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Was ist eine GmbH?

Die GmbH ist die Kurzform für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gehört zu der Gruppe der Kapitalgesellschaften. Bei einer GmbH handelt es sich also um ein Unternehmen (oder besser: Gesellschaft), dessen Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Sie ist in Deutschland die mit Abstand populärste Gesellschaftsform für Kapitalgesellschaften und zählt im weltweiten Vergleich zu den ältesten ihrer Art.

Eine kurze Definition der GmbH

Neben der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zählt die die GmbH zu den Kapitalgesellschaften. Intern besteht die GmbH aus einem oder mehreren Gesellschaftern. Eben diese Gesellschafter haften – in Abgrenzung zu den Personengesellschaften – grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen (Haftungsbeschränkung). Die rechtlichen Anforderungen an eine GmbH sind regelmäßig im GmbHG zu finden.

 

Grundformen der Gesellschaften
Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
GbR (BGB-Gesellschaft) OHG KG GmbH AG
Die Vertretung (§714 BGB) folgt der Geschäfts-führung (§§ 709, 710 BGB). Es gilt die Gesamt-vertretung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Gemäß % 125 I HGB besteht die Einzelvetretungs-macht jedes Gesellschafters, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Vertretung (§714 BGB) folgt der Geschäftsführung (§§ 709, 710 BGB). Es gilt die Gesamtvertretung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Vertretung erfolgt durch den Geschäftsführer (§ 35 I 1 GmbHG). Der Vorstand vertritt die AG (§78 I 1 AktG). Der Aufsichtsrat fungiert als wesentliches Überwachungsorgan (§ 111 AktG).
Gesamt-schuldnerische Haftung für eine Gesellschafts-schuld Persönliche, unbeschränkte Haftung jedes Gesellschafters für Gesellschafts-schuld (§ 128 HGB). Der Komplementär haftet persönlich, unbeschränkt und unmittelbar (§ 128, 161 II HGB). Hat der Kommanditist seine Einlage geleistet, entfällt seine persönliche Haftung (§ 171 HGB). Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich das Gesellschafts-vermögen (§ 13 II GmbHG). Bei Handlungen vor Eintragung gilt § 11 GmbHG). Für die Verbindlichkeiten der AAG haftet den Gläubigern nur das Gesellschafts-vermögen (§ 1 I 2 AktG).

Mindestanzahl der Gründer

Eine GmbH kann im Gegensatz zu den Personengesellschaften auch mit nur einem Gesellschafter (sog. Ein-Mann-Gesellschaft) gegründet werden. Die Gründung setzt aber stets die Beteiligung mindestens eines Gründers voraus. Das heißt also, dass eine „Keinmanngründung“ nicht möglich ist. Sofern die Gesellschaft nach ihrer Entstehung gesellschafterlos wird (etwa durch Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile bei der Gesellschaft oder durch Einziehung sämtlicher Geschäftsanteile), so führt dies zu der sofortigen Auflösung der Gesellschaft.

Der Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag ist ein notwendiges Erfordernis bei der Gründung einer GmbH. Er erfüllt dabei regelmäßig eine Doppelfunktion: Zum einen enthält er die Vereinbarungen der Gründer über die gemeinsame Zweckverfolgung. Zum anderen bildet er die Grundlage der künftigen juristischen Person als deren Satzung. Dadurch ist er auch gegenüber künftigen Gesellschaftern verbindlich.

Bei der „Einpersonengründung“ handelt es sich streng dogmatisch nicht um einen Vertrag, da ein solcher regelmäßig zwei aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Personen erfordert. Dennoch kann man von einem „Gesellschaftsvertrag“ sprechen, der per Rechtsgeschäft eigener Art begründet wird.

Der notwendige Inhalt des Gesellschaftsvertrags ergibt sich aus § 3 GmbHG. Entsprechend sind folgende Punkte stets anzugeben:

Darüber hinaus werden regelmäßig weitere Rechte und Pflichten im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Insoweit sind die Grenzen grundsätzlich offen.

Sofern die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer und höchstens drei Gesellschafter hat, kommt zusätzlich ein vereinfachtes Gründungsverfahren in Betracht. Man spricht in diesem Rahmen von einer „Musterprotokollgründung“. Dafür tritt anstelle des individuellen Gesellschaftsvertrag das Musterprotokoll mit seinem abschließend festgelegten Inhalt.

 

Der Name der GmbH (Firma)

Bei der Wahl einer geeigneten Firma haben die Gründer regelmäßig freie Hand. Es kann eine Personenfirma (Name eines Gesellschafters), eine Sachfirma (Unternehmensgegenstand), eine Phantasiefirma sowie eine Kombination aus allen gewählt werden. Die Kreativität findet ihre Grenzen erst in den Erfordernissen der allgemeinen Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, der örtlichen Unterscheidbarkeit und des Irreführungsverbots.

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft

Eine Kennzeichnungskraft besteht üblicherweise dann, wenn die Firma ihrer Natur nach ohne weiteres als Name aufgefasst wird.
Unterscheidungskraft bezeichnet die Eignung der Firma als Bezeichnung an sich, die GmbH von anderen Unternehmen zu unterscheiden und zu individualisieren. Dahinter steht das eigentliche Ziel, zu verhindern, dass die Firma ihrer Art nach mit anderen Unternehmen verwechselt wird.

