Corona-Maßnahmen für Startups
Für Startups wurden zahlreiche Corona-Maßnahmen erlassen. Dadurch, dass diese sich übergreifend in steuerlichen, finanziellen und sozialen Bereichen wiederfinden, fällt es den Unternehmern teilweise schwer, den Durchblick zu behalten. Deshalb möchten wir Ihnen die relevantesten Maßnahmen an dieser Stelle vorstellen.
Corona-Maßnahmen in finanzieller Hinsicht
Überbrückungshilfe III
In diesem Rahmen ist zunächst die aktuelle Überbrückungshilfe III zu nennen. Diese Hilfe gilt für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021. Für diesen Zeitraum kann die Unterstützung von folgenden natürlichen sowie juristischen Personen beantragt werden:
- Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. EUR im Jahr 2020,
- Soloselbständige,
- Selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen.
Die oben genannten Personen müssen einen Umsatzeinbruch von min. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten oder von durchschnittlich min. 30 % seit April 2020 geltend machen. Dabei sind folgende Dinge förderfähig, wenn im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 angefallen sind:
Von diesen Kosten werden ab einem Umsatzeinbruch von 30 % bis zu 40 % erstattet, ab einem Umsatzeinbruch von 50 % bis zu 60 % und ab einem Umsatzeinbruch von 70 % bis zu 90 %. Pro Förderungsmonat gilt insoweit allerdings die Deckelung auf maximal 500.000 EUR.
Ebenfalls sieht die neue Überbrückungshilfe die Neustarthilfe für Soloselbstständige vor. Dadurch erhalten die Anspruchsberechtigten zu den zu berücksichtigenden Kosten eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vorjahresumsatzes im Vergleichszeitraum. Auch hier gilt allerdings eine Deckelung auf max. 5.000 EUR. Eine Gewährung der Betriebskostenpauschale ist dann möglich, wenn der Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem ebenfalls siebenmonatigen Referenzumsatz aus 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.
Kredite als Corona-Maßnahmen für Startups
Insoweit sind insbesondere die Fördermaßnahmen des KfW Sonderprogramms 2020 zu nennen. Dieses Programm enthält folgenden Produkte:
- ERP-Gründerkredit – Universell (Für Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind)
- KfW-Unternehmerkredit (Für Unternehmen, die mindestens fünf Jahre am Markt sind)
- Sonderprogramm zur Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung (Für mittelständische und große Unternehmen)
- KfW-Schnellkredit (Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten)
Hinzukommend haben auch die meisten Landesförderbanken ihre Produkte an die der KfW angepasst.
Spezielle Startup-Unterstützung
Die KfW hält auch ein Programm bereit, welches sich speziell an Startups richtet. Das gilt sowohl für Startups mit Wagniskapitalbeteiligung als auch für solche ohne. Diese Finanzierung kann noch bis zum 30.06.2021 beantragt werden.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Sofern die sofortige Einziehung Sozialversicherungsbeiträge – obgleich finanzielle Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen wurden – mit einer erheblichen Härte verbunden ist, können die Beiträge gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IV gestundet werden, wenn der Anspruch nicht gefährdet ist. Allerdings wird die Stundungsmöglichkeit nicht durchgehend gewährt. Insoweit ist eine Einzelfallprüfung unabdingbar.
Corona-Maßnahmen insolvenzrechtlicher Art
Diesbezüglich verweisen wir auf unseren Podcast.
Dieser Beitrag wird bezüglich Corona-Maßnahmen für Startups im Steuerrecht fortgesetzt.