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Datenschutz 101 für Unternehmer

Der Zugang zu einer großen Menge an Daten eröffnet der Wirtschaft Geschäftsfelder mit riesigem Potential. Klar ist aber auch, dass der Umgang mit Daten gesellschaftlich immer kritischer gesehen wird. Das Ergebnis dieser Rechnung ist die DSGVO. Für Unternehmer ist es – auch angesichts der drohenden Sanktionen – elementar, sich zumindest in Grundzügen mit dem Datenschutz auszukennen und das eigene Geschäftsmodell entsprechend anzupassen oder zu überdenken.

Warum Datenschutz?

Der Datenschutz findet seine nationalen Anfänge wohl hauptsächlich in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 zu einer Volkszählung der Bundesrepublik Deutschland. Mittels einer statistischen Großerhebung wollte die Regierung damals Daten über das Volk erheben. Das führte teilweise zu einem Aufschrei innerhalb der Bevölkerung, die darin einen grundlegenden Eingriff des Staates in die Privatsphäre, wenn nicht sogar in die höchstpersönliche Lebenssphäre, sah. Auch das Bundesverfassungsgericht stand dem Vorhaben kritisch gegenüber und stellte fest, dass das damalige Volkszählungsgesetz teilweise verfassungswidrig war.

Politisch und gesellschaftlich im Diskurs wurde der Datenschutz zu einem zentralen Thema der Zeit. Es folgte die erste Version des Bundesdatenschutzgesetzes, welches in seiner Art eines der ersten Gesetze überhaupt (auch international) darstellte. Anschließend verlor die Debatte jedoch an Zündstoff und das BDSG führte eher ein Schattendasein.

Trotz allem ergaben sich durch den technischen Fortschritt immer weitere Möglichkeiten für Unternehmen, mit Daten nicht nur eigene Prozesse zu optimieren, sondern allein mit dem Sammeln von Daten, Geld zu verdienen. (Wohl) Ab den 2000er Jahren wurde dieser Zustand alltäglich. Er blieb gesellschaftlich ebenso wie politisch aber weitgehend unkommentiert.

Spätestens aber mit dem Einzug von Social Media wurde schnell klar, dass eine Kontrolle bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten notwendig ist. Es entstand die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die nun wachsende Kritik an den „Datenkraken“ fand ihre Bestätigung nicht zuletzt in dem Datenskandal rund um „Cambridge Analytica“.

Anwendungsbereich der DSGVO

Der Ausgangspunkt für die Anwendung der DSGVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Personenbezogene Daten

Die personenbezogenen Daten sind der zentrale Rückschlusspunkt der DSGVO. Sie sind der Ausfluss der oben bezeichneten Problematik von Eingriffen in die Privatsphäre oder höchstpersönliche Intimsphäre. Das sichtbarste Beispiel an personenbezogenen Daten findet sich nach wie vor auf Social-Media-Plattformen. Bei der Nutzung einer App (wie etwa Instagram) wird beispielsweise gespeichert, wann die App geöffnet wird, welchen Seiten man folgt und welche Bilder sich der Nutzer ansieht. Dadurch können Rückschlüsse auf Schlafgewohnheiten, Freundschaften und persönliche Präferenzen des Nutzers (durch Scrollgeschwindigkeit etc.) gewonnen werden. Bei all diesen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten.

Die DSGVO definiert die personenbezogenen Daten in Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Zentrales Merkmal der Definition ist dabei die Identifizierbarkeit, aber auch die Beziehbarkeit der Daten auf einzelne Personen. Das Gegenstück zu den personenbezogenen Daten sind sog. Maschinendaten. Bei Maschinendaten sind Rückschlüsse auf Personendaten grundsätzlich nicht möglich, weil sie (nur) bspw. die Anzahl der Waschzyklen, Zahl der Fertigungen, Störungen usw. aufzeichnen. Diese Daten sind von immenser Wichtigkeit für die Wirtschaft und unterliegen nicht der DSGVO. Hier gilt vielmehr das Prinzip „Free flow of data“. Die Grenze zwischen beiden Datenkategorien ist allerdings fließend.

Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung wird in Art. 4 Nr. 2 DSGVO konkretisiert. Nach der dortigen Regelung wird klar, dass der Begriff sehr weit zu verstehen ist und somit beinahe jedweder Umgang mit Daten eine Verarbeitung iSd. DSGVO darstellt. Anknüpfend an das Instagram-Beispiel stellt also das Ansehen, ein Vorschlag für eine bestimmte Seite, die Übermittlung der Daten an Drittanbieter und das Scrolltracking jeweils für sich genommen bereits eine Verarbeitung (personenbezogener Daten) dar.

Anforderungen der DSGVO bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitungsprinzipien der DSGVO finden sich in Art. 5 DSGVO.

Die erste Möglichkeit ist die Verarbeitung über eine Einwilligung des Nutzers. Diese ist zumindest erforderlich, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht notwendig ist. Nicht notwendig ist eine Verarbeitung immer dann, wenn sie für den Kernbereich der Leistung nicht essentiell ist. Die Einwilligung muss in nachweisbarer Art und Weise dokumentiert und in einer klaren und einfachen Sprache formuliert werden. Sie kann vom Nutzer jederzeit widerrufen werden. Darüber hinaus muss sie freiwillig erfolgen. Die Freiwilligkeit ist sehr umstritten. Zwar ist das Setzen eines Häkchens kein Zwang an sich, da jedoch kaum jemand den dazugehörigen Text durchliest, ließe sich ebenso gegen eine Freiwilligkeit argumentieren, denn im Ergebnis wünschen nur wenige Menschen die Weitergabe ihrer Daten an Dritte usw.

In Art. 5 DSGVO ist ebenfalls die Zweckbindung geregelt. Dadurch wird klargestellt, dass dort, wo keine Einwilligung notwendig ist, klar sein muss, was mit den Daten passiert.

Hinzukommend sieht die DSGVO vor, dass die jeweiligen Verarbeiter unter Beachtung der Datensparsamkeit agieren und das Kommunikationsrisiko tragen. Letzteres bedeutet, dass der Unternehmer für etwaige Datendiebstähle durch Hacker etc. einzustehen hat.