Unterscheidbarkeit

Bei der Unterscheidbarkeit der eigenen Firma von anderen geht es – im Unterschied zur Unterscheidungskraft – um einen örtlichen Bezug. Insofern ist eine Unterscheidbarkeit regelmäßig gegeben, wenn sich die Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eigetragenen Firmen deutlich unterscheidet.

Irreführung

Bei der Wahl einer geeigneten Firma muss darauf geachtet werden, dass keine Angaben verwendet werden, die geeignet sind, die betroffenen Markteilnehmer (oder besser: den angesprochenen Verkehrskreis) in die Irre zu führen. Darunter fallen zum Beispiel Bezeichnungen, die auf eine andere Rechtsform (als die GmbH) hindeuten wie etwa die Buchstabenkombination „AG“ etwa als „AG GmbH“. Ebenfalls irreführend wäre es, Bezeichnungen zu verwenden, die nur geführt werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dementsprechend ungeeignet wäre die Wahl der Firma „Rechtsanwaltsgesellschaft“, wenn die Voraussetzungen gemäß § 59 k II BRAO nicht vorliegen. Gleiche Erwägungen gelten für falsche Ortsbezeichnungen oder die Verwendung akademischer Titel, ohne dass einer der Gesellschafter ein Titelträger ist.

Sonstiges

Abschließend ist zu beachten, dass gemäß § 4 GmbHG die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (GmbH) an den Namen der Gesellschaft angehängt werden muss. Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten für die Firma:

  • „Testgesellschaft mbH“,
  • „Testgesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder
  • „Test GmbH“.

Mit ihrer Firma genießt die GmbH Firmen- und Namensschutz der § 12 BGB, §§ 5, 15 MarkenG und § 37 HGB. Außerdem kann die GmbH kann – im Gegensatz zum Einzelkaufmann – nur eine Firma haben.

 

Gegenstand des Unternehmens

Der Gegenstand des Unternehmens wird oft mit dem Zweck des Unternehmens verwechselt. Dabei ist der Zweck zumindest bei rein wirtschaftlich handelnden Unternehmen häufig gleich. Im Regelfall wird der Zweck der Tätigkeit nämlich in der Erzielung von Gewinnen liegen. Der Gegenstand des Unternehmens soll vielmehr beschreiben, wie die Gesellschaft diesen Zweck zu erreichen versucht. Insofern kann man auch von dem Mittel der Zweckerreichung sprechen. Dieses Mittel beschreibt der Unternehmer unter Angabe des Gegenstands des Unternehmens.

Dabei muss der Gegenstand ausreichend aussagekräftig und informativ sein. Auch wenn sich künftige Unternehmer diesbezüglich häufig wünschen, ihre Flexibilität möglichst groß zu gestalten, ist dieses „Offenhalten“ nach der Konzeption des Gesetzes grundsätzlich nicht gestattet. Auf der anderen Seite sollte der Gegenstand auch nicht zu konkret gewählt werden, weil der Unternehmensgegenstand (und somit auch der Gesellschaftsvertrag) dann bereits bei kleineren Abweichungen Gefahr läuft, geändert werden zu müssen. Bei der Formulierung ist man demnach gut beraten, den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen, sodass im Ergebnis auch dritte Personen erkennen können, in welcher Art von Geschäften die GmbH unternehmerisch tätig ist.

Zulässige Beispiele aus der Rechtsprechung sind beispielsweise:

  • „Import von Wein und Südfrüchten“,
  • „der Handel mit Webwaren“ oder
  • „der Betrieb von Gaststätten“.

Nicht zulässige Beispiele sind etwa:

  • „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgüter, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“
  • „Handel mit Architektur“ oder auch
  • „Dienstleistungen für Campingplatzunternehmen sowie deren Betreiber und Dienstleistungen für die Camping-Branche“

Beachten Sie aber, dass es sich insoweit stets um Einzelfallentscheidungen handelt.

Stammkapital der GmbH

Das Stammkapital bezeichnet das bei Gründung oder später aufzubringende Gesellschaftsvermögen. Bei einer GmbH beträgt das Stammkapital EUR 25.000. Eben dieser Betrag wird durch die Stammeinlagen der Gesellschafter in die GmbH eingebracht. Die einzelnen Stammeinlagen können dabei unterschiedlich hoch sein.

Für die Anmeldung einer GmbH reicht es gemäß § 7 II GmbHG aus, wenn die Gesellschafter lediglich 1/4 der jeweiligen Nennbeträge einzahlen, sofern zumindest die Hälfte (also EUR 12.500) des Mindeststammkapitals erreicht wird. Falls von dieser Regelung Gebrauch gemacht wird, ist allerdings zu beachten, dass für den noch ausstehenden Differenzbetrag (bis die EUR 25.000 erreicht werden) eine persönliche (gesamtschuldnerische) Haftung der Gesellschafter greift.

Außerdem ist es möglich, das Stammkapital durch die Einbringung von Gegenständen in die GmbH zu bezahlen. Dafür sind zusätzlich aber ein Sachgründungsbericht, ein Einbringungsvertrag und ein Gutachten über den Wert des einzubringenden Gegenstandes notwendig.