Was gilt für die Notarkosten bei einer Hofübergabe?
Eine Hofübergabe an den Sohn, der den landwirtschaftlichen Betrieb in der bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Mutter weiterführt, berechtigt zur Notarkostenprivilegierung. Das spart richtig viel Geld, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Folgender Fall: Mutter und Sohn führten einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer GbR, an der sie nach dem Tod des Vaters zu je 50 Prozent beteiligt waren. Mit dem Übergabevertrag übertrug die Mutter den gesamten Grundbesitz an den Sohn mit der Maßgabe, dass die Übertragung zur ausschließlichen Nutzung durch die Gesellschafter der GbR erfolgt. Zugleich erhielt der Sohn 45 Prozent der Anteile der Mutter. Der Sohn war zur Führung und Vertretung der GbR allein berechtigt.
Grundbuchamt legt den Verkehrswert fest
Im Zuge der Eintragung des Eigentümerwechsels kam das Grundbuchamt aufgrund der Betriebsbewirtschaftung durch die GbR zu der Ansicht, dass keine Betriebsfortführung durch den Erwerber vorliege, und berechnete die Kosten nach dem Verkehrswert in Höhe von 5,87 Millionen Euro. Die hiergegen vom Sohn erhobene Beschwerde war erfolgreich. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied im Sinne des klagenden Landwirts mit der Begründung, dass der Betrieb zweifelsfrei von ihm fortgeführt wurde. Nach Paragraph 48 des Gerichts- und Notargesetzes (GNotKG) sei die Hofübergabe begünstigt, wenn
- der Grundbesitz an eine natürliche Person übergeben wird,
- die Landwirtschaft bereits vor der Übergabe von einer aus Übergeber und Übernehmer bestehenden GbR betrieben wurde,
- im Zuge der Übergabe der Übergeber ausscheidet oder
- durch Anpassung der Satzung die Geschäftsführung und Vertretungsmacht allein dem Erwerber zusteht.
Diese Kriterien waren im Fall der verhandelten Hofübergabe erfüllt. Der Sohn hielt 95 Prozent an der GbR und war Alleingeschäftsführer. Die GbR war damit völlig vom Sohn beherrscht, der sämtliche Geschäfte des landwirtschaftlichen Betriebs führte, so das OLG Nürnberg. Es setzte daher den Geschäftswert auf den vierfachen Einheitswert in Höhe von rund 113.000 Euro fest. „Im konkreten Fall reduzierten sich dadurch die an das Grundbuchamt zu zahlenden Kosten von 25.285 Euro auf 1.261 Euro, ein beträchtlicher Unterschied“, sagt Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut.
Kostenprivileg für landwirtschaftliche Betriebe
Paragraph 48 des GNotKG dient der explizit im öffentlichen Interesse des Gesetzgebers liegenden Stärkung landwirtschaftlicher familiengeführter Betriebe. Hofinhaber sollen dadurch nicht von einer rechtzeitigen Hofnachfolgeregelung abgehalten werden. „Wichtig ist daher, Kostenbescheide der Notare und Grundbuchämter dahingehend zu überprüfen, ob der Verkehrswert oder korrekt der vierfache Einheitswert zugrunde gelegt wurde. Gerade angesichts aktuell hoher Verkehrswerte von landwirtschaftlichen Grundstücken ist eine solche Prüfung viel Geld wert“, sagt Holme.