Spezielle Anforderungen auf einer Website

Von zentraler Bedeutung für eine Website ist die Datenschutzerklärung (Art. 12 DSGVO). Für diese muss zunächst analysiert werden welche Daten wie verarbeitet werden. Das kann einem bei dem Einsatz von Webanalyse-Tools wie Google Analytics teilweise schwerfallen, da mitunter nicht klar ist, wie Daten gesammelt werden und an welche Drittanbieter diese übermittelt werden. Denken Sie außerdem daran, dass Serverlog-Files regelmäßig auch personenbezogene Daten darstellen. Zu beachten ist darüber hinaus die Cookie-Rechtsprechungen vom EuGH und BGH, die sich einig sind, dass eine aktive Einwilligung der Besucher zur Cookienutzung notwendig ist.

Datenschutzbeauftragter

Das rechtliche Bedürfnis eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus Art. 37 DSGVO. Danach muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden, sofern die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, die eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen. Das Gleiche gilt, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten besteht.

Allerdings ist das deutsche BDSG strenger. Gemäß § 38 I BDSG ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten über die DSGVO-Bestimmungen hinaus verpflichtend, soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind.

Sie haben weitere Fragen zum Datenschutz? Wir sind für Sie da!

Gewerbemietrecht: Darauf sollten Gründer achten!

Zwar greifen bei der Vermietung von Gewerberäumen wesentlich weniger gesetzliche Regelungen als bei der klassischen Wohnraumvermietung. Dennoch müssen Gründer im Gewerbemietrecht zentrale Dinge beachten, um spätere (rechtliche) Folgekosten zu vermeiden.

Übersicht:

  1. Schriftform im Gewerbemietrecht
  2. Übergabe der Mietsache
  3. AGB im Gewerbemietrecht

 

Schriftform im Gewerbemietrecht

Über den § 578 I BGB findet auch der § 550 BGB Anwendung im Gewerbemietrecht. Dadurch bestimmt der Gesetzgeber, dass, wenn ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde, er auf unbestimmte Zeit gilt. Entgegenstehende mündliche Vereinbarungen haben demnach keine Wirkung. Folglich entsteht dann ein unbefristetes Mietverhältnis, welches nicht automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt endet, sondern stattdessen nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigung unbefristeter Mietverträge gekündigt werden kann (insbesondere § 580a BGB).

Um die Schriftform zu wahren (und die oben beschriebene Folge zu vermeiden) genügt die Anfertigung einer von beiden Parteien unterschriebenen Urkunde. Sofern der Vertrag für beide Parteien ausgefertigt wird (also zwei Urkunden), genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterschreibt (diese Methode ist aus Beweiszwecken zu empfehlen). Die Unterschrift muss dabei den gesamten Vertragsinhalt abdecken und den Vertragstext räumlich abschließen. Das gilt auch für vertragliche Nachträge und Änderungen, sodass ggf. eine weitere Unterzeichnung notwendig wird.

Darunter fallen regelmäßig

  • der (nicht nur untergeordnete) Umfang der Mieträume,
  • die Mietdauer,
  • die Änderung der Miethöhe,
  • der Kündigungsausschluss,
  • Umbauten,
  • sowie Änderungen des Nutzungszwecks.

Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind nicht mit dem Charakter von § 550 BGB vereinbar und deshalb unwirksam. Mithin sind sie nicht geeignet, eine Vertragspartei daran zu hindern, den Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen.

 

Übergabe der Mietsache

Generell sollte bei der Übergabe der Mietsache (Räume etc.) derselbe Maßstab wie bei der Wohnraummiete angelegt werden. Darüber hinaus kommt es häufig vor, dass vom Vormieter in die Mietsache eingebrachte Einrichtungen in den Räumen vorhanden sind. Für die Frage, ob diese Dinge der im Mietvertrag vereinbarten Gebrauchsgewährungspflicht unterliegen oder nicht, ist die Auslegung des Mietvertrags maßgeblich. Im Zweifel ist Ersteres anzunehmen. Eine AGB-rechtliche Vereinbarung, dass der Mieter bei Abschluss vorhandene Gegenstände bei der Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen hat, ist deshalb regelmäßig unwirksam. Etwas anderes kann gelten, wenn im Vertrag vereinbart wird, dass die vorhandenen Einrichtungen in das Eigentum des Mieters übergehen sollen.

 

AGB im Gewerbemietrecht

Ähnlich dem Wohnraummietrecht ist eine formularmäßige Vereinbarung, die eine Kombination aus Endrenovierungsklausel und turnusmäßigen (bei starren Fristen) Schönheitsreparaturen darstellt, grundsätzlich nicht rechtskonform. Das gilt jedoch nicht für Individualvereinbarungen (die regelmäßig aber nicht vorliegen werden). Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich, wenn die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem „bezugsfertigen Zustand“ zurückzugeben sind und der Mieter darüber hinaus zu bedarfsabhängigen Schönheitsreparaturen verpflichtet wird. Sofern der Vermieter die Mietsache dem Mieter unrenoviert überlässt, ist eine wirksame Abwälzung der Schönheitsreparaturen nur möglich, wenn der Mieter für diese eine angemessene Kompensation erhält.

Schriftformklauseln spielen auch in AGB-rechtlicher Hinsicht eine Rolle. Es gilt grundsätzlich der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB). Dieser Vorrang kann nicht durch sog. doppelte Schriftformklauseln ausgeschlossen werden.

Die Abwälzung der Betriebskosten auf den Mieter kann zwar wirksam vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung setzt allerdings eine inhaltlich bestimmte und eindeutige Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter voraus. Darüber hinaus muss sich aus dieser Regelung ergeben, welche Betriebskostenarten von dem Mieter getragen werden soll. Dabei ist der Rahmen der Abwälzung größer als im Wohnraummietrecht. So ist es zudem möglich, die Verwaltungskosten umzulegen. Insoweit sind Verwaltungskosten iHv. 5,5 % der Bruttomiete üblich und vom Mieter grundsätzlich hinzunehmen.

