit der Gründung gewählt werden.

Andere staatliche Leistungen werden angerechnet

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden auf die Zahlung des Corona-Hilfspakets angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld (KUG).

Erzielte Umsätze über 25 % werden angerechnet

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, dann werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für darüberhinausgehende Umsätze erfolgt hingegen eine Anrechnung, um eine Überförderung von mehr als 100 % zu vermeiden.

Eine Sonderregelung gilt allerdings für Restaurants, sofern sie Speisen im „Außer-Haus-Verkauf“ anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Dadurch werden die Umsätze des Außerhausverkaufs, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließung von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Wie und wo wird der Antrag gestellt?

Ab der nächsten Woche können die Anträge über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestellt werden. Die Antragstellung muss allerdings durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Dabei gilt eine Ausnahme nur für Soloselbstständige, die nicht mehr als EUR 5.000 Förderung beantragen. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

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