Tierhaltungskooperationen: Gesellschafter einer GbR sind Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
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Tierhaltungskooperationen: Gesellschafter einer GbR sind Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

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Bei Tierhaltungskooperationen stellt sich immer die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein Gewerbe vorliegt. Dazu hatte der Bundesfinanzhof einen aktuellen Fall zu entscheiden.

Hintergrund zu Tierhaltungskooperationen

Tierhaltungskooperationen sind beliebte Unternehmensorganisationen in der Landwirtschaft, um eine größere Anzahl von Tieren zu halten, ohne dadurch gewerblich tätig zu werden. Die Einkünfte aus einer solchen Kooperation gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 51a Bewertungsgesetz, BewG). Zwei dieser Voraussetzungen sind, dass

  1. alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und
  2. sie hauptberuflich Land- und Forstwirte sind.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die Tierhaltung als Gewerbebetrieb. Das bringt steuerliche Nachteile mit sich, etwa das Verbot von Verlustverrechnungen.

Der Fall: Landwirtschaftlicher Betrieb oder Gewerbe?

Im Jahr 2004 gründeten zwei Geschwister A und B sowie deren Mutter eine GbR, deren Gesellschaftszweck aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Tiermast und einem Handelsbetrieb mit landwirtschaftlichen Produkten aller Art besteht.

  • Die Mutter und Kind B übertrugen ihre landwirtschaftlichen Betriebe, ausgenommen ihre landwirtschaftlichen Flächen, auf die GbR.
  • B brachte seine vollständige und die Hälfte einer weiteren Arbeitskraft in die GbR ein.
  • A stellte seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung.
  • 2011 kündigte die Mutter die Gesellschafterstellung und A stockte seinen Anteil an der GbR von 40 auf 50 Prozent auf, sodass beide Geschwister nun zur Hälfte an der GbR beteiligt waren.

In den Jahren von 2011 bis 2013 bewirtschaftete die GbR neben einer Milchviehhaltung und einer Putenmast 200 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche, die von der Mutter, Kind B und Dritten gepachtet wurden. 2011 gründete die GbR als Komplementärin mit einer Person C als Kommanditisten eine Tierhaltungs-KG für das Mästen von Schweinen. 2016 wurde die GbR aufgelöst. A erhielt dabei die Komplementärbeteiligung an der KG im Wege der Realteilung. Am selben Tag der Auflösung übertrug C seine Kommanditbeteiligung an A. Dadurch ging das Gesellschaftsvermögen der KG auf A über.

Das Finanzamt sah die im Jahr 2011 gegründete KG nicht als landwirtschaftliches, sondern als gewerblich tätiges Unternehmen an, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Tierhaltungskooperation nicht vorlagen. Der Grund: Mutter, Kind A und B bewirtschafteten nicht in eigener Person einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Das Finanzamt verwehrte der Familie daher die Verrechnung der Verluste aus der Tierhaltungskooperation mit anderen Einkünften. Dagegen klagte die Familie.

Begründung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof teilte die Auffassung des Finanzamts nicht. Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebs sind Unternehmer, die Landwirtschaft mit Unternehmerrisiko ertragsteuerlich betreiben. Auch eine Mitunternehmerschaft kann Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein (Urteil vom 16. Mai 2024, VI R 6/22).

Tritt die GbR einer Tierhaltungsgemeinschaft bei, müssen alle Mitunternehmer dieser beitreten oder gemeinsam einen Anteil übernehmen, da die auf die Tierhaltungsgemeinschaft übertragende Vieheinheiten nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Gesellschaft zustehen. Dies traf in diesem Streitfall auch zu, da die Kommanditbeteiligung an der KG im Gesamthandsvermögen der GbR befand. Auch sind die Gesellschafter als Mitunternehmer Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs anzusehen.

Weiterhin führte der Senat aus, dass Gesellschafter, die an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt sind, weder zusätzlich als Einzelunternehmer Inhaber eines (weiteren) Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sein, noch landwirtschaftliche Grundstücke oder Betriebe in die Gesellschaft eingebracht haben müssen. Unerheblich ist auch, dass die GbR nicht über eigene landwirtschaftliche Flächen verfügte, sondern ihren Betrieb auf gepachteten Flächen unterhielt. Entscheidend ist vielmehr, dass die GbR Inhaberin eines aktiven landwirtschaftlichen Betriebs war.

Dadurch waren alle Mitunternehmer der GbR, die an einer land- und forstwirtschaftliche tätigen Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt waren, (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

Das sollten Landwirte beachten

„Die neue Vorschrift für Tierhaltungskooperationen ist nun im Einkommensteuergesetz zu finden. Bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2024/2025 ist noch die bisherige Regelung gültig. Danach sind die Neuerungen zu beachten“, sagt Monika Huber in Erding.

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