Der Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Mieters ggü. dem Vermieter ist teilweise möglich, aber nicht vollständig. Insoweit kann der Vermieter die Minderung ausschließen, sofern sich der Ausschluss nur auf Mängel beschränkt, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat.

Ähnliches gilt für die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters. Diese Pflichten können – auch AGB-rechtlich – auf den Mieter übertragen werden, wenn sich die Übertragung lediglich auf solche Schäden erstreckt, die den Mietgebrauch oder die Risikosphäre des Mieters betreffen.

Bezüglich des Konkurrenzschutzes ist Vorsicht geboten. Klauseln, die diesen Bereich betreffen, sind nicht pauschal wirksam oder unwirksam. Es bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung. Zumindest gehört aber die ungestörte Gebrauchsüberlassung der Mietsache zur Hauptleistungspflicht des Vermieters. Diese Pflicht umfasst auch (zumindest teilweise) einen vertragsimmanenten Konkurrenzschutz. Das hat zur Folge, dass der Vermieter grundsätzlich gehalten ist, keine in der näheren Nachbarschaft des Mieters gelegenen Räume an Konkurrenten zu vermieten oder selbst in Konkurrenz zum Mieter zu treten. Andererseits ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter vor jeglicher Konkurrenz zu schützen.

 

Auch bei der Miete von Gewerberäumen gibt es mithin viele Dinge zu beachten, damit nachträgliche Kosten verhindert werden können. Insbesondere bei Mietverhältnissen, die auf längere Zeit geschlossen werden, sollte ein Gründer eine Rechtsberatung nicht scheuen.

Die Presse ist für Gründer essentiell

Aus der Sicht eines Startups ist die Presse ein Werkzeug. Der Umgang mit der Presse ist Teil der Aufgabe, um ein erfolgreiches Technologieunternehmen aufzubauen. Aber genau wie Sie nicht in einem Haus aus Hämmern leben möchten, sollten Presseerwähnungen keineswegs das einzige Stück Ihrer Wachstumsstrategie sein oder als „Großartig, wir sind erfolgreich. Nun können wir die Füße hochlegen“ interpretiert werden.

Wenn es überhaupt notwendig ist, um Ihre Ziele als Startup zu erreichen, ist die Presse für Gründer ein notwendiges Übel (wie die Kapitalbeschaffung). Es kann ein massiver Beschleuniger sein oder ein großartiger Katalysator für exponentiellen Wachstum, wenn er mit der richtigen Denkweise angegangen wird. Andererseits erweist sich die Presse für einige Gründer als unnötige Ablenkung.

Warum die Presse für Gründer wichtig ist

Presse kann wichtig sein, um Kunden bzw. Benutzer zu generieren, neue Mitarbeiter zu gewinnen, das Bewusstsein bei Investoren zu schärfen, die Moral Ihres Teams zu stärken oder um künftigen Geschäftspartnern die Akzeptanz des Produkts zu beweisen.

Insbesondere im Fall von E-Commerce kann die Presse eine der attraktivsten Möglichkeiten darstellen, um Kunden zu gewinnen und frühzeitig Einnahmen zu erzielen. In der Frühphase eines Startups ist kostenlos besser als nicht kostenlos. Insbesondere deshalb, weil viele Gründer in die Falle tappen, zu viel Geld für Kampagnen aufzuwenden, welche letztlich keinen Hype in der gewünschten Zielgruppe erzeugen. Da das Geld in Startups regelmäßig rar gesät ist, müssen dann Abstriche in potentiell wichtigeren Bereichen gemacht werden.

Worum geht es der Presse?

Auf ihrer grundlegendsten Ebene geht es der Presse darum, Geschichten zu erzählen. Eben darum geht es auch den künftigen Kunden. Obgleich Ihr Startup möglicherweise ohne Medienarbeit groß geworden ist, wird Letztere spätestens dann notwendig, wenn Sie ein Milliardengeschäft führen und Ihren Mitarbeitern und Aktionären eine Geschichte erzählen müssen. Zumindest zu diesem Zeitpunkt zahlt es sich aus, auf solide Pressekontakte zurückgreifen zu können.

Einige Unternehmen, die den Hype der medialen Aufmerksamkeit erfolgreich genutzt haben, sind Uber, Twitter und Airbnb. Aber wenn ein Unternehmen einen Höhepunkt erreicht, ist es in Bezug auf den Hype an der Zeit, die Früchte zu ziehen. Früchte können alles sein, von Exits wie Instagram über Börsengänge wie bei Twitter bis hin zu einer hohen Bewertung.

Medialer Hype ist nicht alles

Während jeder auf eine Cinderella-Story hofft, ist die Wahrheit, dass die Mehrheit der Startups scheitern. Die meisten von diesen Startups scheitern entweder aufgrund mangelnden Hypes oder, weil das Produkt den vorhandenen Hype nicht bedienen kann.

Trotzdem ist der Hype, so zufällig er auch ist, nach wie vor (mit-)entscheidend. Das Silicon-Valley ist (auch) erfolgreich, weil dort beeindruckende Technologien entwickelt werden. Vor allem aber sind die besten Marketingstrategen (wahrscheinlich) der Welt im Silicon-Valley beheimatet. So kann Apple etwa ein Uhrarmband für etwa 50 EUR erfolgreich vermarkten, welches für sich genommen keine Besonderheiten aufweist.

Der Hype, hergestellt durch Blog-Posts und Marketing-Gimmicks, kann also dazu beitragen, das Venture-Capital zu erhöhen und die Phantasie von Early Adoptern zu wecken. Man erinnere sich insofern an die überhypte Mailbox, die für 100 Millionen USD von Dropbox gekauft wurde, obwohl sie so fehlerhaft war, dass nicht einmal Anhänge gesendet werden konnten.

Auf der einen Seite hilft die mediale Aufmerksamkeit also, Produkte zu vermarkten und Investitionen zu tätigen. Auf der anderen Seite kann ein nicht zu bedienender Hype aber auch Investoren abschrecken (auf Grund einer zu hohen Bewertung).

Was ist eine gute Medienstrategie?

