Doppelbelastung: Keine Steuerermäßigung bei verspäteter Erbschaftsabwicklung
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Doppelbelastung: Keine Steuerermäßigung bei verspäteter Erbschaftsabwicklung

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Der Paragraph 35b des Einkommensteuergesetzes soll die Doppelbelastung von Einkommen und Vermögen mit Einkommen- und Erbschaftsteuer reduzieren. Dazu regelt das Gesetz, dass die Einkommensteuer auf Einkünfte, die in den vergangenen fünf Jahren als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, auf Antrag ermäßigt besteuert wird. Die Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass sich die Ermittlung der Erben eines 2010 Verstorbenen über sechs Jahre hingezogen hatte und der Erbe deshalb so lange nicht über seinen Nachlass verfügen konnte. Nach Erteilung des Erbscheins verkaufte der Alleinerbe einen Teil des erhaltenen Vermögens, sodass das Finanzamt hieraus Verkaufsgewinne versteuerte. In der Einkommensteuererklärung machte er dann die Steuerermäßigung nach Paragraph 35b geltend, weil die Unternehmenswerte, die er durch den Verkauf realisierte, auch bei der Erbschaftsteuer miterfasst wurden. Das Finanzamt lehnte ab, da die Doppelbelastung nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall eintrat. Auch in letzter Instanz verlor der Erbe vor dem Bundesfinanzhof.

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