Fehlende Gewinnerzielungsabsicht: Wann der Verdacht auf Liebhaberei droht

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht: Wann der Verdacht auf Liebhaberei droht

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Wer als Landwirt über viele Jahre nur Verluste erwirtschaftet, steht unter dem Verdacht der Liebhaberei. Das Finanzamt betrachtet den Betrieb als Folge der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht als privates Vergnügen und lässt erklärte Verluste nicht zum Abzug zu. Als Gegenbeweis muss der Betriebsinhaber eine positive Totalgewinnprognose vorlegen. Rechnerisch muss also zwischen Betriebseröffnung und -aufgabe eine schwarze Null stehen. Bringt ein Landwirt seinen Betrieb in eine Personengesellschaft ein, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht der Zeitraum von der Gründung des Einzelunternehmens bis zur Einbringung in die Gesellschaft. Durch die Einbringung hat der Landwirt seinen Betrieb quasi verkauft und beendet. Und bei dem früheren Einzelunternehmen und der Gesellschaft handelt es sich dann um zwei selbstständige Betriebe. Allerdings dürfen Landwirte bei der Prüfung des Totalgewinns stille Reserven, die noch nicht realisiert wurden und die im Falle eines Betriebsverkaufs zu versteuern wären, einrechnen. Das gilt auch dann, wenn die stillen Reserven nicht schon bei Betriebsbeginn berücksichtigt wurden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2023, VI R 3/22).

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