Sehr plakativ sei hier Warren Buffet zu nennen: „Märkte sind riskant, gute Unternehmen nicht.“

Sie als Gründer sind also gefragt, Ihr Startup intelligent zu gestalten, während Sie sich immer wieder folgende Fragen stellen:

  • Welches Problem löse ich für meine Kunden?
  • Hat mein Startup einen Grund zu existieren?
  • Wie kann ich meinen Service noch besser machen?
  • Verbessere ich die Dinge für die Wirtschaft und die Gesellschaft insgesamt?

Davon abgesehen sollten auch folgende Fragen immer im Hinterkopf behalten werden:

  • Wer ist Ihr nächster Wettbewerber und was machen Sie anders?
  • Was sind die Herausforderungen dabei?
  • Was sind Ihre Zukunftspläne?

Eine einfache Regel bezüglich medialer Aufmerksamkeit – ebenso wie im Leben – ist es, übermäßige Kompromisse und schlechte Arbeit zu vermeiden.

Die Mezzanine-Finanzierung

Der Beitrag „Die Mezzanine-Finanzierung“ ist eine Fortsetzung zur Unternehmensfinanzierung im Recht.

Mezzanine als Zwischenebene von Fremd- und Eigenkapital

Auf Grund sich stetig ändernder Bedürfnisse der Wirtschaft werden Finanzinstrumente immer wichtiger, die auf einer Zwischenebene – eben zwischen Eigen- und Fremdkapital – existieren (sog. Mezzanine). Die Kapitalgeber versuchen dadurch, weitergehende Beteiligungsmöglichkeiten zu erlangen, ohne aber eigene Anteile am Unternehmen (direkt) zu erwerben.

Stille Gesellschaft

Investor und Unternehmer können innerhalb eines Darlehensvertrags vereinbaren, dass der Investor am Gewinn des Unternehmens beteiligt werden soll. Solche Vereinbarungen bedürfen allerdings einer Auslegung. Insofern kann sich die Frage stellen, ob der Investor auch als Anteilseigner am Unternehmen beteiligt sein soll. Als Folge hätte dieser bei einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens keinen Anspruch auf Rückzahlung des Investments. Er wäre hingegen nur am Gewinn und Verlust der Gesellschaft oder im Falle einer Auseinandersetzung am verbleibenden Gesellschaftsvermögen zu beteiligen. Eine solche Investmentform wird als stille Gesellschaft bezeichnet (§§ 230 ff HGB).

Zur Abgrenzung ist die faktische Risikoverteilung heranzuziehen. Demnach muss ermittelt werden, inwieweit der Investor am Gewinn oder Verlust des finanzierten Unternehmens teilhat und welche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Geschäftsführung seinerseits bestehen. So liegt bei einer Verlustbeteiligung regelmäßig eine stille Gesellschaft vor, da eine solche der wesentlichen Natur des Darlehens widerspricht.

Gesellschafterdarlehen

Das Gesellschafterdarlehen gilt ebenfalls als Mezzanine-Finanzierung. Dadurch, dass eine Kapitalgesellschaft eine (eigene) juristische Person darstellt, ist ein Darlehen des Gesellschafters grundsätzlich als gesellschaftsfremdes Darlehen zu betrachten. Trotzdem ist dann aber der Doppelstellung des Gesellschafters Rechnung zu tragen. Einerseits hat der Gesellschafter (über seine Gesellschaftsanteile) weitreichende Informations- und Einwirkungsrechte. Andererseits muss er hinsichtlich des Darlehens als Fremdkapitalgeber behandelt werden, sodass er im Falle der Insolvenz bevorzugt behandelt würde.

Diesen rechtlichen Konflikt greift der § 39 I Nr. 5 InsO auf und ordnet an, dass das Gesellschafterdarlehen nachrangig, unter den nachranzigen Gläubigern sogar mit letztem Rang behandelt wird. Grundsätzlich ändert das zwar nichts an der eigentlichen Natur des Gesellschafterdarlehens als Fremdkapital. Im Falle der Insolvenz erhält es jedoch einen „eigenkapitalähnlichen“ Charakter.

Genussscheine

Genussscheine, also verbriefte Genussrechte, spielen insbesondere im Rahmen von Aktiengesellschaften eine große Rolle.

Grundsätzlich orientiert sich deren Struktur an Gewinnrechten der Aktionäre. Insoweit weisen sie also Eigenschaften des Eigenkapitals auf. Gleichzeitig gewähren sie aber lediglich schuldrechtliche Ansprüche. Das wiederum spricht für die Einordnung als Fremdkapital. Auch deshalb handelt es sich auf zivilrechtlicher Ebene um Fremdkapital.

Auf der bilanziellen Ebene kann ein Genussschein je nach der einzelnen Ausgestaltung als Eigen- oder Fremdkapital gelten. Je näher die Ausgestaltung der Genussscheine dem Aktienrecht gleicht, desto eher sind sie bilanziell als Eigenkapital zu werten. Fehlt es hingegen an einer Verlustbeteiligung, so handelt es sich um Fremdkapital.

 

Deutlich wird anhand dieser Beitragsserie, dass die richtige Unternehmensfinanzierung fundierte Entscheidungen auf zwei verschiedenen Ebenen benötigt. Zunächst muss wirtschaftlich geklärt werden, welches Risiko mit welchen Sicherheiten zu welchen Renditen eingegangen werden soll. Danach gilt es, die juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Erreichen des wirtschaftlichen Ziels zu ermöglichen.

Unternehmensfinanzierung im Recht

Die richtige Art der Unternehmensfinanzierung gibt für junge Unternehmen oftmals den Ausschlag über Erfolg und Misserfolg. Deshalb tritt es häufig in den Hintergrund, ob es sich bei dem Investment um Eigen- oder Fremdkapital handelt. Dabei besteht zwischen beiden Finanzierungsarten prinzipiell ein Unterschied „wie Tag und Nacht“.

Unternehmensfinanzierung mit Fremdkapital

Mit dem Fremdkapital wird grundsätzlich solches Kapital bezeichnet, das einer juristischen Person von ihren Gläubigern befristet und rückzahlbar zur Verfügung gestellt wird. Klassischerweise erfolgt eine Finanzierung mit Fremdkapital über einen Darlehensvertrag.

