Landwirtschaftsbetrieb steuerfrei verkleinern: So geht‘s
13.03.2025
Geht ein Hof mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen über, ist das nach dem Einkommensteuergesetz steuerneutral möglich. Will ein Landwirt seinen Betrieb verkleinern, muss er jetzt die Flächen neu rechnen, um steuerfrei zu bleiben.
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört neben den landwirtschaftlichen Flächen bei aktiv wirtschaftenden Viehhaltungsbetrieben auch die Hofstelle. Möchten Übergeber jedoch einzelne Wiesen und Äcker zurückbehalten, ist das mit einem verkleinerten Restbetrieb möglich.
Verkleinert ein Landwirt seinen Betrieb zum Beispiel durch eine Hofübergabe, lässt er sich dann weiter als Betriebsvermögen einstufen, wenn noch mindestens eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche verbleibt. Dabei ist der Rückbehalt einer Nutzfläche von mehr als 3.000 Quadratmetern ausreichend. „Wer zudem Waldbesitz hat, kann mit diesem als eigenem Betrieb oder Teilbetrieb unabhängig von der Landwirtschaft disponieren“, erklärt Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe in Bergen auf Rügen.
Allerdings ist der Rückbehalt nur dann insgesamt unproblematisch, wenn die an den Hofnachfolger übergebenen Betriebsflächen flächenmäßig die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Hofs darstellen. Die Grenze liegt bei zehn Prozent, es sind also mehr als 90 Prozent der relevanten Nutzflächen zu übergeben.
Die Zehn-Prozent-Grenze beachten
Nun stellt sich die Frage, welche Flächen die Grundlage für die Berechnung des zurückzubehaltenden Flächenanteils sind. Bislang hat die Finanzverwaltung bei einem aktiv bewirtschafteten Betrieb die verpachteten Flächen nicht eingerechnet. Betriebsinhaber konnten die Grundstücke zusätzlich zu den zehn Prozent der selbst bewirtschafteten Flächen unschädlich zurückbehalten. Das geht jetzt nicht mehr.
Seit dem 1. Januar 2025 wird auf alle Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung des Hofs abgestellt, egal ob verpachtet, selbst bewirtschaftet oder brachliegend. Behält der Übergeber hiervon weniger als zehn Prozent, aber mehr als 3.000 Quadratmeter zurück, liegt eine steuerneutrale Hofübergabe vor. Den verkleinerten Betrieb kann er später beispielsweise im Rahmen einer weiteren Übergabe an ein anderes Kind übertragen oder auch verkaufen oder privatisieren.
Während eine Weiterübertragung des Restbetriebs an keine längere Besitzdauer geknüpft ist, also auch am nächsten Tag erfolgen könnte, ist bei einem Verkauf oder bei einer Betriebsaufgabe Vorsicht geboten.
Wegen der für die Aufdeckung der stillen Reserven möglichen Steuervorteile, insbesondere der Gewährung des halben Steuersatzes, greift hier die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Mit einer Aufgabe oder einem Verkauf sollten Landwirte deshalb mindestens zwei oder besser drei Jahre abwarten. „Haben Betriebsinhaber ihre Hofübergabe nach den alten Rechtsgrundsätzen für 2025 und später bereits geplant, müssen sie unter Umständen neu rechnen und alle möglichen Modelle einer Übergabe bedenken“, rät von Wersebe.
Bundesfinanzhof erleichtert Unternehmensnachfolge für leitende Mitarbeitende
12.03.2025
Gute Nachrichten für den Mittelstand: Wer überlegt, den Betrieb an leitende Mitarbeitende zu übergeben, erhöht dadurch nicht in jedem Fall den Arbeitslohn, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat. Welche großen Vorteile das für Unternehmer hat, weiß Ecovis-Steuerberater Dominik Hertreiter in München.
Problem: Geeignete Nachfolger finden
Die Nachfolge in mittelständischen Unternehmen ist meist schwierig. Häufig fehlen geeignete Erben oder diese haben nicht die notwendige unternehmerische Expertise. Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, greifen Unternehmer daher vermehrt auf erfahrene leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurück. Diese erhalten Unternehmensanteile häufig unentgeltlich oder zu einem reduzierten Kaufpreis. Finanzbehörden bewerten dies oftmals als geldwerten Vorteil und unterwerfen die begünstigten Mitarbeiter der Lohnsteuerpflicht.
Sachverhalt: Gesellschaftsanteile auf leitende Mitarbeiter übertragen
Die Inhaber eines mittelständischen Unternehmens übertrugen ihre Gesellschaftsanteile teilweise auf leitende Mitarbeitende, um die Unternehmensnachfolge zu sichern. Die Übertragung erfolgte unentgeltlich und war weder an Bedingungen noch an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft. Beide Parteien vereinbarten eine Rückfallklausel, falls erbschaftsteuerliche Verschonungsregelungen nicht greifen sollten.
Das Finanzamt wertete die Anteilsübertragung als Arbeitslohn, da die Nachfolger zum einen der Sohn des Gesellschafterpaares und zum anderen Angestellte des Unternehmens waren. Dementsprechend erhöhte die Übertragung die Einkünfte der Mitarbeiter aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab der Klage eines begünstigten Mitarbeiters statt. Das unterlegene Finanzamt legte daraufhin Revision ein, die der BFH jedoch als unbegründet zurückwies.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte, dass der verbilligte Erwerb von Unternehmensanteilen grundsätzlich als Arbeitslohn gelten kann. Allerdings muss der Vorteil für eine Beschäftigung gewährt worden sein, das heißt, er muss durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sein. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall nicht das Arbeitsverhältnis, sondern die Unternehmensnachfolge im Vordergrund stand (Urteil vom 20. November 2024, VI R 21/22).
