Corona-Maßnahmen für Startups

Corona-Maßnahmen für Startups

3 min.

Für Startups wurden zahlreiche Corona-Maßnahmen erlassen. Dadurch, dass diese sich übergreifend in steuerlichen, finanziellen und sozialen Bereichen wiederfinden, fällt es den Unternehmern teilweise schwer, den Durchblick zu behalten. Deshalb möchten wir Ihnen die relevantesten Maßnahmen an dieser Stelle vorstellen.

Corona-Maßnahmen in finanzieller Hinsicht

Überbrückungshilfe III

In diesem Rahmen ist zunächst die aktuelle Überbrückungshilfe III zu nennen. Diese Hilfe gilt für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021. Für diesen Zeitraum kann die Unterstützung von folgenden natürlichen sowie juristischen Personen beantragt werden:

  • Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. EUR im Jahr 2020,
  • Soloselbständige,
  • Selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen.

Die oben genannten Personen müssen einen Umsatzeinbruch von min. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten oder von durchschnittlich min. 30 % seit April 2020 geltend machen. Dabei sind folgende Dinge förderfähig, wenn im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 angefallen sind:

Tabelle anzeigen
Enthält u. a. Enthält nicht:
1. Mieten und Pachten • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nr. 7 dieser Tabelle erfasst).
• Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).
• Sonstige Kosten für Privaträume
• Variable Miet- und Pachtkosten (z. B. nach dem 1. Januar 2021 begründete Standmieten)
2. Weitere Mietkosten • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inkl. Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 5.)
• Miete für Geldspielgeräte (bspw. in der Gastronomie)
• Sonstige Kosten für Privaträume
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen • Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung
• Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (z. B. für Bankkredite)
• Kontokorrentzinsen
• Tilgungsraten
• Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Ziffer 10 ansetzbar)
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind. • Planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Corona-bedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens • Außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit nicht Corona-bedingt
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten • Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge
(Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 % der Monatsraten erfasst werden.)
• Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter bzw. Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nr. 2 dieser Tabelle zu erfassen.
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV16 • Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungs-aufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (z.B. durch Versicherungsleistungen). • Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (z.B. Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).
• Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Corona-bedingte Hygienemaßnahmen, vgl. Ziffer 16)
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung • Inklusive Kosten für Kälte und Gas
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebühren z. B. für IT-Programme
• Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten, etc.
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben • Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.)
• Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.
• Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern
• Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, z. B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleister/innen, Hausmeisterdienste
• Kammerbeiträge und weitere Mitgliedsbeiträge
• Kontoführungsgebühren
• Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstler/innen
• Franchisekosten
• Tierfutter und Tierarztkosten für betrieblich notwendige Tiere (z. B. im Falle landwirtschaftlicher Nutztierhalter oder von Zirkus- und Zoounternehmen), maximal in Höhe der Kosten im Vorjahreszeitraum
• Private Versicherungen
• Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung
• Beiträge des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiter/innen sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst.
• Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern
• Kosten für freie Mitarbeiter/innen, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten
• Leibrentenzahlungen
• Wareneinsatz
• Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten
11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen. • Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (u. a. Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung)
• Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe (3. Phase) (Schätzung)
• Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen (z. B. Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung)
12. Personalaufwendungen
[Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt]
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt. Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen und es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein. • Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten
• Lebenshaltungskosten oder ein (fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn
• Geschäftsführer/innen-Gehalt eines/r Gesellschafters/in, der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird.
13. Kosten für Auszubildende • Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen

• Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie z. B. Berufsschulkosten
• Kosten für FSJ’ler, FÖJ‘ler und BFD’ler (nur Eigenanteil)
• Kosten für Dual Studierende (Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung)

• Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie z. B. für Ausstattung
• Kosten für Praktikanten
14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro
Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).
Die Kosten, die ab November 2020 anfallen, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden. Dabei ist für jeden einzelnen Monat die Höchstgrenze von 20.000 Euro zu beachten.
Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen z. B. Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder.
Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO). Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.
15. Marketing- und Werbekosten Maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen Bisher unter Nr. 7. Falls diese Kosten bei bestehenden Anträgen dort erfasst wurden, ist kein Änderungsantrag erforderlich. Eine Korrektur erfolgt mit der Schlussabrechnung

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche.
  • Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen u. a. Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
  • Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
  • Besucher-/Kundenzählgeräte

Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 begründet sind.

Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, z. B. Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen.

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html

Von diesen Kosten werden ab einem Umsatzeinbruch von 30 % bis zu 40 % erstattet, ab einem Umsatzeinbruch von 50 % bis zu 60 % und ab einem Umsatzeinbruch von 70 % bis zu 90 %. Pro Förderungsmonat gilt insoweit allerdings die Deckelung auf maximal 500.000 EUR.

Ebenfalls sieht die neue Überbrückungshilfe die Neustarthilfe für Soloselbstständige vor. Dadurch erhalten die Anspruchsberechtigten zu den zu berücksichtigenden Kosten eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vorjahresumsatzes im Vergleichszeitraum. Auch hier gilt allerdings eine Deckelung auf max. 5.000 EUR. Eine Gewährung der Betriebskostenpauschale ist dann möglich, wenn der Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem ebenfalls siebenmonatigen Referenzumsatz aus 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.

Kredite als Corona-Maßnahmen für Startups

Insoweit sind insbesondere die Fördermaßnahmen des KfW Sonderprogramms 2020 zu nennen. Dieses Programm enthält folgenden Produkte:

  • ERP-Gründerkredit – Universell (Für Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind)
  • KfW-Unternehmerkredit (Für Unternehmen, die mindestens fünf Jahre am Markt sind)
  • Sonderprogramm zur Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung (Für mittelständische und große Unternehmen)
  • KfW-Schnellkredit (Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten)

Hinzukommend haben auch die meisten Landesförderbanken ihre Produkte an die der KfW angepasst.

Spezielle Startup-Unterstützung

Die KfW hält auch ein Programm bereit, welches sich speziell an Startups richtet. Das gilt sowohl für Startups mit Wagniskapitalbeteiligung als auch für solche ohne. Diese Finanzierung kann noch bis zum 30.06.2021 beantragt werden.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Sofern die sofortige Einziehung Sozialversicherungsbeiträge  – obgleich finanzielle Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen wurden – mit einer erheblichen Härte verbunden ist, können die Beiträge gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IV gestundet werden, wenn der Anspruch nicht gefährdet ist. Allerdings wird die Stundungsmöglichkeit nicht durchgehend gewährt. Insoweit ist eine Einzelfallprüfung unabdingbar.

Corona-Maßnahmen insolvenzrechtlicher Art

Diesbezüglich verweisen wir auf unseren Podcast.

Dieser Beitrag wird bezüglich Corona-Maßnahmen für Startups im Steuerrecht fortgesetzt.

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