Risikoverteilung

Der Kapitalgeber (häufig also die Bank) trägt das Ausfallrisiko des durch Darlehen finanzierten Unternehmens. Er muss somit darauf vertrauen, dass das finanzierte Unternehmen in der Lage ist, die ihm überlassene Darlehensvaluta bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Je nach Bonität des finanzierten Unternehmens lässt sich der Kapitalgeber die Übernahme des Ausfallrisikos mit einem bestimmten Zinssatz vergüten. Die Zinshöhe kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Der Kapitalgeber trägt jedoch nicht das Verwendungsrisiko des von ihm gewährten Darlehens. Mithin also nicht das Risiko, dass der Unternehmer das ausgezahlte Kapital nicht mehr braucht, er überfinanziert ist oder ähnliches. Denn diese Risikosphäre ist ausschließlich beim Unternehmer zu verorten.

Haftung

Aus der Risikoverteilung beim Darlehensvertrag folgt, dass der Darlehensgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Aus der Zuordnung des Verwendungsrisikos beim Darlehensnehmer folgt außerdem, dass den Darlehensgeber im Grundsatz keine Pflicht trifft, dem Unternehmen in wirtschaftlichen Notsituationen durch eine weitere Kreditgewährung oder die Belassung bereits gewährter Darlehen zu unterstützen. Vielmehr besteht in solchen Situationen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 I Var. 1 BGB. Auch für die „Hausbank“ des Unternehmens besteht kein Zwang auf die Gewährung weiterer Darlehen, etwa aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB. Denkbar ist jedoch, dass der Darlehensgeber seine Kündigungsrechte konkludent abbedungen hat, etwa wenn er ein Darlehen gerade zur Sanierung eines notleidenden Unternehmens gewährt hat.

Einflussnahmemöglichkeiten des Kreditgebers

Obgleich der Darlehensgeber nicht das Verwendungsrisiko des Darlehens trägt, so verbleibt ihm doch das Ausfallrisiko des Kreditnehmers. Fällt das Unternehmen in die Insolvenz, dann ist die Darlehensvaluta (oftmals) zum größten Teil verloren. Da der Darlehensgeber keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Darlehensnehmers nehmen kann, versucht er regelmäßig, sich gegen dieses Risiko abzusichern. Das erfolgt in der Gestalt von Personalsicherheiten (wie der Bürgschaft), Mobiliarsicherheiten (bspw. die Sicherungsübereignung eines Warenlagers) oder Immobiliarsicherheiten (Grundschuld, Hypothek etc.).

Auch sog. Financial Covenants erfreuen sich in der Praxis immer größerer Beliebtheit. Durch diese wird die Belassung der Darlehensvaluta sowie oftmals ein besonderes Kündigungsrecht von finanziellen Zielen des Unternehmens abhängig gemacht.

Eigenkapital

Bei einer Eigenkapitalbeteiligung ist die Risikoverteilung bereits im Grunde anders veranlagt als beim Fremdkapital. Hier beteiligt sich der Kapitalgeber als Anteilseigner am finanzierten Unternehmen. Sein Risiko erhöht sich damit deutlich. Zunächst trägt er wie bei der Fremdkapitalfinanzierung das Ausfallrisiko. Im Fall der Insolvenz steht der Eigenkapitalgeber sogar schlechter. Nach § 199 InsO tritt er grundsätzlich hinter den anderen Gläubigern, also auch den Fremdkapitalgebern zurück.

Risikoverteilung und Haftung

Bei Kapitalgesellschaften beschränkt sich die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen. Außerdem erfolgt die Kapitalüberlassung regelmäßig unbefristet. Hinzukommend unterliegt das eingezahlte Kapital den Kapitalerhaltungsvorschriften. Mithin darf nur der Bilanzgewinn ausgezahlt werden. Dividenden dürfen nur erfolgsabhängig gewährt werden.

Einflussnahmemöglichkeiten des Investors

Sowohl bei der GmbH als auch bei der AG stehen dem Eigenkapitalgeber weitreichende Mitbestimmungsrechte zu. Bei der GmbH ist die Gesellschafterversammlung das Organ der Willensbildung der Gesellschaft und dem Geschäftsführer gegenüber weisungsberechtigt. Die Anteilseigner der AG dagegen nehmen ihre Rechte grundsätzlich in der Hauptversammlung wahr.

Übertragbarkeit der Anteile

Die Einflussnahmemöglichkeiten der Anteilseigner erstrecken sich nur auf den Erhalt des Gesellschafterbestands. Lediglich bei Hinzutreten neuer Gesellschafter durch eine Kapitalerhöhung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung nötig. GmbH-Anteile können in notarieller Form grundsätzlich frei übertragen werden.  Aktien können sogar formlos übertragen werden.

 

Dieser Beitrag wird zur Mezzanine-Finanzierung fortgesetzt.

Änderungen im Insolvenzrecht

Die gesetzgeberischen Regelungen im Insolvenzrecht sind insbesondere für die Geschäftsleitung eines Unternehmens relevant. Denn um deren Haftung erfolgreich auszuschließen, ist es notwendig, durch rechtzeitiges Handeln im Interesse der Gläubiger weitere Schäden zu vermeiden und Sanierungschancen zu wahren.

Neue Insolvenzgründe

Wie bereits vor der Gesetzesänderung bleibt es grundsätzlich bei drei Insolvenzgründen. Dabei handelt es sich um

Damit zukünftig die Zahlungsunfähigkeit von der Überschuldung besser abgegrenzt werden kann, hat der Gesetzgeber nun den jeweils in die Betrachtung einzubeziehenden Prognosezeitraum festgelegt. Bezüglich einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist gemäß § 18 II 2 InsO  nunmehr ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Hingegen sind für die positive Fortführungsprognose zwecks Ausschluss einer Überschuldung lediglich die nächsten 12 Monate maßgeblich (§ 19 InsO).

