Unternehmensfinanzierung im Recht

Unternehmensfinanzierung im Recht

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Die richtige Art der Unternehmensfinanzierung gibt für junge Unternehmen oftmals den Ausschlag über Erfolg und Misserfolg. Deshalb tritt es häufig in den Hintergrund, ob es sich bei dem Investment um Eigen- oder Fremdkapital handelt. Dabei besteht zwischen beiden Finanzierungsarten prinzipiell ein Unterschied „wie Tag und Nacht“.

Unternehmensfinanzierung mit Fremdkapital

Mit dem Fremdkapital wird grundsätzlich solches Kapital bezeichnet, das einer juristischen Person von ihren Gläubigern befristet und rückzahlbar zur Verfügung gestellt wird. Klassischerweise erfolgt eine Finanzierung mit Fremdkapital über einen Darlehensvertrag.

Risikoverteilung

Der Kapitalgeber (häufig also die Bank) trägt das Ausfallrisiko des durch Darlehen finanzierten Unternehmens. Er muss somit darauf vertrauen, dass das finanzierte Unternehmen in der Lage ist, die ihm überlassene Darlehensvaluta bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Je nach Bonität des finanzierten Unternehmens lässt sich der Kapitalgeber die Übernahme des Ausfallrisikos mit einem bestimmten Zinssatz vergüten. Die Zinshöhe kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Der Kapitalgeber trägt jedoch nicht das Verwendungsrisiko des von ihm gewährten Darlehens. Mithin also nicht das Risiko, dass der Unternehmer das ausgezahlte Kapital nicht mehr braucht, er überfinanziert ist oder ähnliches. Denn diese Risikosphäre ist ausschließlich beim Unternehmer zu verorten.

Haftung

Aus der Risikoverteilung beim Darlehensvertrag folgt, dass der Darlehensgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Aus der Zuordnung des Verwendungsrisikos beim Darlehensnehmer folgt außerdem, dass den Darlehensgeber im Grundsatz keine Pflicht trifft, dem Unternehmen in wirtschaftlichen Notsituationen durch eine weitere Kreditgewährung oder die Belassung bereits gewährter Darlehen zu unterstützen. Vielmehr besteht in solchen Situationen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 I Var. 1 BGB. Auch für die „Hausbank“ des Unternehmens besteht kein Zwang auf die Gewährung weiterer Darlehen, etwa aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB. Denkbar ist jedoch, dass der Darlehensgeber seine Kündigungsrechte konkludent abbedungen hat, etwa wenn er ein Darlehen gerade zur Sanierung eines notleidenden Unternehmens gewährt hat.

Einflussnahmemöglichkeiten des Kreditgebers

Obgleich der Darlehensgeber nicht das Verwendungsrisiko des Darlehens trägt, so verbleibt ihm doch das Ausfallrisiko des Kreditnehmers. Fällt das Unternehmen in die Insolvenz, dann ist die Darlehensvaluta (oftmals) zum größten Teil verloren. Da der Darlehensgeber keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Darlehensnehmers nehmen kann, versucht er regelmäßig, sich gegen dieses Risiko abzusichern. Das erfolgt in der Gestalt von Personalsicherheiten (wie der Bürgschaft), Mobiliarsicherheiten (bspw. die Sicherungsübereignung eines Warenlagers) oder Immobiliarsicherheiten (Grundschuld, Hypothek etc.).

Auch sog. Financial Covenants erfreuen sich in der Praxis immer größerer Beliebtheit. Durch diese wird die Belassung der Darlehensvaluta sowie oftmals ein besonderes Kündigungsrecht von finanziellen Zielen des Unternehmens abhängig gemacht.

Eigenkapital

Bei einer Eigenkapitalbeteiligung ist die Risikoverteilung bereits im Grunde anders veranlagt als beim Fremdkapital. Hier beteiligt sich der Kapitalgeber als Anteilseigner am finanzierten Unternehmen. Sein Risiko erhöht sich damit deutlich. Zunächst trägt er wie bei der Fremdkapitalfinanzierung das Ausfallrisiko. Im Fall der Insolvenz steht der Eigenkapitalgeber sogar schlechter. Nach § 199 InsO tritt er grundsätzlich hinter den anderen Gläubigern, also auch den Fremdkapitalgebern zurück.

Risikoverteilung und Haftung

Bei Kapitalgesellschaften beschränkt sich die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen. Außerdem erfolgt die Kapitalüberlassung regelmäßig unbefristet. Hinzukommend unterliegt das eingezahlte Kapital den Kapitalerhaltungsvorschriften. Mithin darf nur der Bilanzgewinn ausgezahlt werden. Dividenden dürfen nur erfolgsabhängig gewährt werden.

Einflussnahmemöglichkeiten des Investors

Sowohl bei der GmbH als auch bei der AG stehen dem Eigenkapitalgeber weitreichende Mitbestimmungsrechte zu. Bei der GmbH ist die Gesellschafterversammlung das Organ der Willensbildung der Gesellschaft und dem Geschäftsführer gegenüber weisungsberechtigt. Die Anteilseigner der AG dagegen nehmen ihre Rechte grundsätzlich in der Hauptversammlung wahr.

Übertragbarkeit der Anteile

Die Einflussnahmemöglichkeiten der Anteilseigner erstrecken sich nur auf den Erhalt des Gesellschafterbestands. Lediglich bei Hinzutreten neuer Gesellschafter durch eine Kapitalerhöhung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung nötig. GmbH-Anteile können in notarieller Form grundsätzlich frei übertragen werden.  Aktien können sogar formlos übertragen werden.

 

Dieser Beitrag wird zur Mezzanine-Finanzierung fortgesetzt.

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