Änderungen im Insolvenzrecht
Die gesetzgeberischen Regelungen im Insolvenzrecht sind insbesondere für die Geschäftsleitung eines Unternehmens relevant. Denn um deren Haftung erfolgreich auszuschließen, ist es notwendig, durch rechtzeitiges Handeln im Interesse der Gläubiger weitere Schäden zu vermeiden und Sanierungschancen zu wahren.
Neue Insolvenzgründe
Wie bereits vor der Gesetzesänderung bleibt es grundsätzlich bei drei Insolvenzgründen. Dabei handelt es sich um
- die Zahlungsunfähigkeit,
- die Überschuldung,
- und die drohende Zahlungsunfähigkeit.
Damit zukünftig die Zahlungsunfähigkeit von der Überschuldung besser abgegrenzt werden kann, hat der Gesetzgeber nun den jeweils in die Betrachtung einzubeziehenden Prognosezeitraum festgelegt. Bezüglich einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist gemäß § 18 II 2 InsO nunmehr ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Hingegen sind für die positive Fortführungsprognose zwecks Ausschluss einer Überschuldung lediglich die nächsten 12 Monate maßgeblich (§ 19 InsO).
Änderung der Insolvenzantragspflicht
Generell trifft die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und bei Überschuldung auch weiterhin die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe oder Abwickler von juristischen Personen (§ 15a InsO). Der Antrag ist nach wie vor ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Eine Änderung ergab sich allerdings bei der Höchstfrist für die Antragstellung. So bleibt es hinsichtlich einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit bei einer Frist von 3 Wochen. Im Rahmen der Überschuldung erhöht sich die Frist jedoch auf 6 Wochen.
Zahlungen nach Insolvenzreife
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen regelmäßig keine Zahlungen mehr erfolgen. Die Ausnahmen wurden bislang allein von der Rechtsprechung konkretisiert. Mit der Gesetzesänderung enthält der § 15b InsO nun Regelbeispiele für Ausnahmen. Maßgebend ist insbesondere, ob die Insolvenzantragsfrist noch läuft oder bereits abgelaufen ist. Sofern der für die Antragstellung entscheidende Zeitpunkt verstrichen ist und der Antragsteller eine Antragstellung unterließ, sind Zahlungen grundsätzlich nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Insoweit ausgeklammert, gelten jedoch Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Solche Zahlungen, die im Zwischenstadium der Antragstellung und Verfahrenseröffnung vorgenommen werden, gelten darüber hinaus als sorgfaltsgemäß, wenn diese mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden.
Eine persönliche Haftung ist im Insolvenzrecht auch künftig auf die Erstattung der geleisteten Zahlungen gerichtet. Etwas anderes gilt, wenn der Erstattungspflichte nachweisen kann, dass der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden ist. Dann beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens.
Änderungen bei der Eigenverwaltung
Die für die Eigenverwaltung relevanten Normen (§§ 270 – 270f InsO) wurden durch den Zusatz einiger Anforderungen ergänzt. Dementsprechend ergeben sich folgende Änderungen:
- Dem Antrag auf Eigenverwaltung muss eine Eigenverwaltungsplanung mit dargestellten Finanzierungsquellen beigefügt werden.
- Die Eigenverwaltungsplanung muss vollständig und schlüssig sein und darf nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruhen.
- Die Einsetzung eines Sachwalters knüpft nun an die Eigenverwaltungsplanung an.
Neue Möglichkeiten für Gläubiger
Das erneuerte Insolvenzrecht sieht außerdem vor, dass Insolvenzverwalter künftig ein elektronisches Gläubigerinformationssystem nutzen sollen (§ 5 V InsO). Darüber erhalten die Insolvenzgläubiger alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte (soweit sie nicht ausschließlich andere Gläubiger betreffen) und alle Unterlagen bezüglich der eigenen Forderungen. In einigen Fällen ist der Einsatz dieses Systems bereits verpflichtend. Dadurch entfällt die teils sehr umständliche und langwierige Akteneinsicht.