Änderung der Insolvenzantragspflicht

Generell trifft die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und bei Überschuldung auch weiterhin die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe oder Abwickler von juristischen Personen (§ 15a InsO). Der Antrag ist nach wie vor ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Eine Änderung ergab sich allerdings bei der Höchstfrist für die Antragstellung. So bleibt es hinsichtlich einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit bei einer Frist von 3 Wochen. Im Rahmen der Überschuldung erhöht sich die Frist jedoch auf 6 Wochen.

Zahlungen nach Insolvenzreife

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen regelmäßig keine Zahlungen mehr erfolgen. Die Ausnahmen wurden bislang allein von der Rechtsprechung konkretisiert. Mit der Gesetzesänderung enthält der § 15b InsO nun Regelbeispiele für Ausnahmen. Maßgebend ist insbesondere, ob die Insolvenzantragsfrist noch läuft oder bereits abgelaufen ist. Sofern der für die Antragstellung entscheidende Zeitpunkt verstrichen ist und der Antragsteller eine Antragstellung unterließ, sind Zahlungen grundsätzlich nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Insoweit ausgeklammert, gelten jedoch Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Solche Zahlungen, die im Zwischenstadium der Antragstellung und Verfahrenseröffnung vorgenommen werden, gelten darüber hinaus als sorgfaltsgemäß, wenn diese mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden.

Eine persönliche Haftung ist im Insolvenzrecht auch künftig auf die Erstattung der geleisteten Zahlungen gerichtet. Etwas anderes gilt, wenn der Erstattungspflichte nachweisen kann, dass der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden ist. Dann beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens.

Änderungen bei der Eigenverwaltung

Die für die Eigenverwaltung relevanten Normen (§§ 270 – 270f InsO) wurden durch den Zusatz einiger Anforderungen ergänzt. Dementsprechend ergeben sich folgende Änderungen:

  • Dem Antrag auf Eigenverwaltung muss eine Eigenverwaltungsplanung mit dargestellten Finanzierungsquellen beigefügt werden.
  • Die Eigenverwaltungsplanung muss vollständig und schlüssig sein und darf nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruhen.
  • Die Einsetzung eines Sachwalters knüpft nun an die Eigenverwaltungsplanung an.

Neue Möglichkeiten für Gläubiger

Das erneuerte Insolvenzrecht sieht außerdem vor, dass Insolvenzverwalter künftig ein elektronisches Gläubigerinformationssystem nutzen sollen (§ 5 V InsO). Darüber erhalten die Insolvenzgläubiger alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte (soweit sie nicht ausschließlich andere Gläubiger betreffen) und alle Unterlagen bezüglich der eigenen Forderungen. In einigen Fällen ist der Einsatz dieses Systems bereits verpflichtend. Dadurch entfällt die teils sehr umständliche und langwierige Akteneinsicht.

Durchgriffshaftung bei GmbH und UG

Die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) zählen zu den Kapitalgesellschaften. Deshalb gilt für beide der Grundsatz, dass für Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das der Gesellschafter haftet. Eine sogenannte „Durchgriffshaftung“ auf die Gesellschafter kommt dennoch in Ausnahmefällen in Betracht. Das ist stets dann der Fall, wenn die haftungsrechtliche Privilegierung nach dem Trennungsprinzip (§ 13 II GmbHG) unbillig erscheint.

Durchgriffshaftung bei Unbilligkeit

Natürlich ist der Begriff der „Unbilligkeit“ äußerst weit gefasst und bedarf einer Konkretisierung. Dafür haben Rechtsprechung und Lehre Fallgruppen entwickelt, die jeweils für sich genommen ein unbilliges Verhalten darstellen sollen und darüber hinaus weitere Orientierungspunkte bieten.

Wäschekorbgeschäftsführung

Das Trennungsprinzip ermöglicht es den Gesellschaftern, mit vergleichsweise geringem Kapitaleinsatz und einem überschaubaren Risiko Geschäfte zu tätigen. Sofern aber eine Vermögensvermischung zwischen Gesellschaftsmitteln und privaten Vermögenswerten stattfindet, erfolgt eine Durchgriffshaftung auf den Gesellschafter persönlich. Denn insofern wird den Gläubigern ein unbeschränkter Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen erschwert. Den Gläubigern ist es nicht zuzumuten, eine Entwirrung der Vermischung zu betreiben, da ihnen hierzu der Einblick fehlt. Ein typischer Fall der Wäschekorbgeschäftsführung liegt bei einer undurchsichtigen Buchführung vor.

Qualifizierte materielle Unterkapitalisierung

Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kommt ebenfalls in Betracht, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft außer Verhältnis zu ihrer Geschäftstätigkeit steht. Von einer Unterkapitalisierung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn eine „eindeutig und für Insider erkennbar unzureichende Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft, die einen Misserfolg der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu Lasten der Gläubiger bei normalem Geschäftsverlauf mit hoher, das gewöhnliche Geschäftsrisiko deutlich übersteigender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt“ vorliegt. In diesem Fall eine Durchgriffshaftung anzunehmen, ist allerdings nicht unstrittig. Zu Recht wird auf § 5 GmbhG hingewiesen, der ein Stammkapital iHv. EUR 25.000 erfordert, darüber hinaus jedoch keine Anforderungen an die Relation zwischen Höhe des Kapitals und Umfang der Geschäftstätigkeit stellt.

Missbrauch der Rechtsform

Der Missbrauch einer Rechtsform kann vorliegen, falls für den Zweck einer Unternehmung nur deshalb eine unpassende Gesellschaftsform gewählt wird, um deren Vorteile ausnutzen. Dieser Fallgruppe liegt die Annahme zugrunde, dass im deutschen Gesellschaftsrecht bestimmte Gesellschaftsformen für bestimmte wirtschaftliche Verhaltensweisen zu wählen sind. Deshalb liegt ein Missbrauch nahe, wenn die Vorteile der Gesellschaftsform in Anspruch genommen werden, ohne eine entsprechend passende wirtschaftliche Betätigung anzustreben. Auch in der diesbezüglichen Fallgestaltung ist Kritik angebracht. So sieht der Gesetzgeber bei der Wahl der Rechtsform keine Einschränkungen hinsichtlich wirtschaftlicher Betätigungszwecke vor. Einen Missbrauch allein in der Wahl einer Rechtsform zu sehen, die das Trennungsprinzip vorsieht, erscheint des Weiteren auch dem gesetzgeberischen Willen, risikoreiches unternehmerisches Handeln zu ermöglichen und Innovationen zu fördern, entgegenzustehen.