Wesentliche Entscheidungsfaktoren waren:
Die Unternehmensfortführung war das Motiv für die Übertragung, dokumentiert durch eine Gesellschafterversammlung.
Die Anteile wurden nicht verbilligt, sondern unentgeltlich übertragen.
Die Übertragung war nicht an bestehende oder zukünftige Arbeitsverhältnisse gekoppelt.
Die Anteile hatten einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, der über eine übliche Vergütung für geleistete Arbeit hinausging.
Warum das Urteil für Unternehmensnachfolgen so wichtig ist
„Das Urteil schafft eine wichtige Grundlage für steuerliche Rechtssicherheit bei Unternehmensnachfolgen an leitende Mitarbeitende. Unternehmer können ihr Unternehmen so strategisch übergeben, ohne dass die Begünstigten regelmäßig einer hohen steuerlichen Belastung durch die Einstufung als Arbeitslohn unterliegen“, weiß Steuerberater Dominik Hertreiter bei Ecovis in München.
Für die Praxis bedeutet dies:
Unternehmensnachfolgen sollten frühzeitig geplant und sorgfältig dokumentiert werden.
Die steuerliche Gestaltung muss eng an den Vorgaben des BFH ausgerichtet sein.
Die Übertragung an Arbeitnehmer sollte unabhängig vom Arbeitsverhältnis erfolgen, um eine Einstufung als Arbeitslohn zu vermeiden.
Fazit
Unternehmen können auf interne Nachfolger setzen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. „Steuerliche Beratung bleibt dennoch entscheidend, um die Vorgaben optimal und rechtssicher umzusetzen“, sagt Dominik Hertreiter.
Grunderwerbsteuer in der Landwirtschaft: Achtung vor doppelter Besteuerung
11.03.2025
Die Grunderwerbsteuer entwickelt sich immer mehr zur Anzeigesteuer. Wer das nicht weiß, muss mit Verspätungszuschlägen und im schlimmsten Fall mit einer Verdoppelung der Grunderwerbsteuerschuld rechnen. Aber das lässt sich umgehen.
Eigentlich ist die Grunderwerbsteuer einfach zu handhaben: Sie fällt an, wenn Grundstücke den Eigentümer wechseln. Umgehen lässt sie sich, indem Eigentümer nicht mehr das Grundstück als solches verkaufen, sondern Anteile an Gesellschaften übertragen, denen die begehrten Grundstücke gehören – also Share Deals.
Zur Bekämpfung dieser Steuersparmodelle besteuert der Fiskus bei Grundstücksgesellschaften fiktive Ersatztatbestände. Neben einer Anteilsvereinigung ist auch bei wesentlichen Gesellschafterwechseln Grunderwerbsteuer zu zahlen. Wird ein Gesellschafter durch den Erwerb aller Anteile zum Alleineigentümer, fingiert das Gesetz bei einer Anteilsvereinigung einen Verkauf der Grundstücke von der Gesellschaft auf den Gesellschafter. Auch die Weitergabe aller Anteile gilt als unterstellter Verkauf des Grundbesitzes. Für die Anteilsvereinigung wurde die Beteiligungsgrenze von bisher 95 auf 90 Prozent abgesenkt. „Ist die Grenze erreicht, löst dies Grunderwerbsteuer auf den gesamten Grundbesitz aus“, sagt Vladimira Heissel, Steuerberaterin bei Ecovis in Augsburg.
Share Deal kann Grunderwerbsteuer kosten
Ein weiterer Steuertatbestand ist der wesentliche Gesellschafterwechsel bei einer Grundstücksgesellschaft. Werden innerhalb von zehn Jahren mehr als 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übertragen, gilt dies ebenso als Grunderwerbsteuerauslöser. Auch wegen der Zeitspanne von zehn Jahren sind bei Verkauf und Schenkung von Anteilen diese Regelungen zu beachten.
Verschärfend kann hinzukommen, dass bei diesen fiktiven Steuertatbeständen eine Doppelbesteuerung droht. Die Grunderwerbsteuer kann sowohl beim Abschluss der Kaufverträge (Signing) als auch bei der späteren tatsächlichen Übereignung der Gesellschaftsanteile (Closing) anfallen. Die erste Grunderwerbsteuer lässt sich dabei wieder erstatten. Das gilt jedoch nur dann, wenn nicht nur der Notar, sondern auch die beteiligten Personen dem Finanzamt beide Erwerbsvorgänge vollständig und zeitnah anzeigen. Die Anzeigen sind von der Gesellschaft oder den Gesellschaftern innerhalb von 14 Tagen nach der Beurkundung des Vertrags einzureichen. Kommt die Anzeige zu spät, sind Verspätungszuschläge zu bezahlen: pro Monat 0,25 Prozent der angefallenen Grunderwerbsteuer, mindestens aber 25 Euro.
„Wer Grundbesitzanteile an Gesellschaften übereignen möchte, sollte sich beraten lassen, um nicht in die Grunderwerbsteuerfallen zu geraten. Das gilt auch für Übertragungen im Familienkreis. Auch sie sind möglicherweise mit Grunderwerbsteuer belastet und daher anzeigepflichtig“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Heissel.