Fazit

Die hier genannten Fallgruppen sind weder abschließend noch unstreitig. Dementsprechend kommt es bei der Frage nach einer Durchgriffshaftung nach wie vor auf die Umstände des Einzelfalls an. Das unternehmerische Verhalten kann dadurch durchaus zu einer Art Gratwanderung werden, zwischen staatlich geförderter Innovation und Waghalsigkeit einerseits und bedeutsamen Gläubigerinteressen andererseits.

Wachstumsfinanzierung in Unternehmen

Sofern Sie mit Ihrem Unternehmen bereits die Schwelle der Gründungsphase überschritten haben und sich dementsprechend in einem fortgeschrittenen Stadium befinden, stellen sich häufig Fragen zu einer Wachstumsfinanzierung.  Das typische Ziel von Investoren ist es dabei, den Wert der Beteiligung zu steigern und Erträge durch Buy-Outs sowie durch andere Veräußerungen der Beteiligung oder eine Rekapitalisierung zu erzielen. Dieses Beteiligungskapital, welches in das Wachstum eines Unternehmens investiert wird, nennt man „Private Equity“. Unter diesem Begriff werden grundsätzlich alle wesentlichen Formen des Beteiligungskapitals zusammengefasst:

  • Das Venture-Capital,
  • Management-Buy-In (MBI), Management-Buy-Out (MBO) und der Leveraged-Buy-Out (LBO) sowie
  • das Mezzanine-Kapital.

Während das Venture-Capital regelmäßig in der Gründungsphase zum Einsatz kommt, sind Private Equity Buy-Outs das Mittel zum Zweck für bereits etablierte Unternehmen. Einen wesentlichen Unterschied zwischen Venture Capital und Private Equity Buy-Outs bildet die Art der Finanzierung. Auf Grund des hohen Risikos erfolgt die Finanzierung von Venture Capital meistens durch Eigenkapital. Bei Private Equity Buy-Outs hingegen stammt der größte Anteil oftmals aus Fremdkapital.

Management-Buy-In/-Out (MBI/MBO)

Bei einem Management-Buy-In handelt es sich um den Fall, dass unternehmensfremde Manager Unternehmensanteile erwerben und das existierende Management eben dieses Unternehmens ersetzen. Ein Management-Buy-Out liegt hingegen vor, wenn das derzeitige Management eines Unternehmens etwaige Unternehmensanteile der bisherigen Eigentümer erwirbt. Beide Arten der Finanzierung haben typischerweise zum Ziel, einen größeren Anteil oder eine Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen zu erlangen. Dabei wird in aller Regel in bereits eingeführte Unternehmen investiert. Empfehlenswert ist diese Art der Beteiligung stets dann, wenn das Management (durch überlegendes Wissen) eine sehr entscheidende Rolle für den Erfolg des Unternehmens einnimmt.

Leveraged Buy-Out (LBO)

Bei dem Leveraged Buy-Out stammt das benötigte Kapital zum größten Teil aus kreditfinanziertem Fremdkapital. Dessen Finanzierung wiederum übernimmt das zu erwerbende Unternehmen. Durch diesen „Leverage“ (engl. für Hebelwirkung) wird das zur Verfügung stehende Kapital mithin vervielfacht. Gleichzeitig erhöht sich dadurch die Rendite (im Falle eines Erfolgs).

Rekapitalisierung

Bei einer Rekapitalisierung ersetzt der Investor nach dem Erwerb des Unternehmens dessen Eigenkapital durch Fremdkapital bzw. löst Kapitalrücklagen auf und zahlt sich selbst Kapital zurück. Die Höhe der Beteiligung bleibt dadurch unverändert und die schnelle Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals wirkt sich positiv auf die Rendite des Private Equity-Investors aus.

Ablauf der Wachstumsfinanzierung

Die Vermittlung einer der oben beschriebenen Arten an Wachstumsfinanzierungen erfolgt in der Regel durch M&A-Berater einer Investmentbank. Sofern sich dadurch ein Private Equity-Investor findet, wird dieser versuchen, die Mehrheit an dem Unternehmen zu erwerben. Damit sichert sich der Investor die Möglichkeit eines flexiblen Ausstiegs aus dem Unternehmen. Solange der Investor eine Beteiligung hält, übernimmt er häufig strategische Entscheidungen sowie Personalentscheidungen. Das persönliche Engagement kann jedoch stark variieren, oftmals in Abhängigkeit zum Vorhandensein wirtschaftlicher Herausforderungen. Der Gewinn des Investors erfolgt typischerweise durch eines der folgenden Exit-Szenarien:

  • Über einen Börsengang („Going public“),
  • durch einen Trade-Sale oder
  • einen Secondary Sale sowie
  • durch die Liquidation („Write off“).

 

Geeignete Partner für diese Szenarien finden Sie auf der Website des BVK.

Der Weg zu privaten Investoren

Private Investoren zu finden und von sich zu überzeugen, ist regelmäßig alles andere als leicht. Zu viele Ideen stehen einer geringen Zahl an bereitwilligen Investoren oder Investorengruppen gegenüber. Deshalb sind bei dem Umgang mit Investoren einige Dinge zu beachten, damit Ihre Idee die notwendige Aufmerksamkeit erregt.

Private Investoren über Mittelmänner kontaktieren

Business Angels und insbesondere Venture-Capital-Gesellschaften werden im Allgemeinen mit Meetinganfragen von Gründern überhäuft. Deshalb filtern BAs und VCs typischerweise zwischen den Anfragen. Ihr Ziel muss es somit sein, nicht herausgefiltert zu werden. Dieses Ziel kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten erreicht werden.

Zum einen können Sie den Investor mit einer E-Mail über Ihre Traction, Ihr Team und das Produkt informieren. Um mit dieser Standardvariante jedoch nicht herausgefiltert zu werden, sollte Ihr Team, das Produkt und vor allem die Traction jedoch in so einem hohen Maße faszinierend sein, dass jegliche Zweifel eines Investors ausgeräumt werden. Eben das ist sehr unwahrscheinlich. Insbesondere würden Sie wohl kaum diesen Artikel lesen müssen, denn für den Fall, dass die oben beschriebenen Anforderungen erfüllt wurden, wären nicht die Investoren, sondern Sie die Person, die mit Meetinganfragen überhäuft wird. Im Ergebnis hat diese Methode also für die wenigstens Gründer realistische Erfolgsaussichten.

Zum anderen, als zweite Variante, sollten Sie alles daransetzen, dass Sie einem Investor über einen Mittelsmann vorgestellt werden. Dann hängt es nur noch von der Qualität des Mittelsmanns ab, ob ein erfolgreicher Kontakt hergestellt wird. Der Vorteil liegt bei dieser Methode darin, dass es wesentlich leichter ist, einen guten Mittelsmann zu finden, als die extremen Anforderungen an Traction, Produkt etc zu erfüllen.

Wer macht die besten Vorstellungen?

Ein vernünftiger Mittelsmann ist jemand, auf den Investoren hören. Investoren verlassen sich häufig auf diese Menschen, um ihre Anfragen zu filtern und zu priorisieren. Grundsätzlich kommen somit folgende Personen als Mittelsmänner infrage:

  • Unternehmer, die bereits erfolgreich mit dem jeweiligen Investor zusammengearbeitet haben oder noch zusammenarbeiten.
  • Andere Investoren, die Teil eines CO-Investments waren oder sind oder mit denen bereits erfolgreich gearbeitet wurde.
  • Produkt- oder Technologieexperten wie etwa erfolgreiche CEOs oder angesehene Professoren.
  • Anwälte, Unternehmensberater oder Steuerberater, mit denen der Investor bereits gearbeitet hat.

Je enger die Beziehung zwischen Mittelsmann und Investor ist, desto besser. Deshalb sollten Sie sich über das Verhältnis informieren. Denken Sie daran, dass ein schlechter Vermittler mehr Schaden anrichtet, als er Ihnen nützt.

Wie finde ich einen Vermittler?

Prüfen Sie Ihren Freundes- und erweiterten Bekanntenkreis auf mögliche Kontakte. Knüpfen Sie Beziehungen auf einschlägigen Startup-Treffen und Partys. Nutzen Sie Ihre Fähigkeiten als Unternehmer. Dabei kann Ihnen auch das Internet helfen (BAND).

Sobald Sie eine Person gefunden haben, erklären Sie dem Vermittler, warum gerade Sie eine Vorstellung bei Investoren verdienen. Wenn Ihre Idee erfolgsversprechend ist, dann hat auch der Mittelsmann ein Interesse an der Vermittlung.

Falls jegliche Anstrengungen zur Suche einer geeigneten Person fehlschlagen, müssen Sie an sich und Ihrem Startup arbeiten. Versuchen Sie selbstständig zu wachsen. Arbeiten Sie notfalls in einem anderen Startup, um essentielle Kontakte zu gewinnen. Schreiben Sie einen Blog, um Aufmerksamkeit zu generieren und beziehen Sie das gesamte Team in die Arbeit mit ein.

Schließlich wächst das Geld bekanntlich nicht auf Bäumen.

Wie erzeuge ich Traction?

Um Investoren oder Venture-Capital-Gesellschaften für ein Investment zu gewinnen, ist eine zentrale Fähigkeit von besonderer Wichtigkeit: „Traction“!

Was ist Traction?

Mit Traction wird in der Startup-Szene die Fähigkeit beschrieben, wie gut (oder schlecht) ein Produkt an den Markt angebunden ist. Kann ein Produkt innerhalb kürzester Zeit eine große Zahl an Nutzern generieren und halten, spricht man von einer guten Traction. Diese ist für ein Startup deshalb so entscheidend, weil die notwendigen Ressourcen üblicherweise nur begrenzt zur Verfügung stehen. Umso wichtiger ist es dementsprechend, äußerst effizient und effektiv zu arbeiten. Und genau dafür ist die Traction ein Indikator.

Sie wird regelmäßig anhand der Entwicklung folgender Daten bestimmt:

  • Gewinn,
  • Ertrag,
  • Kundenanzahl,
  • Anzahl der Pilot-Kunden sowie
  • anhand der Entwicklung von verifizierten Kundenproblemen (und deren Abnahme).

Sofern Sie keine Möglichkeit haben, diese durch eine Art Beta-Test zu gewinnen, sollten zumindest aussagekräftige Umfragen etc. durchgeführt werden. Ohne etwaige Daten bleibt Ihr Projekt fiktiv und damit kein Argument für ein Investment.

Um Traction zu erzeugen, muss ich …

Prinzipiell alle erfolgreichen Startups haben (mindestens) ein Produkt, dass eine gute Traction erzeugt. Deshalb liegt es an Ihnen als erfolgreicher Gründer, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein solches Produkt zu entwickeln. Das fällt selbstverständlich leichter, wenn das eigene Produkt ein echter Problemlöser ist. Andere erfolgreiche Startups haben jedoch bewiesen, dass ein echtes „Killer-Produkt“ nicht unbedingt notwendig ist. Insbesondere durchdachte Marketing-Strategien können auch durchschnittlichen Produkten zu der notwendigen Traction verhelfen.

Letztlich sollten Sie all solche Maßnahmen ergreifen, die der Traction dienlich sind. Dazu gehören personalpolitische Entscheidungen, Neuentwicklungen des Produkts oder eine neue Ausrichtung in einem anderen Markt.

Fazit

Wenn Sie Ihr Startup im oben beschriebenen Sinne aufgestellt haben, werden Sie schnell einige positive Effekte feststellen. Zum einen können Sie sich sicher sein, dass Sie ein Produkt liefern, für das es eine Nachfrage am Markt gibt. Zum anderen sollte Ihr Unternehmen zumindest mittelfristig unabhängiger von Drittgeldern agieren können. In jedem Fall werden Sie aber weniger Probleme haben, ein gutes Investment abzuschließen.